TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/22 92/17/0084

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;
L34001 Abgabenordnung Burgenland;
L37161 Kanalabgabe Burgenland;
L82301 Abwasser Kanalisation Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BAO §198 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
GdO Bgld 1965 §74;
GdO Bgld 1965 §75;
KanalabgabeG Bgld §2 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §3 Abs1;
KanalanschlußG Bgld;
LAO Bgld 1963 §1;
LAO Bgld 1963 §150 Abs2;
VwRallg;
ZustG §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des WK in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 1992, Zl. II-298/3-1992, betreffend Kanalanschlußbeitrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Stegersbach), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erließ folgenden Bescheid vom 15. November 1989:

" S p r u c h :

Gemäß der §§ 2, 3 und 5 des Kanalabgabegesetzes, LGBl.

Nr. 41/1984, in Verbindung mit § 150 der Landesabgabenordnung,

LGBl. 2/1963, in der Fassung der Landesgesetze, LGBl. 1/1969

u. 24/1983, sowie der Kundmachung, LGBl. 10/1963, und der

VERORDNUNG DES GEMEINDERATES vom 31. Okt. 1989 wird für das

(die) obgenannte(n) Grundstück(e) der

KANALANSCHLUSSBEITRAG MIT                 S 33.137,--

festgesetzt.

Abzüglich Ihrer vorgeschriebenen

KANALANSCHLUSSVORAUSZAHLUNGEN von   - S   davon offen S

und                                        (inkl. MwSt.)

der in den vorgeschriebenen Kanal-

benützungsgebühren (1983-89) ent-

haltenen Beträge für die Tilgung

von Kanaldarlehen                   - S

1.560,02

verbleibt ein KANALANSCHLUSSBEITRAG       S 31.576,98         S

zuzüglich 10 % Umsatzsteuer         + S  3.157,70           - -

-

                                          S 34.734,68         S

so daß eine KANALANSCHLUSSGESAMTSCHULD von S 34.734,68 besteht.

(Zahlungen sind bis 10. Nov. 1989 berücksichtigt; Mahngebühren und sonstige Spesen sowie offene Kanalbenützungsgebühren sind in diesem Betrag NICHT enthalten)

Der KANALANSCHLUSSBEITRAG wird gemäß § 159 (1) der Landesabgabenordnung mit Ablauf eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides fällig."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Höhe des Anschlußbeitrages ergebe sich aus der Multiplikation der jeweiligen Berechnungsfläche des Grundstückes mit dem Beitragssatz. Eine Aufstellung über die Berechnungsfläche der Objekte, die auf dem zum Anschluß an die Kanalisationsanlage Stegersbach verpflichteten Grundstück errichtet seien, habe der Beschwerdeführer im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhalten. Der Beitragssatz sei vom Gemeinderat durch Verordnung vom 31. Oktober 1989 mit S 65,-- festgesetzt worden. Gemäß § 5 in Verbindung mit § 3 des Kanalabgabegesetzes errechne sich daher der zu leistende Kanal-Anschlußbeitrag wie folgt:

509,80 m2 (Berechnungsfläche) x S 65,--

(Beitragssatz) = S 33.137,--.

