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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs3Beachte
Rechtssatz
§ 16 Abs. 5 letzter Satz ZustG kann von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil andernfalls die Rechtsmittelfrist eben mit der wirksamen Ersatzzustellung zu laufen beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110211.L01Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022