Entscheidungsdatum
30.09.2022Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §84 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 05.05.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2022,
Zl ***, über die Beschwerde des AA, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.01.2021, Zl ***, wegen der Ablehnung des Beschwerdeführers als Bevollmächtigten in einem Verfahren betreffend die Festsetzung von Pflichtbeiträgen nach dem Tiroler Tourismusgesetz
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 84 Abs 1 Bundes-abgabenordnung (BAO) von der Abgabenbehörde (der Tiroler Landesregierung) als Bevollmächtigter des BB jun. in Verfahren betreffend Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 abgelehnt.
In der Begründung verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer über die Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation gemäß § 94 Z 74 GewO 1994“ mit Sitz in **** Z, Hausnr. ***, besitze und eine Eintragung in das Mitgliederverzeichnis der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer oder in das Verzeichnis der Bilanzbuchhaltungsbehörde nicht festgestellt werden hätte können.
In Ermangelung einer entsprechenden berufsrechtlichen Befugnis sei der Beschwerdeführer als Unternehmensberater gemäß § 84 Abs 1 BAO aufgrund einer unzulässigen geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren als Vertreter abzulehnen.
Gegen diesen Bescheid hat AA Beschwerde erhoben. In der Begründung verwies er darauf, dass er in verschiedensten Bereichen als Unternehmensberater tätig sei. Daneben sei er aber auch Privatperson. Die Vollmacht von BB beziehe sich auf seinen Privatbereich, da BB ein Freund von ihm sei. Die Vollmacht laute auch auf seinen Namen und nicht auf seine Beratungsfirma (CC).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2022 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen darauf, dass die Behörde aufgrund der Gestaltung der Eingaben davon ausgehe, dass diese der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zuzurechnen seien, zumal in den Signaturen der E-Mail-Nachrichten vom 29.09.2021, 18.11.2021 und 30.12.2021 die Bezeichnung „CC Unternehmensberater AA“ angeführt sei. Auch das Erklärungsformular vom 20.12.2021 sei mit einer Stampiglie „CC Unternehmensberater AA“ versehen.
Die Gewerbeberechtigung eines Unternehmensberaters umfasse nicht die Vertretung in Abgabenverfahren. Voraussetzung für die Ablehnung eines Vertreters gemäß § 84 BAO sei weder ein berufliches, noch ein entgeltliches, sondern vielmehr ein geschäftliches Auftreten. Ob die geschäftsmäßige Tätigkeit aus Freundschaft hervorgehe, sei ohne Bedeutung. Das Vorliegen einer geschäftsmäßigen Vertretung ergebe sich aus den Eingaben sowie aus der Einreichung des Erklärungsformulars und der unbeschränkten Vollmacht („für sämtliche steuerrechtliche und abgabenrechtliche Angelegenheiten bei allen Abgabebehörden“). Auch die Vertretung für nur eine Person könne eine geschäftsmäßige Vertretung darstellen.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.05.2022 fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass auf die mit der Beschwerde eingebrachte Vollmacht bzw Bevollmächtigung als Privatperson nicht näher eingegangen worden sei. Diese Vollmacht müsste zumindest ab Einbringung der Beschwerde Gültigkeit haben.
Aufgrund der Gewerberechtsnovelle 2017 ergebe sich eindeutig die Befugnis der Vertretung von Klienten nach außen und beziehe sich das auf die berufsmäßige Vertretung bei Behörden und Körperschaften. Bei der Abteilung DD vom Amt der Tiroler Landesregierung handle es sich um eine Behörde. Zudem wurde auf ein Urteil des Landesverwaltungsgerichts Y verwiesen. In dieser Entscheidung sei einem Unternehmensberater die Vertretung in einem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zuerkannt worden.
Anschließend legte die Abgabenbehörde den Akt mit Schreiben vom 28.06.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer verfügt über die Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation gemäß § 94 Z 74 GewO 1994“ (mit Sitz in **** Z, Hausnr ***). Er ist nicht in das Mitgliederverzeichnis der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer oder in das Verzeichnis der Bilanzbuchhaltungsbehörde eingetragen.
In einem Abgabenverfahren erließ die Tiroler Landesregierung gegenüber BB jun. einen berichtigten Bescheid für das Jahr 2019, mit dem der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 vorgeschrieben wurde.
Mit E-Mail vom 29.09.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde die Beschwerde des BB jun. gegen diesen Bescheid. Dieses E-Mail wies die Bezeichnung „CC, Unternehmensberater, AA“ auf.
Mit einem Email vom 18.11.2021 nahm der Beschwerdeführer in diesem Abgabenfestsetzungsverfahren auf ein E-Mail der Abgabenbehörde vom 11.11.2021 Bezug und machte für BB jun. umfassende Angaben zur Abgabenfestsetzung. Mit E-Mail vom 30.12.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde für BB jun. die Abgabenerklärung für 2020. In beiden E-Mails findet sich jeweils die personalisierte Signatur „CC, Unternehmensberater, AA“.
Mit E-Mail vom 05.01.2022 nahm die Abgabenbehörde auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 11.11.2021 und 30.12.2021 und die dabei verwendete „E-Mail-Signatur“ Bezug und hielt dem Beschwerdeführer vor, dass von einer Tätigkeit im Rahmen der Unternehmensberatung CC ausgegangen werde, jedoch Unternehmensberater grundsätzlich nicht zur Vertretung in Abgabenverfahren berechtigt seien. Er wurde daher ersucht, sein Einschreiten zu erläutern und bekannt zu geben, ob und inwieweit eine Vertretung von BB erfolge sowie gegebenenfalls eine Vollmachtsurkunde beizubringen.