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 28. Juni 1990 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, mit letztinstanzlichem Bescheid des Gemeinderates (der mitbeteiligten Marktgemeinde) vom 2. März 1990 sei das Grundstück Nr. 4696 der KG S zum Anschluß an den Ortskanal verpflichtet worden. Unbeschadet einer dagegen erhobenen Vorstellung sei dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar. Die Verordnung über die Ausschreibung und Einhebung des Kanalanschlußbeitrages und Ergänzungsbeitrages nach dem Kanalabgabegesetz sei nicht erst am 3. November 1989 - wie in der Berufung irrtümlich angeführt sei -, sondern bereits am 31. Oktober 1989 vom Gemeinderat beschlossen worden. Die Kundmachung dieser Verordnung sei durch öffentlichen Anschlag am 31. Oktober 1989 und Abnahme am 15. November 1989 erfolgt. Die vierzehntägige Kundmachungsfrist sei somit gewahrt worden. Im übrigen stütze sich der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters hinsichtlich der Berechnungsfläche auf ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren, das dem Beschwerdeführer mit Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Juni 1988 samt einer Kopie des Erhebungsblattes vom 8. August 1985 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei die Berechnungsfläche von ursprünglich 512,20 m2 auf 509,80 m2 reduziert worden. Wie aus dem Erhebungsblatt ersichtlich sei, sei zuerst die bebaute Fläche errechnet und mit dem Bewertungsfaktor 0,5 multipliziert worden. Dann sei die Nutzfläche errechnet und je nach Art der Nutzung (Wohnung oder sonstige Räume) mit dem Bewertungfaktor 1,0 bzw. 0,5 multipliziert worden. Die sohin errechneten bebauten bzw. verschiedentlich genützten Flächen ergäben somit die Berechnungsfläche von 509,80 m2. Multipliziert mit dem in der Verordnung vom 31. Oktober 1989 festgelegten Beitragssatz von S 65,-- ergebe sich der Kanalanschlußbeitrag von S 33.137,--. Anhand der "beiliegenden Unterlagen" lasse sich der geschilderte Berechnungsvorgang leicht nachvollziehen. Unverbaute Flächen seien darin - entgegen der irrtümlichen Behauptung in der Berufung - nicht enthalten.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Darin wird u.a. vorgebracht, die Flächenermittlung auf dem von der Behörde herangezogenen Erhebungsblatt, auf welches sich die angefochtenen Bescheide stützten, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weil "sie keinem der Bescheide beigeschlossen wurden". Es werde lediglich auf die ermittelte Fläche hingewiesen. Insofern seien die angefochtenen Bescheide nicht nachvollziehbar und daher unschlüssig.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde im Spruchpunkt I dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorstellung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde stattgegeben. Im Spruchpunkt II wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides (zu Spruchpunkt II) heißt es, die Verpflichtung zum Kanalanschluß sei mit Zustellung des Berufungsbescheides des Gemeinderates am 12. März 1990 in Rechtskraft erwachsen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers komme einer derzeit noch anhängigen Vorstellung gegen den abweisenden Berufungsbescheid des Gemeinderates über die Kanalanschlußverpflichtung keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorstellung sei ein außerordentliches Rechtsmittel, das keine instanzenmäßige Fortführung des Verfahrens vor den Gemeindeorganen darstelle, sondern ein Mittel zur Ausübung der staatlichen Aufsicht. Daß der Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukomme, sei im § 77 Abs. 3 Gemeindeordnung normiert. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde habe in seinem angefochtenen Bescheid durchaus nachvollziehbar dargelegt, wie die Berechnungsfläche ermittelt worden sei. Auf Grund der Aktenlage sei ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer im Zuge des gemeindebehördlichen Abgabenverfahrens Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Mit Hilfe des Erhebungsblattes und der dazugegebenen Erläuterungen, die von der Gemeindebehörde dem Beschwerdeführer zugestellt worden seien, sei dieser in die Lage versetzt worden, die Festsetzung der dem Bescheid zugrundeliegenden Berechnungsfläche leicht nachzuvollziehen.

Gegen diesen Bescheid - und zwar nur gegen dessen Spruchpunkt II - wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt,

"1.

den Kanalanschlußbeitrag nicht bezahlen zu müssen, und

2.

einen nachvollziehbaren Bescheid zu erhalten, durch den die Höhe der Kanalanschlußgebühr nachvollziehbar bestimmbar ist".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gesetz vom 25. Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz - KAbG), LGBl. für das Burgenland Nr. 41, ist im Beschwerdefall in der Fassung vor der erst am 31. März 1990 (also im Hinblick auf die Entstehung des Abgabenanspruches nach Erlassung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. März 1990 über die Anschlußverpflichtung, der nach der unwidersprochenen Feststellung im angefochtenen Bescheid am 12. März 1990 zugestellt wurde) in Kraft getretenen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 37/1990 anzuwenden. § 2 Abs. 1 leg. cit. ermächtigt die burgenländischen Gemeinden, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (Erschließungsbeitrag, vorläufiger Anschlußbeitrag, Anschlußbeitrag, Ergänzungsbeitrag, vorläufiger Nachtragsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage nach den näheren Bestimmungen des Gesetzes zu erheben.

