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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;Norm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/17/0163 E 22. März 1996 95/17/0164 E 22. März 1996 95/17/0165 E 22. März 1996 95/17/0166 E 22. März 1996 95/17/0167 E 22. März 1996 95/17/0168 E 22. März 1996 95/17/0169 E 22. März 1996 95/17/0170 E 22. März 1996Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden des L in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des UVS Wien vom 16. Jänner 1995, Zl. UVS-08/28/00896/94, und vom 24. Februar 1995, Zlen. UVS-08/26/00877/94, UVS-08/26/00878/94, UVS-08/26/00879/94, UVS-08/26/00880/94, UVS-08/26/00907/94, UVS-08/26/00883/94, UVS-08/26/00240/94, jeweils betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Juni 1994, Zl. MA 4/5-PA-205699/3/8, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug am 27. September 1993 um 14.34 Uhr in einer näher beschriebenen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Er habe dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und § 1 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 2.000,--
(Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer - soweit im Beschwerdeverfahren von Relevanz - vor, er habe vor Inkrafttreten der Kurzparkzonenverordnung für den 1. Bezirk für zwei näher genannte Kraftfahrzeuge einen Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO auf Ausnahme von der zeitlichen Beschränkung von 1,5 Stunden innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone des 1. Bezirkes gestellt. Gegen die den Antrag abweisenden Bescheide habe er Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben. Darüberhinaus habe er durch die zeitliche, örtliche und sachliche Einheit allenfalls ein fortgesetztes Delikt gesetzt. Demnach habe das fortgesetzte Delikt spätestens mit der Bestrafung geendet und es könne nur das nach der Bestrafung neuerlich gesetzte strafbare Verhalten neuerlich verfolgt werden. Die strafbaren Handlungen seien daher als Gesamtdelikt zu sehen. Die Behörde habe keine Erhebungen über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durchgeführt. Durch die Strafe in ihrer gesamten Höhe sei die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers gefährdet. Es werde Aufgabe der Behörde im Zug einer ergänzenden Sachverhaltserhebung sein, die Einkommensverhältnisse festzustellen. Durch die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche durch die erstinstanzliche Behörde nicht erhoben worden sei, sei er zur inkriminierten Vorgangsweise gezwungen worden, zumal ansonsten seine wirtschaftliche Existenz aber auch die Existenz der beiden Unternehmungen und daran anschließend die Existenz der Mitarbeiter gefährdet sei. Er leiste keine unerheblichen Zahlungen an finanztechnischen Abgaben an Land, Bund und Gemeinde. Es lägen deshalb ein Strafausschließungsgrund und überwiegend berücksichtigungswürdige Umstände vor, die eine Nachsicht der verhängten Strafe rechtfertigten.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die belangte Behörde mit dem durch die Beschwerde Zl. 95/17/0443, angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis. Dies mit der Begründung, im Hinblick auf den als erwiesen angenommenen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer durch sein umschriebenes Verhalten den objektiven Tatbestand der zitierten Gesetzesbestimmungen erfüllt. Zum Verschulden führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dem Vorbringen, es sei versucht worden, die Fahrzeuge in eineinhalb Stundenabständen mit entwerteten Parkscheinen auszustatten, stehe die Annahme entgegen, daß in sämtlichen vorliegenden Fällen der Gesamtvorsatz des Beschwerdeführers darauf gerichtet gewesen sei, die Parkometerabgabe zu hinterziehen. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zwar daran gedacht habe, sein Verhalten könne ein tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen, er dieses jedoch nicht herbeiführen wollte, wenngleich er es für möglich gehalten habe (bewußte Fahrlässigkeit). Bei fahrlässiger Begehung sei ein Fortsetzungszusammenhang allerdings auszuschließen. Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe den tatbildmäßigen Erfolg für möglich gehalten und sich mit ihm abgefunden, mangle es an der für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes wesentlichen Voraussetzung, daß alle Einzelakte auf einen einheitlichen Willensentschluß zurückgingen. Auf Grundlage des § 22 VStG, wonach die Strafen nebeneinander zu verhängen seien, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe, erfolge daher die gesonderte Bestrafung des Beschwerdeführers für jede Verwaltungsübertretung zu Recht. Im übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung ausgeführt, für die Annahme eines fortgesetzten Delikts sei ein einheitlicher Vorsatz sowie ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang erforderlich. Dies sei dann nicht gegeben, wenn einzelne zur Anzeige gebrachte Delikte an verschiedenen Tagen begangen würden und nicht von einem gemeinsamen Willensentschluß umfaßt seien. Für jede Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges bedürfe es wohl eines eigenen Willensentschlusses. Daher stellten sich die einzelnen Taten nicht als unselbständige Teile eines einzigen Deliktes dar, weshalb ein fortgesetztes Delikt nicht vorliege. Dies sei für den gegenständlichen Fall insofern relevant, als hier die Beanstandungen an verschiedenen Tagen erfolgt seien und das (neuerliche) Abstellen des Fahrzeuges jeweils auch die Inbetriebnahme voraussetze. Insofern werde selbst unter der Annahme, daß die vorsätzliche Begehung der Verwaltungsübertretungen vorliege, von einem einheitlichen Willensentschluß betreffend alle Übertretungen nicht gesprochen werden könne.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, die Tat habe in nicht unwesentlichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung geschädigt, weil die Abgabe im vorliegenden Fall in ihrer gesamten Höhe verkürzt wurde. Deshalb sei der Unrechtsgehalt der Tat selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering. Das Verschulden des Beschwerdeführers könne nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar sei, daß die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können, habe doch der Beschwerdeführer die Verwirklichung des tatbildmäßigen Erfolges zumindest für möglich gehalten. Aus diesen Gründen erscheine die verhängte Strafe - gemessen an der gesetzlichen Strafobergrenze - nicht zu hoch, zumal mehrere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvorstrafen erschwerend hinzukämen, Milderungsgründe nicht vorlägen und im Hinblick auf diese Strafbemessungsgründe die verhängte Strafe ohnehin sehr niedrig bemessen worden sei. Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von S 58.000,-- zu verfügen, überdies besitze er Anteile an näher genannten Unternehmen sowie ein Haus im Salzkammergut - wären nicht geeignet, eine Herabsetzung der Strafe zu bewirken.
