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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Da über den ersten Zweckänderungsantrag der Fremden vor Ablauf der Gültigkeit des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nicht entschieden worden ist und dieser Zweckänderungsantrag jedenfalls auch die Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts in Österreich bezweckt, war der Antrag zur Wahrung der Rechtmäßigkeit ihres Inlandsaufenthaltes nach Ablauf der Gültigkeit des ihr zuletzt erteilten Aufenthaltstitels als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG 2005 anzusehen. Mangels Entscheidung über den Verlängerungsantrag darf ein weiterer (insofern nach § 24 Abs. 4 erster Satz NAG 2005 auch noch zulässiger) Zweckänderungsantrag nicht als Erstantrag angesehen werden. Daran vermag auch der Umstand, wonach eine Bewilligung des Verlängerungsantrages aufgrund der anwendbaren Bestimmungen von vornherein nicht möglich gewesen wäre, nichts zu ändern, weil die Deutung des ersten Antrags nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Aufenthaltsbewilligung (auch) als Verlängerungsantrag der Wahrung der Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes der Fremden dient und nicht vor dem Hintergrund allfälliger Erfolgschancen eines solchen Verlängerungsantrages zu sehen ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220016.J05Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022