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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über den Antrag des J in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluß vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0956, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
I.
Mit Bescheid vom 12. März 1994 hatte der Landeshauptmann von Wien den Antrag des vormaligen Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgewiesen.
Über die dagegen erhobene Berufung war vom Bundesminister für Inneres innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (§ 73 AVG) nicht entschieden worden.
Daraufhin brachte der nunmehrige Antragsteller eine am 12. Mai 1995 zur Post gegebene und am 15. Mai 1995 eingelangte, auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, die zur Zl. 95/18/0956 protokolliert wurde.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1995, eingelangt am 21. August 1995, legte der Bundesminister für Inneres, dem der Beschluß über die Einleitung des Vorverfahrens am 19. Juni 1995 zugestellt worden war, den mit 31. März 1995 datierten Bescheid, Zl. 105.744/2-III/11/94, vor, mit dem die Berufung des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Bescheid zurückgewiesen wurde. Weiters legte der Bundesminister für Inneres eine Ablichtung des Rückscheines vor, demgemäß der genannte Bescheid an R für den Beschwerdeführer am 21. April 1995 durch Hinterlegung zugestellt worden war.
Hierauf wies der Gerichtshof die Beschwerde mit Beschluß vom 18. September 1995 gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit der Begründung zurück, daß es dieser von Anfang an am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis gemangelt habe.
Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof am 24. November 1995 eingelangten Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens "gemäß § 45 VwGG" mit dem Vorbringen, seine Vertreter hätten bereits am 16. November 1994 das bestehende Vollmachtsverhältnis dem Amt der Wiener Landesregierung bekanntgegeben und es sei daher die Zustellung des Ministerialbescheides an die Mutter (nach dem im Akt erliegenden Schreiben der österreichischen Präsidentschaftskanzlei vom 5. Oktober 1994: Ehefrau) des Beschwerdeführers unwirksam gewesen. Erst am 23. Mai 1995 sei dieser Bescheid an die ausgewiesenen Vertreter des Antragstellers zugestellt worden. "Wäre den ausgewiesenen Vertretern ein (richtig: im) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entsprechend Parteiengehör und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, hätte (richtig: hätten) sie diese - nach Einbringung der Säumnisbeschwerde entstandenen - Umstände entsprechend aufklären können und wäre daher der VwGH auch zu einer anders lautenden Entscheidung gelangt." Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei sohin gemäß § 45 VwGG zulässig.
II.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG - allein dieser Tatbestand kommt sachverhaltsbezogen vorliegend in Betracht - ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.
Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, daß der Bescheid des Bundesministers für Inneres seinen Vertretern am 23. Mai 1995, somit erst nach Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zugestellt wurde. Damit aber könnte im gegenwärtigen Zeitpunkt eine neuerliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Einstellung des Verfahrens) im Ergebnis den Antragsteller nicht besser stellen als jene, mit der seinerzeit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen worden ist (Zurückweisung der Beschwerde). Von daher gesehen fehlt es auf seiten des Antragstellers an einem durch diesen Beschluß bewirkten Nachteil, zu dessen Beseitigung es der Wiederaufnahme des damals abgeschlossenen Verfahrens bedürfte. Aus den genannten Erwägungen war dem Wiederaufnahmeantrag der Erfolg zu versagen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995181388.X00Im RIS seit
20.11.2000