In den unter Zlen. 95/17/0159, 0444 bis 0449, protokollierten gleichgelagerten Beschwerdeverfahren wurde im Instanzenzug den Berufungen gegen die Straferkenntnisse des Magistrates Wien vom 16. Juni 1994 (Zl. MA 4/5-PA-222044/3/5, Zl. MA 4/5-PA-208541/3/0, Zl. MA 4/5-PA-210093/3/3, Zl. MA 4/5-PA-211009/3/2, Zl. MA 4/5-PA-230921/3/6, Zl. MA 4/5-PA-213766/3/9) und vom 19. Jänner 1994
(Zl. MA 4/5-PA-176811/3/6), mit denen der Beschwerdeführer jeweils schuldig erkannt wurde, ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug am 3. November 1993 um 16.58 Uhr (Zl. 95/17/0159), am 5. Oktober 1993, um 11.30 Uhr
(Zl. 95/17/0444), am 4. Oktober 1993, 15.11 Uhr
(Zl. 95/17/0445), am 7. Oktober 1993, 11.16 Uhr
(Zl. 95/17/0446), am 19. November 1993, 14.26 Uhr
(Zl. 95/17/0447), am 8. Oktober 1993, 13.52 Uhr
(Zl. 95/17/0448) und am 7. Juli 1993, 14.09 Uhr
(Zl. 95/17/0449), in einer näher bezeichneten Kurzparkzone abgestellt, ohne seine Kennzeichnung mit einem jeweils für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben und mit denen über den Beschwerdeführer jeweils eine Strafe von S 2.000,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben. Dies mit einer im wesentlichen gleichlautenden Begründung wie im oben dargestellten unter Zl. 95/17/0443 protokollierten Beschwerdeverfahren.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen den Bescheid vom 16. Jänner 1995, Zl. UVS-08/28/00896/94, erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 15. März 1995, B 513-529/95-3, und der gegen die genannten Bescheide vom 24. Februar 1994 erhobenen Beschwerden mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B 987-1002/95-4, ab und trat die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem aus den §§ 19 und 22 VStG entspringenden subjektiven Recht auf angemessene Strafzumessung sowie auf Bestrafung nach einem fortgesetzten Delikt verletzt und macht in den Beschwerden erkennbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die näher bezeichneten Berufungsbescheide der belangten Behörde ersatzlos beheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung beauftragen, in eventu in der Sache selbst beschwerdestattgebend entscheiden und zumindest die Strafhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß herabsetzen, allenfalls eine Ermahnung nach § 21 VStG aussprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und danach erwogen:
Die gegenständlichen Beschwerdefälle gleichen in den entscheidungserheblichen Umständen jenen, welche mit Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zlen. 95/17/0155 bis 0158, 0160 bis 0162, entschieden wurde. Sie unterscheiden sich lediglich in der Höhe der in den einzelnen Fällen verhängten Geldstrafen. Die Verhängung einer Geldstrafe von S 2.000,-- in den Beschwerdefällen wurde in den angefochtenen Bescheiden mit dem Vorliegen von mehreren zum Tatzeitpunkt rechtskräftigen, einschlägigen Verwaltungsvorstrafen und dem Fehlen von Milderungsgründen begründet. Damit hat die belangte Behörde in der Begründung ihrer Bescheide die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufgezeigt, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte, sodaß eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht vorliegt. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 23. Februar 1996, mit den die unter Zlen. 95/17/0155 bis 0158, 0160 bis 0162 protokollierten Beschwerden abgewiesen wurden, verwiesen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170159.X00Im RIS seit
26.11.2001