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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der R in G, vertreten durch die Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in 8020 Graz, Nikolaiplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Juni 2022, LVwG-153362/5/WP, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen in einem Verfahren nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde A; mitbeteiligte Partei: O GmbH in L; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit seit 12. Mai 2021 rechtskräftigem Bescheid vom 8. April 2021 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde A der Mitbeteiligten die Bewilligung für die Errichtung eines näher bezeichneten Bauvorhabens. An der Bauverhandlung am 23. März 2021 hatte die Revisionswerberin nicht teilgenommen. Der Baubewilligungsbescheid wurde ihr nicht zugestellt.
2 Mit Schriftsatz vom 21. September 2021 beantragte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen dieses Bauvorhaben mit folgender Begründung: Sie habe ihren Einwendungsschriftsatz vom 22. März 2021 per E-Mail an die E-Mail-Adresse x@a.ooe.gv.at übermittelt, wo er aufgrund eines Serverausfalls nicht eingelangt sei. Der zuständigen Mitarbeiterin des Rechtsanwalts sei eine verzögerte Zustellung gemeldet worden, die sie jedoch versehentlich als Zustellbestätigung abgespeichert habe. Dies sei für den zuständigen Rechtsanwalt nicht vorhersehbar gewesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung durch die belangte Behörde und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4 Begründend führte es aus, dass sich auf der Homepage der Marktgemeinde A unter der Rubrik „Impressum“ eine „Kundmachung gem. § 13 AVG“ mit folgendem Hinweis findet: „E-Mail: Wenn Sie mit uns elektronisch kommunizieren wollen, verwenden Sie bitte die offizielle E-Mail Postadresse y@a.ooe.gv.at der Marktgemeinde A.“
5 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass die elektronische Kommunikation mit der belangten Behörde entsprechend der Kundmachung gemäß § 13 AVG dahingehend eingeschränkt sei, dass Eingaben an die offizielle E-Mail-Postadresse der belangten Behörde, nämlich y@a.ooe.gv.at, zu richten seien. Werde eine Eingabe nicht an diese offizielle, sondern an die persönliche E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters der belangten Behörde gerichtet, habe der Absender etwaige Übertragungsfehler oder verspätete Weiterleitungen an die offizielle elektronische Postadresse zu verantworten.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass sich weder in den Materialien noch in der Literatur zu § 13 AVG Erläuterungen dazu finden würden, dass per E-Mail übermittelte Anbringen an eine Behörde nur an eine einzige, konkrete E-Mail-Adresse gerichtet werden dürfen. Zudem werde die Frage in der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
11 In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0308, mwN). Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, die die behauptetermaßen uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darstellt, nicht gerecht.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP, 10).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050153.L00Im RIS seit
25.10.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022