Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Die Richtlinie 2004/38/EG regelt allein die Voraussetzungen, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf (vgl. EuGH 14.11.2017, Toufik Lounes, C-165/16). Ohne Vorliegen eines Freizügigkeitssachverhaltes iSd. Art. 3 der Richtlinie 2004/38/EG ist diese nicht anzuwenden (vgl. EuGH 5.5.2011, McCarthy, C-434/09). § 57 NAG 2005 fordert zudem vom österreichischen Staatsbürger, dass dieser nach Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts "im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt" (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/22/0163).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220095.L02Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022