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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des R G in W, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Haupstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 1. Juli 2021, Zl. LVwG-400509/7/HW, betreffend Übertretung Lustbarkeitsabgabeordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Stadt Linz Aufwendungen von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Strafverfügung vom 5. August 2020 legte der Bürgermeister der Stadt Linz dem Revisionswerber zur Last, dass er es als strafrechtlich Verantwortlicher des abgabepflichtigen Unternehmens X GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft im Zeitraum von 28. September 2018 bis zum 30. November 2019 an einem näher bezeichneten Ort in Linz einen Wettterminal betrieben habe, diesen jedoch nicht spätestens drei Werktage vor Inbetriebnahme angemeldet und die Lustbarkeitsabgabe nicht entsprechend den Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz entrichtet habe. Durch diese Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht habe diese Gesellschaft die Abgabe fahrlässig in Höhe von 2.040 € verkürzt.
2 Aufgrund eines Einspruchs des Revisionswerbers erließ der Bürgermeister ein inhaltlich gleichlautendes Straferkenntnis vom 11. November 2020, mit dem die Höhe der Strafe niedriger festgesetzt wurde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde teilweise Folge, änderte den Spruch ab, schränkte den Tatzeitraum auf 6. Dezember 2018 bis 30. November 2019 ein und setzte die Strafe herab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
4 Begründend führte es - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant- aus, der Revisionswerber sei unter anderem jedenfalls im Zeitraum von 28. September 2018 bis 2. September 2019 Geschäftsführer der X GmbH gewesen. Diese Gesellschaft habe im Zeitraum von 6. Dezember 2018 bis 2. September 2019 in der Betriebsstätte N, in Linz, einen Wettterminal, welcher erst am 3. September 2019 angemeldet worden sei, betrieben, sodass die Lustbarkeitsabgabe um 1.530 € verkürzt worden sei. Die Meldung sei versehentlich unterlassen worden.
5 Gemäß der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz unterliege der Betrieb von Wettterminals der Lustbarkeitsabgabe. Gemäß § 5 dieser Verordnung sei die Inbetriebnahme jedes Wettterminals im Stadtgebiet Linz spätestens drei Werktage zuvor beim Magistrat anzumelden. Der Revisionswerber hätte die Verkürzung der Abgabe bereits dadurch vermeiden können, dass er für eine ordnungsgemäße Anmeldung (des Terminals) und Zahlung der Lustbarkeitsabgabe gesorgt hätte, sodass dem Bürgermeister nicht entgegengetreten werden könne, wenn er vom Vorliegen von Fahrlässigkeit ausgehe. Entgegen der Beschwerdeausführungen sei der Bürgermeister auch für die Verhängung der Strafe zuständig gewesen, weil der in der Beschwerde angeführte § 3 Oö. AbgG nur die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden regle und sohin die Behörde entsprechend den Regelungen des VStG örtlich zuständig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, der Bürgermeister der Stadt Linz sei für die Verhängung der Strafe nicht zuständig gewesen. Die Zuständigkeit ergebe sich aus § 3 des Oö. AbgG, der im Revisionsfall eine Zuständigkeit am Sitz des Unternehmens X GmbH vorsehe. Selbst wenn sich die Zuständigkeit nach § 27 VStG richten würde, sei der Tatort der Verwaltungsübertretung am Sitz der Unternehmensleitung, wenn ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werde. Dem Gebot des § 44a Z 2 VStG werde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Vorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt werde. Hierzu zähle auch die richtige Fundstelle, der bloße Hinweis auf die geltende Fassung sei nicht ausreichend.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
9 Der Revisionswerber macht zunächst die Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Linz für das Verwaltungsstrafverfahren geltend.
10 Die maßgeblichen Bestimmungen des oberösterreichischen Abgabengesetzes lauten:
„§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Landesgesetz regelt
1. die Zuständigkeit der Abgabenbehörden,
2. die Rechtsstellung der Beteiligten und
3. Strafbestimmungen
in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben - mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben- insoweit, als in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
ZUSTÄNDIGKEIT DER ABGABENBEHÖRDEN
§ 2
Sachliche Zuständigkeit
(...)
