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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §253 idF 2003/I/071Rechtssatz
Der Antrag der Beamtin betraf die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe einer Pension der Beamtin nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 253 ASVG) ab 1. September 2019 auf Grund des Erreichens des Regelpensionsalters unabhängig von einem Ruhestands- bzw. Pensionsantritt neben dem Bezug ihres Gehaltes. Die reguläre Alterspension war im ASVG ursprünglich als Leistung mit Einkommensersatzfunktion konzipiert, die strikt an die Aufgabe der (bisherigen) Erwerbstätigkeit geknüpft war. Erst wenn sich die Versicherten zur Ruhe setzten, sollte ihnen das anfallende Erwerbseinkommen ersetzt werden, und zwar unter Wahrung des erreichten Lebensstandards unter Annahme einer etwas niedrigeren Bedürfnisstruktur im Alter (Lebensstandardprinzip). Seit den 1990er Jahren hat sich der Charakter der Regelalterspension gewandelt: Da die Alterspension nach § 253 ASVG nicht mehr an die Aufgabe der Erwerbstätigkeit gebunden ist, hat sie sich von einer Einkommensersatzleistung zu einer Art "Altersprämie" gewandelt, die ohne Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden kann. Auch der letzte Rest eines Ruhens der Pension bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit wurde mit der Aufhebung der Teilpensionsregelung beseitigt. Seither kann die reguläre Alterspension ungeschmälert neben einem Erwerbseinkommen bezogen werden. Für Antragsbeamte gemäß § 136b BDG 1979 gelten insbesondere § 136b Abs. 4 BDG 1979 sowie die §§ 1 Abs. 14 und 105 PG 1965. Es ist daher das Interesse an der Klärung des Bestehens eines Pensionsanspruches der Beamtin ab 1. September 2019 zu prüfen (vgl. zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses, VwGH 4.9.2009, 2008/12/0209). Die belangte Behörde hat das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses der Beamtin in Verkennung der Rechtslage mit der Begründung, dass die Beamtin noch nicht in den Ruhestand versetzt worden sei und ein Rechtsschutzinteresse bei einem Antrag auf Feststellung eines zukünftigen Ruhebezuges nicht bestehe, verneint. Die daraus in diesem Bescheid abgeleitete Unzuständigkeit der belangten Behörde ist daher nicht gegeben. Indem das VwG den Zurückweisungsbescheid - in Ermangelung sonstiger Zurückweisungsgründe - der belangten Behörde nicht ersatzlos behob, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Eine solche Aufhebung verpflichtet die Dienstbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag, welche dem VwG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid der Dienstbehörde verwehrt ist (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2020/12/0073).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120004.L01Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022