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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §229 Abs2Rechtssatz
Die Ermittlung der "Einkünfte" gemäß TP 7 Anmerkung 8 GGG 1984 durch reine Saldierung sämtlicher Einnahmen mit sämtlichen Ausgaben entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies schon deshalb, weil bestimmte Einnahmen - gesetzlich zweckgewidmete Bezüge (vgl. § 229 Abs. 2 zweiter Satz und § 276 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) - nicht zu berücksichtigen sind. Weiters dürfen auch nicht sämtliche Ausgaben - insbesondere keine Unterhaltskosten, somit die Kosten zur Deckung des Unterhaltsbedarfs bzw. der Lebensführung der vertretenen Person - in Abzug gebracht werden (vgl. auch OGH 22.10.2001, 1 Ob 298/00f, zur Nichtberücksichtigung der Unterhaltskosten bei der Ermittlung der "reinen Einkünfte" gemäß § 266 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160150.L01Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022