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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Im Fall einer zulässigen Revision ist der VwGH nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die zur Zulässigkeit vorgebracht wurden. Vielmehr kann der Gerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen, wenn die Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat (vgl. zu all dem VwGH 25.8.2022, Ra 2021/01/0416, Rn. 15, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010012.J03Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022