TE Vwgh Beschluss 2022/10/10 Ra 2020/16/0113

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Veröffentlicht am 10.10.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z4
GGG 1984
GGG 1984 Art7
VwGG §47 Abs5
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte Mag. Straßegger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstr. 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2020, I417 2221771-2/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Juni 2018 - mit dem die Revisionswerberin zur Zahlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG samt Einhebungsgebühr nach § 6a GEG in jeweils näher angeführter Höhe verpflichtet wurde - ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die Revisionswerberin habe im Jahr 2012 gemeinsam mit einer Stiftung - beide als Eigentümerinnen mehrerer verschiedener Grundstücke - einen Antrag zur Durchführung einer Flurbereinigung an die zuständige Agrarbehörde gestellt. Mit einem im Jahr 2015 ergangenen Bescheid sei dem Antrag stattgegeben, das Verfahren zur Flurbereinigung eingeleitet und die Flurbereinigungsgemeinschaft K gegründet worden.

3        In einer Ende 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung sei mit den beiden Antragstellerinnen der von der Agrarbehörde erstellte Entwurf des Flurbereinigungs-, Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplans eingehend erörtert worden. Nach Vornahme geringfügiger Änderungen sei dem Entwurf einhellig von den Parteien zugestimmt worden. Mit dem in Folge ergangenen Bescheid sei der erörterte Flurbereinigungsplan sowie ein Servitutenablösungs- und Neuregulierungsplan erlassen worden.

4        Nach Durchführung der Verbücherung der Flurbereinigung seien mit einem im Jahr 2017 ergangenen Bescheid der Agrarbehörde die eingeleiteten Verfahren zur Flurbereinigung abgeschlossen und die Flurbereinigungsgemeinschaft K aufgelöst worden.

5        In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, aufgrund der Zustimmung der beiden Parteien - der Revisionswerberin und der Stiftung - zum durch die Agrarbehörde erstellten Entwurf des Flurbereinigungsplans gelten die Festlegungen des in Folge ergangenen Bescheides als unter den Parteien vereinbart, wodurch diese ein Parteienübereinkommen in verbücherungsfähiger Form im Sinne des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 abgeschlossen hätten. Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Gebührenbefreiung gemäß § 15 Abs. 3 AgrVG komme daher nicht zur Anwendung.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

7        Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Zunächst ist anzumerken, dass die Bezeichnung der Revisionswerberin als „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“ dahingehend zu deuten ist, dass als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - jedoch auch im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren - der Bund als Gebietskörperschaft (d.h. als juristische Person öffentlichen Rechts), nunmehr vertreten durch die Finanzprokuratur, zu sehen ist (vgl. etwa VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mwN, sowie 25.3.2021, Ra 2020/16/0102 und Ra 2020/16/0107).

12       Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es die Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung gemäß § 15 Abs. 3 AgrVG verneine, obwohl im vorliegenden Fall kein Verfahren nach § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 durchgeführt worden sei. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Zustimmung der Parteien zu einem von der Agrarbehörde erstellten Flurbereinigungsplan als Parteienübereinkommen im Sinne des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 anzusehen sei.

13       Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit - das revisionsgegenständliche Flurbereinigungsverfahren betreffenden - Beschlüssen vom 25. März 2021, Ra 2020/16/0107 und Ra 2020/16/0102, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, dass die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach gegenständlich ein Übereinkommen im Sinne des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 zwischen der Revisionswerberin und der Stiftung getroffen worden sei, nicht als unvertretbar zu erachten sei.

14       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

15       Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

16       Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG fließt der auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz jenem Rechtsträger zu, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die Vollziehung des GGG ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG Bundessache (vgl. Art VII GGG), womit im vorliegenden Fall der Bund Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG ist. Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde war daher abzuweisen, weil die - die Aufwandersatzverpflichtung treffende - Revisionswerberin und der Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG, dem der Aufwandersatz zufließen würde, im vorliegenden Fall ident ist (vgl. VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0038, mwN).

Wien, am 10. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160113.L00

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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