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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §67 Abs1Beachte
Rechtssatz
Den Tatbeständen des § 67 Abs 1 bis 3 ASVG ist gemeinsam, dass die Haftung der in diesen Bestimmungen genannten Personen nur (offene) Beitragsschulden betrifft, die während solcher Zeiträume aufgelaufen sind, in denen diese Person nicht nur in jeweils unterschiedlicher Weise am Betriebserfolg des dem Beitragsschuldner zurechnenden Betriebes interessiert waren, sondern auch in jeweils spezifischer Weise zum Beitragsschuldner in rechtlichen Beziehungen gestanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982080021.X02Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022