RS Vwgh 2022/9/13 Ra 2022/01/0116

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Veröffentlicht am 13.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs1
StbG 1985 §20 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2

Rechtssatz

Erweist sich der Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft als rechtswidrig, hat dies auch die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Abweisung des Verleihungsantrags zur Folge (vgl. dazu VwGH 25.6.2009, 2007/01/1051, II. 4.). Die mit dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene (ersatzlose) Behebung des Widerrufs der Zusicherung (Spruchpunkt 1. des vor dem VwG bekämpften Bescheids) wirkte - insoweit vergleichbar mit § 42 Abs. 3 VwGG - ex-tunc, was bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Ausspruchs über den Widerruf und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Ausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. etwa VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0086; 22.8.2019, Ra 2019/21/0087). Dies hat zur Folge, dass der Zusicherungsbescheid der Staatsbürgerschaftsbehörde als von Beginn an in Geltung stehend zu betrachten war. Ausgehend davon mangelte es der Abweisung des Verleihungsantrags durch die Staatsbürgerschaftsbehörde an der erforderlichen rechtlichen Grundlage. Das VwG hat nach dem Gesagten sohin auch die Abweisung des Verleihungsantrags (Spruchpunkt 2. des vor dem VwG bekämpften Bescheids) zu Recht ersatzlos behoben. Eine darüber hinausgehende (meritorische) Entscheidungsbefugnis über den Verleihungsantrag kam dem VwG in der vorliegenden Konstellation nicht zu. Ansonsten hätte das VwG nämlich in einer Angelegenheit meritorisch zu entscheiden, die noch nicht oder nicht in der [diesfalls] vom VwG in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Eine solche Entscheidung fällt nicht in die funktionelle Zuständigkeit des VwG und wäre mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010116.L05

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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