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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die von der Verordnung der BH angeordnete Betriebsschließung umfasst nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur "Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994)", also nur solche, für die es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedarf. Liegt keine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 vor, scheitert die Geltendmachung eines Verdienstentgangs bereits am Vorliegen eines gemäß § 20 EpidemieG 1950 beschränkten oder gesperrten Unternehmens oder - für den Fall, dass für den Beherbergungsbetrieb eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erforderlich wäre - daran, dass es sich mangels Gewerbeberechtigung bei dem Vermögensnachteil nicht um einen solchen aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handelt (vgl. VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0068).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090052.L01Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022