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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/22/0087 E 17. November 2015 RS 1Stammrechtssatz
Die Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukommt, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen muss, wird vom VwGH nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 NAG 2005 die vom Gesetzgeber nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 für alle Fälle des Abs. 2 getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen (vgl. E 25. Februar 2010, 2007/21/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019220118.L04Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022