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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des M W in W, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juli 2022, LVwG-153406/8/WP, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Partei: L GmbH, vertreten durch Dr. Alexander Mirtl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 25; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt L. vom 9. November 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Neubau von zwei Wohnhäusern mit je drei Wohnungen und einer Tiefgarage mit elf Stellplätzen auf zwei näher bezeichneten Grundstücken der KG P. erteilt worden war, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen (I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen diesen Beschluss eine Revision unzulässig sei (II.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter „III. REVISIONSPUNKTE“ vorgebracht wird, „das Erkenntnis/der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes OÖ vom 11.07.2022“ verletze den Revisionswerber in seinem „einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, sowie weiters in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung hinsichtlich des gegenständlichen konsenswidrigen Bauvorhabens“.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 17.12.2021, Ra 2021/05/0215, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Diesbezüglich konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein (vgl. nochmals VwGH 17.12.2021, Ra 2021/05/0215, 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, oder etwa auch 20.11.2020, Ra 2019/05/0332, jeweils mwN). Das genannte Recht ist allerdings von den vom Revisionswerber ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.
7 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. wiederum VwGH 17.12.2021, Ra 2021/05/0215 oder auch 22.10.2018, Ra 2016/06/0125).
Wien, am 4. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050157.L00Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022