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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Wird der Zusicherungsbescheid widerrufen, so ist der Verleihungsantrag - da eine Verleihungsvoraussetzung fehlt - abzuweisen. Das Gesetz geht in diesem Zusammenhang - ausgehend vom ursprünglichen Antrag auf Verleihung - nicht von verschiedenen Verfahren, sondern von einem einheitlichen Verleihungsverfahren aus. Insofern stellen Widerruf der Zusicherung und Abweisung des Verleihungsantrages eine notwendige Einheit dar (vgl. etwa VwGH 9.10.2008, 2008/01/0212; 21.1.2010, 2007/01/0546, jeweils mwN). Die Abweisung des Verleihungsantrags stellt in dieser Konstellation eine auf den Widerruf der Zusicherung aufbauende (vgl. VwGH 25.6.2009, 2007/01/1051, II. 4.) und insofern mit dem Widerruf der Zusicherung in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Entscheidung dar. Demnach stellen Widerruf der Zusicherung und Abweisung des Verleihungsantrags in dieser Einheitlichkeit auch die von der Verwaltungsbehörde entschiedene "Sache" dar. Werden daher der Widerruf der Zusicherung und die darauf gegründete Abweisung des Verleihungsantrags in Beschwerde gezogen, ist solcherart auch die vom VwG zu entscheidende "Sache" konstituiert. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, diese "Sache" bildet den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des VwG (vgl. etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010116.L04Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022