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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der G GmbH in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber und Mag. Nikolaus Huber, Rechtsanwälte in 4050 Traun, Heinrich-Gruber-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. April 2021, LVwG-152843/5/RK/FE, betreffend Untersagung der Ausführung eines Bauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde A; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom 14. April 2021 wurde u.a. die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde A. vom 20. Juli 2020, mit welchem ihr gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 iVm § 30 Abs. 6 Z 1 der Oö. Bauordnung 1994 die Ausführung der Errichtung einer Lärmschutzwand auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG A. untersagt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erklärt.
2 Dagegen erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 2278/2021-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, die Auslegung „der hier maßgeblichen RO-Pläne“ sei grob fehlerhaft erfolgt. In der „gem. FWP Nr. 4“ verordneten „Schutzzone im Bauland“ seien explizit auch „Lärmschutzmaßnahmen wie LSW, Erdwall...“ zulässig, soweit diese außerhalb der „gem. Bebauungsplan Nr. 126.00 für den ‚Erdwall bepflanzt‘ reservierten Breite von 10 m errichtet“ würden. Könnten nach der klaren und eindeutigen Regelung dieses Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes keine Zweifel über deren Inhalt aufkommen, erübrige sich eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde. Beschränkungen der Baufreiheit seien nicht einengend, sondern zugunsten der Baufreiheit auszulegen, und die vom LVwG „hineininterpretierte Unzulässigkeit von LSW“ sei schon deshalb verfehlt, weil allfällige Motive und Absichten „der daran Mitwirkenden“ für die Auslegung irrelevant blieben, wenn sie nicht auch im Normtext ihren Ausdruck fänden.
4 Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG für den Revisionsfall nicht aufgezeigt.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 29.8.2022, Ra 2022/06/0171 bis 0188, oder auch 23.5.2022, Ra 2021/06/0223, jeweils mwN).
9 In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa nochmals VwGH 29.8.2022, Ra 2022/06/0171 bis 0188, mwN). Schon diesem Erfordernis entsprechen die Zulässigkeitsgründe der vorliegenden Revision nicht, da im Sinne des Gesagten weder konkret auf den Revisionssachverhalt bezogen eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, noch aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hätte. Die Zulässigkeitsbegründung beeinhaltet ihrem gesamten Vorbringen nach vielmehr (bloß) Revisionsgründe; welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte, wird darin nicht formuliert (vgl. zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 25.5.2016, Ra 2016/06/0050, 27.4.2021, Ra 2021/06/0060 oder auch 24.2.2022, Ra 2021/10/0194, jeweils mwN).
10 Dazu kommt, dass die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben einem konkreten Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan entspricht, eine Beurteilung des Einzelfalles betrifft. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. (vgl. dazu etwa VwGH 3.2.2021, Ra 2021/05/0006, 29.5.2020, Ra 2020/05/0060, oder auch 10.3.2020, Ra 2020/05/0020). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen weder dargestellt, noch ist es ersichtlich (vgl. zur Errichtung einer Lärmschutzwand in der im gegenständlichen Flächenwidmungsplan festgelegten Schutzzone bereits die Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2016, E 645/2016-10 und vom 28. November 2019, E 1417/2019-7).
11 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050159.L00Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022