Entscheidungsdatum
12.10.2022Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2022, Zl ***, betreffend die wasserrechtliche Überprüfungserklärung für Regulierungsbauten am „BB-Bach“ in der Gemeinde Z nach dem Wasserrechtsgesetz 1959,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Wasserrechtsbehörde vom 24.08.2022 wurden die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2018 wasserrechtlich bewilligten Regulierungsmaßnahmen im Bereich des BB-Baches in der Gemeinde Z auf der Rechtsgrundlage des § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 wasserrechtlich für überprüft erklärt.
Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Wasserrechtsbehörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend den eingeholten Fachstellungnahmen der Sachverständigen für Wildbachverbauung und für Kulturbautechnik die verfahrensgegenständlichen Regulierungsbauten im Wesentlichen projekts- und bescheidgemäß ausgeführt worden seien. Es seien zwar mehrere Regulierungsmaßnahmen nicht zur Ausführung gelangt, so die Errichtung eines geplanten Sandfanges und die Erosionssicherung des Gerinnes in einem näher bezeichneten Bachabschnitt, doch habe nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wildbachverbauung das Projektziel dennoch erreicht werden können.
2)
Gegen diesen Kollaudierungsbescheid der belangten Wasserrechtsbehörde vom 24.08.2022 richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher erkennbar die vollständige Umsetzung des wasserrechtlich genehmigten Regulierungsvorhabens am BB-Bach verlangt wurde.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass sie deshalb Einspruch gegen die Nichtausführung der weiteren Verbauung des BB-Baches erhebe, da infolgedessen erhebliche Gefahrenmomente durch große Steine, Brüche und Unterspülungen weiterbestünden.
Zudem entstehe durch Staudenwerk, welches in den Bacheinhang gekippt werde, Verklausungsgefahr, ebenso durch große Bäume vor einer Bachsperre. Diesbezügliche Interventionen bei der Gemeinde hätten bislang keinen Erfolg gebracht.
Auch bleibe in ihrer Furt vielfach Material liegen, welches sie schon mehrmals entfernen habe müssen.
Daher sei sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden.
II. Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Verfahren, womit wasserrechtlich bewilligte Regulierungsmaßnahmen an einem Bach nach deren Ausführung einer Überprüfung unterzogen worden sind und das bewilligte Projekt schließlich für wasserrechtlich überprüft erklärt worden ist.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y als Wasserrechtsbehörde vom 12.02.2018 wurde der antragstellenden Gemeinde Z für das Projekt „BB-Bach SM 2016“ die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt.
Dieses Vorhaben bezweckte die Sicherung des Gebäudes Adresse 2 vor Hangnachbrüchen, die Hintanhaltung fortschreitender Tiefenerosionen und die Wiederherstellung geregelter Abflussverhältnisse in exponierten Bereichen des betroffenen Baches.
Folgende Regulierungsbauwerke umfasste dabei das Vorhaben:
- Konsolidierungsbauwerke in Form von Holz-Stein-Kästen zur Absicherung der Erosionsstrecke;
- Einlaufsperre in Beton am Beginn der Staffelstrecke;
- Herstellung einer Furt für einen landwirtschaftlichen Bringungsweg;
- ein Sandfang vor einer Gemeindestraßenquerung des Baches und
- Gerinnesicherung in einem bestimmten Bachabschnitt mittels Grobsteinschlichtung.
Von diesem Regulierungsbauvorhaben war die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der in der KG Z gelegenen Grundstücke **1 (Baustellenzufahrt), **2 (Sperrenstaffelung und Furterrichtung), **3 (Sperrenstaffelung) sowie **4 (Sperrenstaffelung) betroffen.
Bei der Projektumsetzung nahm man von der Errichtung der Regulierungsbauwerke „Sandfang vor der Gemeindestraßenquerung“ und „Grobsteinschlichtung zur Gerinnesicherung“ Abstand, diese Regulierungsmaßnahmen gelangten nicht zur Ausführung.
Diese (nicht ausgeführten) Projektmaßnahmen sollten oberhalb bzw bergaufwärts der Grundstücke der Beschwerdeführerin auf Grundstücken anderer Grundeigentümer durchgeführt werden.
Im Bereich der Grundstücke im Eigentum der Rechtsmittelwerberin wurde das Regulierungsvorhaben in Übereinstimmung mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ausgeführt.
Infolge der Nichtausführung der vorangeführten Projektmaßnahmen werden die Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführerin bei Hochwasserabflussgeschehnissen nicht nachteiliger berührt, dies im Vergleich zur Situation vor der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Regulierungsmaßnahmen.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt ohne weiteres aus den Aktenstücken ergibt, die von der belangten Wasserrechtsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt wurden.
