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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1332Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/22/0096 E 18. Jänner 2017 RS 1Stammrechtssatz
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 24 Abs. 2 NAG 2005 kann auch in einem inneren, psychischen Geschehen liegen. Parteien dürfen nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. B 17. Februar 2005, 2005/18/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220130.L02Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022