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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass angesichts des Umstands, dass Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU im Hinblick auf die Natur der Elemente oder Erkenntnisse, mit denen dargetan werden kann, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, nicht zwischen einem ersten Antrag auf internationalen Schutz und einem Folgeantrag unterscheidet, die Beurteilung der Tatsachen und Umstände zur Stützung dieser Anträge in beiden Fällen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU erfolgen muss (vgl. EuGH 10.6.2021, C-921/19, Rn. 40).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0921 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180339.L01Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022