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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §67 Abs4Beachte
Rechtssatz
Betriebserwerb ist der Erwerb eines lebenden bzw lebensfähigen (aktivierbaren oder reaktivierbaren) Betriebes, d.h. einer organisierten Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr, in der die durch die Betriebsart und den Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (Betriebsmittel) zusammengefasst sind. Der Erwerb bloßer (nicht zur Organisationseinheit Betrieb aktivierbarer oder reaktivierbarer) Betriebsmittel genügt nicht.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 BetriebserwerbEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982080021.X04Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022