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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/22/0086 B 17. Oktober 2016 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FrPolG 2005 oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005 besteht. Das darin normierte Erteilungshindernis stellt somit auf das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes (bzw. Aufenthaltsverbotes) ab, nicht auf eine Eintragung bestimmten Inhaltes im Zentralen Fremdenregister.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220135.L01Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022