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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Die Prüfung, ob sich ein Folgeantrag auf neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, stützt, sollte sich darauf beschränken, ob Elemente oder Erkenntnisse zur Stützung dieses Antrags vorliegen, die im Rahmen der Entscheidung über den früheren Antrag nicht geprüft worden sind und auf die diese bestandskräftige Entscheidung nicht gestützt werden konnte (vgl. EuGH 10.6.2021, C-921/19, Rn. 50).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0921 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180339.L03Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022