TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/20 95/21/0483

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z3;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der S in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Februar 1995, Zl. 300.015/4-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 28. Februar 1995, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin, einer kroatischen Staatsbürgerin, auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen wurde. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit, daß die Behörde ihre Entscheidung im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten Ermessenspielraumes zu treffen habe. Aus den §§ 2 und 3 AufG seien klare Kriterien ableitbar, wie dieser Spielraum genutzt werden solle. Bei der Ermessenausübung habe sich die Behörde von den ebenfalls im Gesetz begründeten Überlegungen leiten zu lassen, daß angesichts der Zielsetzung des Gesetzes Prioritäten gesetzt werden müßten. Im Hinblick auf diese Prioritäten könnten Aufenthaltsbewilligungen für private Aufenthalte an sich arbeitsfähiger Menschen grundsätzlich nicht erteilt werden. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, daß sie nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Ihr Unterhalt solle allein durch "ihren Verpflichter" bestritten werden. Eine solche Finanzierung ihres Aufenthaltes durch Dritte ohne Gegenleistung sei aber nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil sie im Jahre 1992 im Zuge der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sei und hier ein Aufenthaltsrecht erhalten habe. Nunmehr sei sie aus dem Familienverband ausgeschieden und lebe mit ihrem Lebensgefährten, welchen sie demnächst ehelichen werde, zusammen. Dieser habe eine Verpflichtungserklärung zu ihren Gunsten abgegeben; er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von S 17.500,--, was für einen Zweipersonenhaushalt zweifellos ausreiche. Mit ihrer lapidaren Aussage, die Finanzierung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin durch Dritte ohne Gegenleistung sei nicht glaubwürdig, habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Die Beschwerde ist berechtigt. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist nämlich tatsächlich eine "Verpflichtungserklärung" des Mehonic Hase aktenkundig, mit welcher sich dieser verpflichtet, "der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle allfälligen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Frau S, entstehen, binnen vierzehn Tagen ab Zahlungsaufforderung zu bezahlen". Bei Vorliegen einer derartigen Erklärung, welche die Voraussetzungen einer "Verpflichtungserklärung" gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG erfüllt, darf die belangte Behörde nicht ohne stichhältige Begründung davon ausgehen, daß der Lebensunterhalt eines Bewilligungswerbers im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG nicht gesichert sei. Das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 kann durch das Vorliegen einer derartigen Verpflichtungserklärung gemäß § 10 Abs. 3 Z. 2 FrG nämlich ersetzt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0765). Vorliegend entspricht weder die Annahme der belangten Behörde, daß Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für private Aufenthalte an sich arbeitsfähiger Personen grundsätzlich nicht erteilt werden könnten, dem Gesetz, noch hat sie begründet, weshalb die zugunsten der Beschwerdeführerin abgegebene Verpflichtungerklärung unbeachtlich sei.

Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die - zu vergebührende - Beilage nur einer Kopie des angefochtenen Bescheides notwendig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210483.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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