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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3Rechtssatz
Mit dem beim VwG eingebrachten und von diesem dem VwGH vorgelegten Schreiben wurde eine (an den VwGH gerichtete) "Anfrage zum Verfahrensstand" und ein "Ersuchen um Aufforderung zur Beschwerdeergänzung" gestellt. Diese Eingabe ist nach ihrem eindeutigen Inhalt als Antrag auf Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages und nicht als Revision zu werten. Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die (nach § 26 Abs. 1 1. Satz legcit. sechswöchige) Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses, mit dem der VfGH eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem VwGH abgetreten hat. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG wäre die Revision beim VwG einzubringen gewesen. Der Antragsteller behauptet nicht, beim VwG Revision gegen das abgetretene Erkenntnis erhoben zu haben. Dem VwGH wurde - dies im Übrigen auch zum aktuellen Verfahrensstand - vom VwG auch keine derartige Revision vorgelegt. Der Antrag auf Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages war als unzulässig zurückweisen, weil bislang keine Revision erhoben worden ist. Ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf die abgetretene Beschwerde ist nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022090001.X01Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022