Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/18/0274 E 23. Jänner 2018 RS 3Stammrechtssatz
Für die erforderliche Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz von UNRWA im Sinne der Status-RL tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61).
Gerichtsentscheidung
62011CJ0364 Abed El Karem El Kott VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190108.L02Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022