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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/22/0207 B 18. November 2021 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente hinsichtlich des Eingehens einer Aufenthaltsehe steht einer späteren Wiederaufnahme wegen "Erschleichen" gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. VwGH 14.7.2021, Ra 2018/22/0017). Vorliegend hat die belangte Behörde wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe Ermittlungsschritte gesetzt. Dass die belangte Behörde aufgrund der falschen Angabe (Schwester des Fremden) nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausging und (vorerst) keine weiteren Ermittlungen durchführte, begründet für sich genommen noch keinen - ein "Erschleichen" ausschließenden - relevanten Verfahrensmangel (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2019/22/0234). Dass es sich entgegen der falschen Angaben um die Lebensgefährtin (und nicht um die Schwester) des Fremden handelt und dieser Beziehung auch ein gemeinsames Kind entstammt, stellt jedenfalls neu hervorgekommene Tatsachen dar.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220053.L01Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022