Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Da im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel hinsichtlich der nicht erfüllten Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 NAG 2005 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, kommt es auf das weitere Vorbringen zur Wohnrechtsvereinbarung nicht mehr an (vgl. VwGH 5.7.2022, Ra 2021/22/0263).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220194.L01Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022