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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Anhaltspunkte dafür, dass § 37 Abs. 4 NAG 2005 im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht zur Anwendung gelangen sollte, lassen sich weder dem Wortlaut der zitierten Bestimmung noch der Systematik des NAG 2005 entnehmen. Es ist nicht zu beanstanden, dass Erhebungen gemäß § 37 Abs. 4 NAG 2005 im Zuge der Prüfung einer Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren veranlasst bzw. durchgeführt werden (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2019/22/0234; 18.11.2021, Ra 2021/22/0207). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn auch das VwG Erhebungen gemäß § 37 Abs. 4 NAG 2005 veranlasst hat (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0300).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220136.L03Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022