Die Feststellung, dass sich die Nichtausführung von Regulierungsmaßnahmen des bewilligten Vorhabens nicht nachteilig auf die Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführerin auswirkt, ergibt sich aus der einfachen und deshalb auch sehr plausiblen Überlegung, dass die Nichtdurchführung von Regulierungsmaßnahmen – mithin die Belassung des natürlichen Bachzustandes – keine nachteiligen Folgen für die Grundstücke der Rechtsmittelwerberin haben kann.
Dieser Überlegung steht nicht entgegen, dass es zwar auf der Hand liegt, dass die Umsetzung dieser Regulierungsmaßnahmen oberhalb der Grundstücke der Beschwerdeführerin einen Vorteil für diese insofern erbringen kann, als eine Stabilisierung der Bachabflussverhältnisse nachteilige Folgen für die unterhalb gelegenen Grundflächen der Rechtsmittelwerberin hintanhalten könnte. Durch die Nichtausführung der Regulierungsmaßnahmen kann zwar dieser Vorteil für die Beschwerdeführerin nicht generiert werden, doch entsteht für die Grundstücke der Rechtsmittelwerberin – im Vergleich zum natürlichen Abflussgeschehen – auch kein Nachteil.
IV. Rechtslage:
Die belangte Wasserrechtsbehörde hat die angefochtene Entscheidung auf § 121 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018, gestützt.
Diese Rechtsvorschrift hat – soweit verfahrensmaßgeblich – folgenden Wortlaut:
„Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(2) …“
V. Erwägungen:
1)
Gegenstand eines Verfahrens nach § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 – wie vorliegend eines von der belangten Behörde durchgeführt worden ist – und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist die Prüfung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der dafür erteilten Bewilligung. Im Überprüfungsverfahren kann daher das Projekt selbst nicht mehr bekämpft oder dessen Mangel behauptet, sondern nur mehr die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt eingewendet werden.
Im Überprüfungsverfahren nach § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 haben jene Personen Parteistellung, die auch im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten. Eine solche Partei kann im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren erfolgreich nur noch geltend machen, dass das Projekt nicht gemäß dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ausgeführt worden sei und sie dadurch in ihren subjektiven, durch das Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten – wie etwa ihrem Grundeigentum – verletzt worden sei.
Bei nach § 41 Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligten Regulierungsbauten ist Gegenstand einer wasserrechtlichen Überprüfung nicht, ob das vom Regulierungsunternehmen gesetzte Regulierungsziel erreicht worden ist oder nicht, Gegenstand des zu überprüfenden Bewilligungsbescheides sind nämlich Regulierungswasserbauten und nicht ein Projektsziel (VwGH 09.09.1980, 0699/80).
Eine (gegenüber dem Genehmigungsbescheid) abweichende Ausführung eines Wasserbauvorhabens ist den Rechten eines betroffenen Grundeigentümers dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt (VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0420).
2)
Vor diesem Hintergrund der soeben dargestellten Rechtslage ist nun fallbezogen festzuhalten, dass die von der belangten Wasserrechtsbehörde bewilligten Regulierungsmaßnahmen auf den betroffenen Grundstücken der Beschwerdeführerin nach dem festgestellten Sachverhalt konsensgemäß ausgeführt worden sind.
Gegenteiliges hat auch die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgebracht.
Nur eine derartige abweichende Ausführung der Regulierungsbauten auf ihren Grundstücken ohne ihre Zustimmung könnte die Beschwerdeführerin in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten – vor allem auf Unversehrtheit ihres Grundeigentums – verletzen, nicht aber der Umstand, dass die Regulierungsstrecke am BB-Bach verkürzt worden ist und solcherart wasserrechtlich genehmigte Anlagenteile auf Grundstücken anderer Eigentümer überhaupt nicht ausgeführt worden sind.
Die Nichtausführung von Regulierungsmaßnahmen bachaufwärts der Grundstücke der Beschwerdeführerin berührt diese nicht in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten, also in ihrem Grundeigentum. Es ist auch in keiner Weise erkennbar, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin durch die Nichtausführung der bachaufwärts geplanten und genehmigten Maßnahmen von Hochwasserabflüssen nachteiliger betroffen werden könnten, dies im Vergleich zu der Situation, die ohne das wasserrechtlich für überprüft erklärte Regulierungsvorhaben der Gemeinde Z bestanden hat.
So ist für die Grundstücke der Rechtsmittelwerberin zweifelsfrei kein Nachteil entstanden, dies in Bezug auf ein Hochwasserabflussgeschehen, wenn bachaufwärts der Grundstücke der Beschwerdeführerin mehrere ursprünglich geplante Regulierungsmaßnahmen unterblieben sind.
