TE Vwgh Beschluss 2022/9/22 Ra 2022/07/0067

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Veröffentlicht am 22.09.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des B W in V, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 21. April 2022, Zlen. 1. LVwG-401-4/2021-R19, und 2. LVwG-327-13/2021-R19, betreffend Aufträge nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Aufträge nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2021 wurde dem Revisionswerber die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für den Einbau von im Zuge der Errichtung eines Maisäßgebäudes angefallenem Bodenaushubmaterial in einen näher bezeichneten Bereich zwecks Geländeanpassung zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftbarkeit nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) versagt und ihm gemäß dem GNL die Herstellung des den naturschutzgesetzlichen Vorschriften entsprechenden rechtmäßigen Zustandes durch näher bestimmte Maßnahmen aufgetragen. Mit einem weiteren Spruchpunkt wurde dem Revisionswerber auf Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) aufgetragen, das Bodenaushubmaterial zu entfernen und einer zulässigen Entsorgung oder Verwertung zuzuführen, dies zu dokumentieren und nachzuweisen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. April 2022 hat das Verwaltungsgericht die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2021 gerichtete Beschwerde abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Eine Revision dagegen wurde für nicht zulässig erklärt.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende außenordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision im Wesentlichen vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 Abs. 2 GNL, insbesondere sei die Interessenabwägung nach dieser Bestimmung unrichtig erfolgt, weil die Umweltbeeinträchtigung durch den Abtransport nicht berücksichtigt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus gegen den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil die Wiederherstellung des Vorzustandes nicht notwendig sei, sondern mit gelinderen Mitteln, nämlich dem Ansäen des Erdreichs, das Auslangen gefunden werden könne. Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend behauptet, dass Zwangsmaßnahmen zu konkretisieren seien, der Revisionswerber jedoch im konkreten Fall nicht wisse, in welcher Form die Wiederherstellung zu erfolgen habe.

6        Die Revision wurde, soweit sie sich gegen die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung sowie gegen den Auftrag zur Herstellung des den naturschutzgesetzlichen Vorschriften entsprechenden rechtmäßigen Zustandes richtet, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. August 2022, Ra 2022/10/0097, zurückgewiesen.

7        Die oben dargestellte Zulässigkeitsbegründung der Revision bezieht sich ausschließlich auf die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung und die naturschutzrechtlichen Aufträge. Dies betrifft auch das Vorbringen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen (weil darin die Vorschreibung gelinderer Mittel anstelle der Wiederherstellung gefordert wird) und zur Konkretisierung der Maßnahmen (weil es ausschließlich die aufgetragene Wiederherstellung betrifft).

8        In der Revision werden somit in Bezug auf die Aufträge nach dem AWG 2002 keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG auch im verbliebenen Umfang zurückzuweisen.

Wien, am 22. September 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070067.L01

Im RIS seit

26.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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