RS Vwgh 2022/10/4 Ra 2021/05/0029

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Veröffentlicht am 04.10.2022
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Auskunft der zuständigen Behörde (zu einem bestimmten Sachverhalt) schließt das Verschulden aus (sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt; vgl. VwGH 17.9.2014, 2011/17/0093, mwN, und - argumentum e contrario - VwGH 26.4.2016, Ro 2015/09/0014, mwN). Diese Bedeutung für das Verschulden eines Beschuldigten kommt einer derartigen Vereinbarung sogar ungeachtet einer allfälligen Nichtigkeitsfolge im Falle des Fehlens der gesetzlichen Grundlage oder der Überschreitung des Ermächtigungsrahmens zu (vgl. wiederum VwGH 17.9.2014, 2011/17/0093, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050029.L01

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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