Norm
AußStrG §107 Abs3 Z1Rechtssatz
Die Anordnung der Erziehungsberatung findet in der Persönlichkeit bzw psychischen Verfasstheit des davon betroffenen Elternteils ihre Ursache. Die Zielsetzung der Erziehungsberatung liegt darin, den Blick der Eltern auf die Bedürfnisse und Probleme des Kindes zu schärfen und eine nachhaltige Änderung in der elterlichen Haltung dem Kind gegenüber zu fördern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen, Elternberatung, psychotherapeutische BehandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134107Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022