(3) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 3
Örtliche Zuständigkeit
Wenn die Vorschriften über den Wirkungsbereich der Abgabenbehörden und die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit
1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes;
2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll;
3. in sonstigen Sachen zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) der bzw. des Abgabepflichtigen, dann nach ihrem bzw. seinem Aufenthalt, schließlich nach ihrem bzw. seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.
§ 11
Fahrlässige Abgabenverkürzung
Wer fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabe verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bis zum Einfachen des verkürzten Betrags, höchstens aber 25.00 Euro beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.“
11 Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö Lustbarkeitsabgabgesetzes, LGBl. Nr. 114/2015 lauten:
„§ 1
Gegenstand der Abgabe
(1) Durch dieses Landesgesetz werden die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948) ermächtigt, über eine allenfalls gemäß § 7 Abs. 5 F-VG 1948 bestehende bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus für den Betrieb von
1. Spielapparaten im Sinn des Abs. 2 an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind, und
2. Wettterminals im Sinn des § 2 Z 8 des Oö. Wettgesetzes eine Gemeindeabgabe zu erheben.“
12 Die maßgeblichen Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz vom 6. April 2017 lauten:
„§ 1
(...)
(2) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegt auch der Betrieb von
1. Spielapparaten an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind, und
2. Wettterminals.
(...)
§ 5
(...)
(4) Die Veranstalterin/der Veranstalter hat die Inbetriebnahme jedes Spielapparates wie auch die Inbetriebnahme jedes Wettterminals im Stadtgebiet Linz spätestens drei Werktage zuvor beim Magistrat anzumelden.“
13 Das oberösterreichische Abgabengesetz wurde mit LGBl. Nr. 102/2009 geschaffen. Der Ausschussbericht (26. GP AB 1930/2009 LT 61) führt zu den §§ 2 bis 6 des Gesetzes aus, dass die in der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers verbliebenen Regelungen über die Zuständigkeit der Abgabenbehörden im Wesentlichen unverändert aus der bisherigen Rechtslage übernommen werden. Dies betreffe organisationsrechtliche Zuständigkeitsregelungen der Abgabenbehörden in sachlicher und örtlicher Hinsicht (§§ 2 und 3 - bisher §§ 48 und 49 Oö. LAO 1996 und hinsichtlich der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz § 241 Abs. 6 Oö. LAO 1996).
14 Zur Kompetenzgrundlage wird im Ausschussbericht ausgeführt:
„Die Kompetenz zur Erlassung dieses Landesgesetzes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 B-VG und aus § 8 F-VG 1948. Diese Zuständigkeit des Landesgesetzgebers umfasst in Abgrenzung zur Kompetenz des Bundesgesetzgebers gemäß § 7 Abs. 6 F-VG 1948 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007 grundsätzlich
1) das Organisationsrecht (hinsichtlich von Landes- und Gemeindeabgabenbehörden) bzw. Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben und
2) allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts und
3) das Verwaltungsstrafverfahren.
Da der Bundesgesetzgeber in Bezug auf die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts und das Verwaltungsstrafverfahrensrecht schon bisher von der Bedarfsgesetzgebungskompetenz gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht und die Anwendbarkeit des VStG angeordnet hat (vgl. § 254 Abs. 1 FinStrG), beschränkt sich der Handlungsspielraum für allgemeine landesgesetzliche Regelungen auf dem Gebiet des Abgabenrechts auf organisationsrechtliche Bestimmungen und die Festlegung allgemeiner Straftatbestände.“
15 Aus dem Bericht des Finanzausschusses geht hervor, dass das Oö. Abgabengesetz die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden, soweit sie die Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben betreffen, regeln soll. Für das Verwaltungsstrafverfahren geht der Gesetzgeber aufgrund § 254 Abs. 1 FinStrG von der Anwendbarkeit des VStG aus.
