Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/05/0062 B 24. November 2015 RS 2 (hier Kundmachung vom 13. August 2020)Stammrechtssatz
Aus der Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Jänner 2015 ergibt sich, dass die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit von Montag bis Freitag (werktags) - sofern es sich dabei nicht um den Karfreitag oder den 31. Dezember handelt - mit 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr festgelegt sind und dass sämtliche per Telefax oder E-Mail eingebrachten Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden können, weshalb die außerhalb dieser Amtsstunden an die Empfangsgeräte des Verwaltungsgerichtes übermittelten Angaben auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten. Bei dieser Kundmachung handelt es sich um eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinne des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG, die der Präsident des Verwaltungsgerichtes im Internet bekanntgemacht hat (Hinweis B vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/05/0058, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220271.L01Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022