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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Der VwGH ist mehrfach mit verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken gegen das - automatische, keine Abwägung im Hinblick auf Art. 8 MRK ermöglichende - Anknüpfen in § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 an das Vorliegen eines (früher) Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes konfrontiert gewesen und ist diesen Bedenken deshalb nicht beigetreten, weil gesetzlich ausreichend Vorsorge getroffen worden ist, um - auch bei nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes maßgeblich geänderten Verhältnissen - den Vorgaben des Art. 8 MRK zu entsprechen (vgl. VwGH Ra 2014/22/0131; VwGH 26.6.2012, 2009/22/0262). Diese Überlegungen sind - ungeachtet der mittlerweile eingetretenen Rechtsänderung - dem Grunde nach auf die nunmehr maßgebliche Rechtslage übertragbar. Für eine Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens sprechende Gründe sind bei Erlassung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen. Maßgebliche nachträgliche Änderungen können - sofern nicht ohnehin eine Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt - im Zuge eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 ins Treffen geführt werden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 führt nach § 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005 wiederum zur Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und damit auch des Einreiseverbotes (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220135.L04Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022