16 Die im Ausschussbericht angeführten Bestimmungen der §§ 48 und 49 Oö. LAO 1996 regelten die sachliche (§ 48) und örtliche (§ 49) Zuständigkeit der Abgabenbehörden. § 241 Abs. 6 Oö. LAO 1996 normierte hingegen nur die (sachliche) Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde); Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit fanden sich dort nicht. Es entsprach sohin der - aus dem Ausschussbericht erkennbaren - Absicht des Gesetzgebers, mit dem Oö. Abgabengesetz nur die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde zu regeln.
17 Aus § 254 FinStrG ergibt sich für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts die Anwendbarkeit des VStG. Die örtliche Zuständigkeit in diesen Strafsachen richtet sich somit nach § 27 VStG. Nach § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur örtlichen Zuständigkeit bei der Verletzung von Melde-, Anzeige-, Auskunftspflichten, ist eine Auskunfts- oder Meldepflicht erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der Behörde, bei der die Meldung zu erstatten ist. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (vgl. VwGH 10.11.1995, 95/17/0137; 31.1.1996, 93/03/0156). Gestützt auf diese Rechtsprechung kam der Verwaltungsgerichtshof auch zur Bestimmung des (damaligen) § 19 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 1987 (vgl. zu dieser Bestimmung VfGH 4.2.2003, G 287/02) zum Ergebnis, dass Ort dieses Deliktes der Sitz der Abgabenbehörde ist, bei der die Abgabenerklärung eingereicht werden muss und die Zahlung einzugehen hat (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0060). Für den hier zu beurteilenden Straftatbestand kann nichts anderes gelten: Die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist am Sitz der Abgabenbehörde zu erfüllen. Auch wenn es auf den Erfolg der Tathandlung nach § 27 VStG nicht ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass auch dieser (strafrechtliche) Erfolg, nämlich die Verkürzung der Abgabe (vgl. z.B. VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125), am Sitz der Abgabenbehörde eintritt.
19 Als Tatort iSd § 27 Abs. 1 VStG ist demnach der Sitz der Abgabenbehörde, also jener des Bürgermeisters der Stadt Linz anzunehmen. Dieser ist als Bezirksverwaltungsbehörde auch für das Verwaltungsstrafverfahren örtlich zuständig.
20 Die Revision macht weiter geltend, dass § 44a Z 2 VStG nicht entsprochen werde, wenn die durch die Tat verletzte Vorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt werde.
21 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2022, Ra 2021/03/0328, in einem verstärkten Senat ausgesprochen, der Grundgedanke der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 2 VStG ist, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Entsprechendes gilt auch für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung nach § 44a Z 3 VStG, zumal darunter jene Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen ist, welche die Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet, und derart bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. In dem Erkenntnis ging der Verwaltungsgerichtshof von der bisherigen Rechtsansicht ab, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm sowie die Strafsanktionsnorm (jeweils auf ihrer untersten Gliederungsebene) ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat.
22 Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein. Es kommt für die Einhaltung dieser Bestimmung daher darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren.
23 Die Revision bringt nur vor, dass das Landesverwaltungsgericht in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Straferkenntnis bestätigt habe, obwohl die Bestimmungen des Oö. Abgabengesetzes und der Linzer Lustbarkeitsabgabeordnung nur „i.d.g.F.“ genannt worden seien. Sie enthält kein Vorbringen, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen, oder dass sie einer Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. Dies ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Im Straferkenntnis wurden die relevanten Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung mit ihrem Text angeführt. Zur relevanten Bestimmung des Oö. Abgabengesetzes gibt es nur eine einzige Fassung. Der Tatvorwurf ist genau umschrieben. Aus dem Straferkenntnis ergibt sich, welche Tat dem Revisionswerber zur Last gelegt wird, und auch hinreichend, welche rechtlichen Bestimmungen der Bestrafung zugrunde gelegt wurden. Die verletzte Verwaltungsvorschrift ist aus diesem Grund ausreichend umschrieben.
24 Mangels Vorliegens der behaupteten Rechtswidrigkeit war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
25 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. September 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150095.L00Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022