Wenn nun im Gegenstandsfall der durch die nicht ausgeführten Regulierungsbauwerke erwartbare Vorteil für die Grundstücke der Beschwerdeführerin nicht realisiert wurde, so kann darin jedenfalls kein Nachteil für die der Rechtsmittelwerberin nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 gewährleisteten Rechte erblickt werden.
Es besteht für die Beschwerdeführerin auch kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung genehmigter Projektmaßnahmen auf Grundstücken, die im Eigentum anderer Personen stehen.
Eine Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Rechtsmittelwerberin durch den von ihr bekämpften Bescheid ist im durchgeführten Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb sich das vorliegende Rechtsmittel als unberechtigt erweist, sodass mit Abweisung der Beschwerde vorzugehen war.
3)
Auch die anderen von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumente gegen die angefochtene Entscheidung vermögen ihr Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen, wozu noch Folgendes vom entscheidenden Verwaltungsgericht auszuführen ist:
a)
Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verklausungsgefahr durch in den Bacheinhang gekipptes Staudenwerk und durch große Bäume (vor einer Bachsperre) aufzeigt, ist sie dahingehend aufzuklären, dass diese möglichen Abflusshindernisse mit dem gegenständlichen Kollaudierungsverfahren in keinem relevanten Zusammenhang stehen, zumal Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens – wie bereits dargelegt – die Frage ist, ob ein wasserrechtlich genehmigtes Vorhaben in Übereinstimmung mit der erteilten Genehmigung ausgeführt wurde oder nicht.
Die von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigten Gefahrenmomente für Verklausungen im verfahrensgegenständlichen Fließgewässer betreffen vielmehr die Instandhaltung eines Gewässers und des Überschwemmungsgebietes im Sinne der Regelungen des § 47 Wasserrechtsgesetz 1959, mithin ein anderes Verfahren als das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nach § 121 Wasserrechtsgesetz.
In Ansehung der von der Beschwerdeführerin dargelegten Übelstände für den Hochwasserabfluss ist zudem ein Vorgehen der Gemeinde Z nach den Vorschriften des § 101 Forstgesetz 1975 sowie des § 55 Tiroler Waldordnung 2005 denkbar.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Abflusshindernisse betreffen aber nicht das vorliegend in Prüfung stehende wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren.
b)
Wenn die Beschwerdeführerin beklagt, dass Bachmaterial auf ihrer Furt liegen bleibe und sie dieses Material schon mehrmals entfernen habe müssen, so ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige für Fragen der Wildbachverbauung in Ansehung der ausgeführten Regulierungsbauwerke – so auch für die angesprochene Furt – die konsensgemäße Ausführung festgestellt hat.
Mit ihrem Beschwerdevorbringen behauptet die Rechtsmittelwerberin nicht, dass die Furt abweichend von der erteilten Genehmigung ausgeführt worden wäre, vielmehr beklagt sie die Nichtausführung weiterer bewilligter Regulierungsmaßnahmen.
Nachdem also in keiner Weise im Raum steht, dass die angesprochene Furt plan- und konsenswidrig ausgeführt worden wäre, ist die Einwendung der Rechtsmittelwerberin bezüglich der Furt nicht geeignet, ihre Beschwerde gegen den von der belangten Wasserrechtsbehörde erlassenen Kollaudierungsbescheid zum Erfolg zu führen.
4)
In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte deshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da keine Verfahrenspartei die Vornahme einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt hat, wobei die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung korrekt auf die für sie bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragen zu können.
Die vorliegenden Aktenunterlagen ließen auch erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Mit ihrem Beschwerdevorbringen relevierte die Rechtsmittelwerberin nämlich nicht die ihr als betroffener Grundeigentümerin zustehenden Rechte in einem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren, mithin die nicht konsensgemäße Ausführung der auf ihren Grundstücken errichteten Regulierungsbauwerke ohne ihre Zustimmung und damit einhergehend einen Eingriff in ihr Grundeigentum. Vielmehr monierte sie die Nichtausführung weiterer Schutzmaßnahmen auf Grundstücken, die im Eigentum anderer Grundeigentümer stehen, wobei sie augenscheinlich in der Ausführung dieser weiteren Regulierungsmaßnahmen einen Vorteil für ihre Grundstücke sieht und erhofft.
Damit hat die Rechtsmittelwerberin aber Rechte geltend gemacht, die ihr im gegenständlichen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nicht zukommen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu den Rechten der Grundeigentümer im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren, die von einem wasserrechtlich bewilligten Vorhaben betroffen wurden, besteht eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien, die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung angeführt wurde. An diese Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht gehalten. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist solcherart im Gegenstandsverfahren nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Schlagworte
ÜberprüfungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.26.2534.1Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022