RS OGH 2022/8/31 9Ob30/22k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2022
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Norm

AußStrG §107 Abs3 Z1
  1. AußStrG § 107a heute
  2. AußStrG § 107a gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. AußStrG § 107a gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Rechtssatz

Die Anordnung der Erziehungsberatung findet in der Persönlichkeit bzw psychischen Verfasstheit des davon betroffenen Elternteils ihre Ursache. Die Zielsetzung der Erziehungsberatung liegt darin, den Blick der Eltern auf die Bedürfnisse und Probleme des Kindes zu schärfen und eine nachhaltige Änderung in der elterlichen Haltung dem Kind gegenüber zu fördern.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen, Elternberatung, psychotherapeutische Behandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134107

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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