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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 idF 1994/314 §5 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/18/0939 E 11. Juli 1996Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. März 1995, Zl. 300.371/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (idF BGBl. Nr. 314/1994) abgewiesen.
Dem vom Beschwerdeführer am 15. September 1994 gestellten Antrag sei eine beabsichtigte Beschäftigung in Österreich zugrunde gelegen. Die Erstbehörde habe diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Unbedenklichkeit gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. nicht bestätigt habe. In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer eingewendet, daß er als Aufenthaltszweck keine unselbständige Erwerbstätigkeit, sondern privaten Aufenthalt angestrebt hätte. Dem sei zu entgegnen, daß in dem Antrag des Beschwerdeführers als beabsichtigter Beruf "Lastkraftwagenfahrer C und E" angeführt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. November 1994 angegeben, einen Arbeitgeber gefunden zu haben, der ihn einstellen würde; auch daraus sei die Absicht des Beschwerdeführers, bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung unselbständig erwerbstätig zu werden, ersichtlich.
Im vorliegenden Fall habe die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 30. September 1994 die Unbedenklichkeit i.S. des § 5 Abs. 2 leg. cit. nicht bestätigt, woraus sich für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung ergeben habe, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen.
Selbst wenn eine Ermessensentscheidung zulässig wäre, hätte die Behörde zu keinem anderen Ergebnis gelangen können, weil der Beschwerdeführer keine nennenswerten persönlichen Interessen geltend gemacht habe, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten hätte herbeiführen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz idF BGBl. Nr. 314/1994 darf eine Bewilligung zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nur erteilt werden, wenn die nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage durch die gemäß § 6 AufG zuständige Behörde festgestellt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen.
2. Es kann dahinstehen, ob die belangte Behörde im Beschwerdefall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon auszugehen hatte, daß im Antrag des Beschwerdeführers vom 15. September 1994 als Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angegeben worden sei, oder ob sie ihrer Entscheidung als Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes - wie vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht - nicht die Aufnahme einer Beschäftigung, sondern "privater Aufenthalt" zugrunde zu legen hatte. Denn auch dann, wenn man der ersten - von der belangten Behörde vertretenen - Variante folgt, ist der bekämpfte Bescheid rechtswidrig, hat sie doch diesfalls - woran die Bescheidbegründung keinen Zweifel läßt - den Gehalt des von ihr angewendeten § 5 Abs. 2 leg. cit. verkannt, indem sie von einer Bindung auch der Berufungsbehörde an die negative Feststellung der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ausgegangen ist (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/18/0046).
3. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages (§ 59 Abs. 1 VwGG) - auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung an Stempelgebühren lediglich S 270,-- (Eingabengebühr S 240,--, Beilagengebühr S 30,--) zu entrichten waren.
Schlagworte
Instanzenzug Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180051.X00Im RIS seit
02.05.2001