TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/4 Ra 2020/05/0014

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Veröffentlicht am 04.10.2022
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs5
BauO Wr §134a Abs1
BauO Wr §62
BauRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der Dr. R S in W, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M. und Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 39/DG, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. November 2019, VGW-111/005/8828/2019-5, betreffend eine Angelegenheit nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: F OHG in W, vertreten durch die Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 6/5; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin ist Eigentümerin einer Wohnung in Wien. Im Zusammenhang mit einer Sanierung einer im selben Wohnhaus über der Wohnung der Revisionswerberin gelegenen Wohnung wurde im April 2019 von der mitbeteiligten Partei beim Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) eine Bauanzeige gemäß § 62 der Bauordnung für Wien (BO) eingebracht.

2        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2019 wurde in dessen Spruchpunkt I. festgestellt, dass der Revisionswerberin in diesem Bauanzeigeverfahren „[...] nur hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Vorrausetzungen eines Bauanzeigeverfahrens Parteistellung zukommt“. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass das in Rede stehende Bauvorhaben die Voraussetzungen für ein Bauanzeigeverfahren nach § 62 BO erfüllt; mit Spruchpunkt III. desselben Bescheides wies sie einen Antrag der Revisionswerberin „vom 26.04.2019“ [nach dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten: auf Untersagung des Bauvorhabens und Einstellung des Bauanzeigeverfahrens] als unzulässig zurück.

3        Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht), in der sie unter anderem mit näherer sachverhaltsbezogener Begründung vorbrachte, das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sei nicht bauanzeige-, sondern baubewilligungspflichtig, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Begründend führte es dazu aus, „wie den aus der Bauanzeige zugrundeliegenden Plan zu entnehmen“ sei, solle „lediglich der Deckenaufbau der Wohnung [...] geändert“ werden. „Für derartige Baumaßnahmen“ genüge „gemäß § 62 Abs 1 Z 4“ lediglich eine Bauanzeige, weshalb die belangte Behörde zutreffend ausgesprochen habe, dass der Revisionswerberin Parteistellung nur hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines Bauanzeigeverfahrens zukomme. Weiters habe die belangte Behörde zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Bauanzeigeverfahren nach § 62 der BO vorlägen und daher den Antrag der Revisionswerberin vom 26. April 2019 als unzulässig zurückgewiesen. Die beantragte mündliche Verhandlung habe entfallen können, da es sich um eine bloß verfahrensrechtliche Angelegenheit handle (Verweis auf VwGH 20.3.2018, Ro 2017/05/0013).

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

7        Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9        Die Revision erweist sich bereits angesichts ihres Zulässigkeitsvorbringens zum Vorliegen eines Begründungsmangels als zulässig; sie ist auch begründet.

10       Gemäß § 29 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof schon vielfach ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt aus, dass die bloße Zitierung von Beweisergebnissen nicht hinreichend ist, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden. Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (vgl. zum Ganzen für viele VwGH 28.3.2022, Ra 2019/06/0061, oder auch 8.10.2021, Ra 2021/06/0017 bis 0028, jeweils mwN).

11       Ein Begründungsmangel führt zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. nochmals etwa VwGH 28.3.2022, Ra 2019/06/0061, oder auch 29.11.2018, Ra 2016/06/0113, jeweils mwN).

12       Das angefochtene Erkenntnis wird den dargelegten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht gerecht:

13       Der Verwaltungsgerichtshof hat - worauf die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung zutreffend hinweist - bereits ausgesprochen, dass bei verfassungskonformer Auslegung in Beachtung des Sachlichkeitsgebotes der §§ 62 und 134 Abs. 5 iVm § 134a Abs. 1 BO dem Nachbarn im Bauanzeigeverfahren gemäß § 62 leg. cit. die auf die Frage der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens beschränkte Parteistellung zuzubilligen ist (vgl. VwGH 4.11.2016, Ro 2014/05/0029); dies wurde in Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Mai 2019 zwar festgestellt, nichtsdestotrotz enthält das angefochtene Erkenntnis nach Beschwerdeerhebung durch die Revisionswerberin als Nachbarin bis auf einen Verweis auf den der gegenständlichen Bauanzeige zugrundeliegenden Plan keine ausreichenden Feststellungen zum konkreten Bauvorhaben und keine rechtliche Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen Gründen dieses nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes unter § 62 BO und nicht unter § 60 leg. cit. zu subsumieren sei. Im Hinblick auf die oben dargelegte Parteistellung und damit den Rechtsanspruch des Nachbarn im Zusammenhang mit der Frage der Überprüfung der Zulässigkeit eines Bauanzeigeverfahrens erweist sich dieser Begründungsmangel auch als relevant.

14       Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten hat, dass der Gesetzgeber als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör vor Augen gehabt hat und eine ergänzende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung in Frage kommt. Bei sachverhaltsbezogenem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist (vgl. etwa VwGH 15.3.2022, Ra 2021/05/0147, mwN). Im vorliegenden Fall beantragte die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Begründung des Verwaltungsgerichtes für deren Entfall (es handle sich gegenständlich um eine rein verfahrensrechtliche Angelegenheit) erweist sich im Hinblick auf das Gesagte jedenfalls als verfehlt. Im fortzusetzenden Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht neben dem Treffen von ausreichenden Feststellungen zum konkreten Projekt und zu dem von der Revisionswerberin in der Beschwerde erhobenen sachverhaltsbezogenen Vorbringen aus diesem Grund erneut auch mit der Frage des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auseinanderzusetzen haben.

15       Da sich das angefochtene Erkenntnis einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit entzieht, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, für das Verfahren notwendige Feststellungen zu treffen und auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen seine Rechtsansicht ordnungsgemäß zu begründen, war es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

16       Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 4. Oktober 2022

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050014.L00

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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