Im entsprechenden Antwort-E-Mail führte der Beschwerdeführer aus, dass er BB in sämtlichen abgaberechtlichen Belangen vertrete und daher auch in Bezug auf die vorgeschriebenen Tourismusbeiträge. Gleichzeitig legte er eine Vollmacht vom „Dezember 2020“ vor, wonach Herr „BB“ Herrn „AA“ bevollmächtigt habe, ihn „in sämtlichen steuerrechtlichen und abgabenrechtlichen Angelegenheiten bei allen Abgabebehörden zu vertreten“.
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die durch die Einsichtnahme in den Akt der Behörde. Die Feststellungen gründen sich insbesondere auf den Schriftverkehr zwischen der Behörde und dem Beschwerdeführer.
IV. Rechtsgrundlagen:
§ 84 Bundeabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010 hat folgenden Wortlaut:
(1) Die Abgabenbehörde hat solche Personen (Personengesellschaften) als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
(2) Das von einer abgelehnten Person (Personengesellschaft) in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche Wirkung.
Das Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz 2017, BGBl I Nr 137/2017 idF BGBl I Nr. 67/2020 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 1
Wirtschaftstreuhandberufe
(1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:
1. Wirtschaftsprüfer und
2. Steuerberater.
(2) Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe.
§ 2
Berechtigungsumfang – Steuerberater
(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
[…]
4. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, dem Amt für Betrugsbekämpfung, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten sowie bei allen Amtshandlungen, die von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung im Rahmen der ihnen übertragenen finanzpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse (§ 3 Z 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung) gesetzt werden, davon ausgenommen Maßnahmen im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020,
§ 3
Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer
(1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, die eine Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers erfordern, insbesondere jene, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.
(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
[…]
(3) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, auszuüben:
1. die Beratung in Rechtsangelegenheiten sowie die Errichtung einfacher und standardisierter, formularmäßig gestalteter Verträge betreffend Arbeitsverhältnisse jeglicher Art und
2. die Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des § 11 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, und bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber.
§ 4
Berechtigungsumfang – Sonstiges
(1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt:
1. der Rechtsanwälte,
2. der Patentanwälte,
3. der Notare,
4. der Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten,
5. der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben und der in § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeiten,
6. der Gewerbetreibenden,
7. der Ziviltechniker,
8. der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten und
9. der Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen.
[…]
V. Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall (anders als in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteil des Landesgerichtes Y) um eine Vertretung in Abgabensachen geht. Die maßgebliche Verfahrensordnung für Abgabensachen ist die Bundesabgabenordnung. Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach Berufsrecht (vgl VwGH 07.07.2004, 2002/13/0159).
Fragen der berufsmäßigen Parteienvertretung in Abgabensachen sind im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl I Nr 137/2017 geregelt. Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung in Abgabensachen ergibt sich, soweit sie den in § 1 Wirtschafts-treuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) genannten Personen vorbehalten ist, aus den §§ 2 und 3 WTBG. Andere Personen und Gesellschaften als die dort genannten sind nur nach Maßgabe des § 4 WTBG 2017 befugt, vor Abgabenbehörden aufzutreten (vgl VwGH 15.01.2008, 2007/15/0232).
Der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger der in § 1 oder § 4 WTBG 2017 genannten Berufsgruppen. Er ist daher zur Vertretung vor Abgabenbehörden im Sinne des § 84 Abs 1 BAO nicht befugt. Unternehmensberater dürfen keine den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltene Tätigkeiten ausüben (vgl Ritz/Koran, BAO7, Rz 9 zu § 84).
Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass als Privatmann für einen Freund tätig gewesen sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Voraussetzung für die Ablehnung eines Vertreters nach § 84 Abs 1 BAO ist weder ein "berufsmäßiges" noch ein entgeltliches, sondern vielmehr ein geschäftsmäßiges Auftreten. Eine geschäftsmäßige Vertretung im Sinne des § 84 Abs 1 BAO liegt schon dann vor, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, dass sich die Vertretung anderer Personen vor den Abgabenbehörden nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen bezieht, sondern einen Agendenkreis umfasst, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit erwarten lässt (vgl VwGH 15.01.2008, 2007/15/0232).
Durch die Verwendung der Bezeichnung „CC, Unternehmensberater, AA“ in sämtlichen im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer gegenüber der Abgabenbehörde gemachten Eingaben in Verbindung mit der Umschreibung der von der Vertretung erfassten Angelegenheiten (sämtliche steuerrechtliche und abgabenrechtliche Angelegenheiten bei allen Abgabenbehörden) liegt ohne Zweifel eine geschäftsmäßige Vertretung vor. Daran vermag auch die vorgelegte Vollmacht, die (lediglich) auf „AA“ lautet nichts zu ändern. Zum einen ist die Ausstellung einer derartigen Vollmachturkunde zur Erledigung eines Freundschaftsdienstes überaus ungewöhnlich. Zum anderen weist diese Vollmacht die „Datumsangabe“ Dezember 2020 auf. Die hier maßgeblichen Eingaben, in denen auf die Tätigkeit als Unternehmensberater hingewiesen wurde, konzipierte der Beschwerdeführer deutlich später.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen dem Privatbereich zuzurechnenden Freundschaftsdienst handeln würde. Die Ablehnung des Beschwerdeführers als Vertreter erweist sich daher als rechtskonform.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Vollmachtgeber (gleichzeitig) von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen ist (§ 84 Abs 1 zweiter Satz BAO).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Schlagworte
UnternehmensberaterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.20.1708.1Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022