Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.08.2022Norm
B-VG Art139Rechtssatz
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm Art 139 B VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Klosterneuburg, beschlossen am 29.09.2000, kundgemacht mit Verfügung vom 8. Mai 2002, Geschäftszahl IV/1-3577-610-2/00, durch Anschlag an der Amtstafel, im Umfang der mit ihrem § 3 verfügten Aufhebung der drei dort näher bezeichneten „Geb-Listen“ als gesetzwidrig aufzuheben.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.760.002.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022