TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/22 94/18/0958

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z7;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über die Beschwerde des N in I, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. September 1994, Zl. 103.259/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 22. September 1994 wurde der vom Inland aus gestellte Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1993 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995, i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 und 7 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Ghana, von Jugoslawien kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle am 13. August 1990 nach Österreich eingereist sei und hier fristgerecht um Asyl angesucht habe. Dieser Antrag sei rechtskräftig am 25. Oktober 1993 abgewiesen worden. Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG sei schon deshalb abzuweisen gewesen, weil der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei, was gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG einen zwingenden Sichtvermerksversagungsgrund darstelle. Der Beschwerdeführer befinde sich überdies nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Der Antrag sei daher gemäß § 6 Abs. 2 AufG vom Ausland aus vor der Einreise nach österreich zu stellen gewesen. Bei dem im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei, handle es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Nichtstattgebung des Antrages nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1993 nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG und § 22 Abs. 1 Z. 1 i.V.m.

§ 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Meldegesetzes bestraft worden; sohin treffe § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG als Sichtvermerksversagungsgrund in seinem Fall zu. Der Beschwerdeführer habe zwar arbeitsrechtlich in Österreich einigermaßen Fuß gefaßt, sonst bestünden jedoch keine nennenswerten Bindungen zur Republik Österreich. Den öffentlichen Interessen an der Versagung der Bewilligung sei daher Priorität einzuräumen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 13. August 1990 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er meint jedoch, sehr wohl berechtigt gewesen zu sein, vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Dies deswegen, weil zum Zeitpunkt, als er nach Österreich gekommen sei, sich aus § 25 des Paßgesetzes 1969 kein zwingender Sichtvermerksversagungsgrund ergeben habe, sodaß er damit rechnen habe können, nach durchgeführtem (und negativ abgeschlossenem) Asylverfahren eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Vertrauen auf die (zum Zeitpunkt seiner Einreise) bestehende Rechtsordnung zu schützen, sodaß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG auf ihn nicht anzuwenden sei. Eine Weisung des Bundesministers für Inneres führe auch aus, daß Asylwerbern, die vor dem Ablauf des Jahres 1992 eingereist seien und als sozial integriert gälten, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Was die Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betreffe, so sei dieser Tatbestand "in Anlehnung an § 18 FrG auszulegen".

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung "vor der Einreise nach österreich vom Ausland aus zu stellen". Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält. Die genannten Bestimmungen standen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft und waren (mangels anderslautender Übergangsbestimmungen) auch im Beschwerdefall anzuwenden. Die dagegen gerichtete Argumentation des Beschwerdeführers, sie seien deswegen nicht anzuwenden, weil er auf die Aufrechterhaltung der zum Zeitpunkt seiner Einreise geltenden Rechtslage hätte vertrauen können, geht im vorliegenden Fall schon deswegen ins Leere, weil der Beschwerdeführer auch nach der zum Zeitpunkt seiner Einreise geltenden Rechtslage jedenfalls keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Sichtvermerkes hatte (vgl. § 25 des Paßgesetzes 1969). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angefochtene Bescheid stünde im Widerspruch zu einer Weisung des Bundesministers für Inneres, ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei Erlässen von Bundesministern um bloß verwaltungsinterne Anweisungen handelt, aus deren Nichtbeachtung keine Verletzung in Rechten gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG abgeleitet werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer aus einer "extensiven Auslegung des § 13 AufG" die Möglichkeit der Stellung eines Antrages vom Inland aus abzuleiten versucht, ist ihm das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0473, entgegenzuhalten, aus dem sich ergibt, daß § 13 Abs. 1 AufG deshalb nicht zum Tragen kommt, weil dem die Bestimmung des § 13 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG entgegensteht.

Im Hinblick auf das Vorgesagte ist die Überprüfung der Frage entbehrlich, ob die Versagung der Bewilligung auch im Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG berechtigt war.

Aus den vorgenannten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994180958.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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