RS Vwgh 2017/8/17 Ra 2017/11/0211

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Veröffentlicht am 17.08.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/11/0153 B 22.09.2022

Rechtssatz

§ 16 Abs. 5 letzter Satz ZustG kann von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil andernfalls die Rechtsmittelfrist eben mit der wirksamen Ersatzzustellung zu laufen beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110211.L01

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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