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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §12Rechtssatz
Nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, wenn diese gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung führt daher - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - zum Widerruf der Leistung (vgl. VwGH 14.4.2020, Ro 2016/08/0010, mwN). Nach § 38 AlVG 1977 ist § 24 AlVG 1977 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Ergibt sich also insbesondere, dass mangels Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG 1977) die Voraussetzungen der Notstandshilfe im Sinn von § 33 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 AlVG 1977 nicht vorlagen, führt dies zum Widerruf der Leistung. Hinsichtlich der Arbeitslosigkeit stellt das Bestehen einer Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG eine Vorfrage dar. Das Bestehen der Versicherungspflicht ist dabei zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch (zeitlich) teilbar (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0029, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080088.L01Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022