Nach § 3 Abs. 1 KAbG ist der Beitragssatz vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen.

§ 5 KAbG regelt die Berechnung des Anschlußbeitrages, der für jene Grundstücke zu erheben ist, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde (Abs. 1); insbesondere werden im Abs. 2 die Berechnungsfaktoren für die einzelnen bebauten Flächen zur Ermittlung der Berechnungsfläche im Sinne des § 3 Abs. 2 bestimmt.

Von der genannten Ermächtigung hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde Stegersbach mit Verordnung vom 31. Oktober 1989 Gebrauch gemacht.

Nach § 1 dieser Verordnung wird für jene Grundstücke, für die eine rechtskräftige Anschlußverpflichtung oder Anschlußbewilligung vorliegt, ein Anschlußbeitrag erhoben. Nach § 4 der Verordnung tritt diese mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.

Eine im Akt erliegende Kopie über die Kundmachung dieser Verordnung durch öffentlichen Anschlag enthält den Vermerk:

"angeschlagen: 31. Okt. 1989 abgenommen am: 15. Nov. 1989".

Vor diesem Hintergrund sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken in der Richtung entstanden, daß die Kundmachungsfrist (§ 74 Burgenländische Gemeindeordnung) nicht eingehalten worden sei. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß in der Beschwerde - ohne die Richtigkeit des Anschlagvermerks auch nur behauptungsmäßig zu bestreiten - darauf hingewiesen wird, das Kundmachungsdatum sei nicht mit dem Beschlußdatum gleichzusetzen, und daraus der Schluß gezogen wird: "im Hinblick auf den nachfolgenden Feiertag bzw. Halbfeiertag wurde die Kundmachung frühestens am 3.11.1989 vorgenommen".

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß er noch nicht rechtskräftig zum Anschluß verpflichtet worden sei. Dies zunächst mit dem Argument, nach § 189 Abs. 2 der Burgenländischen Landesabgabenordnung gelte in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben anstelle der Bestimmung des § 198 der Burgenländischen Landesabgabenordnung u. a. die Bestimmung des § 57 AVG.

Der Beschwerdeführer verkennt dabei schon deshalb die Rechtslage, weil es sich beim KanalANSCHLUßVERFAHREN um keine Angelegenheit der im § 1 Burgenländische Landesabgabenordnung genannten Abgaben und Beiträge handelt.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag auch die in diesem Zusammenhang weiters vorgebrachte Argumentation nicht aufzuzeigen, wonach (zusammengefaßt) "im anhängigen Vorstellungsverfahren" (gemeint offenbar: hinsichtlich der Anschlußverpflichtung) dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte stattgegeben werden müssen.

Nach § 77 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese von der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.

Abgesehen von der Frage, ob mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 77 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung nicht nur die Vollstreckbarkeit, sondern auch die Rechtskraft des Bescheides im Sinne dessen Verbindlichkeit als Norm hinausgeschoben wird, äußert eine Antragstellung (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) nur prozessuale Wirkungen und ändert noch - vor einer bescheidmäßigen Zuerkennung und damit Änderung der Rechtslage durch eine individuelle Norm - nichts an der allgemeinen Regel des § 77 Abs. 3 erster Halbsatz Burgenländische Gemeindeordnung, wonach der Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Insofern ist es für den Beschwerdefall auch unerheblich, ob bzw. wann die Behörde die aufschiebende Wirkung HÄTTE zuerkennen müssen.

Im Ergebnis im Recht ist der Beschwerdeführer aber, wenn er rügt, in den Bescheiden der Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde seien die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar dargestellt. Dies schon deshalb, weil gemäß § 150 Abs. 2 der Burgenländischen Landesabgabenordnung Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und DIE GRUNDLAGEN DER ABGABENFESTSETZUNG (BEMESSUNGSGRUNDLAGEN) zu enthalten haben.

Dieser an sich streng auszulegenden Vorschrift (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1993, Zl. 91/17/0182, und die dort zitierte Judikatur) wird der Spruch des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz - und der von ihm rezipierte Spruch der Abgabenbehörde erster Instanz - nicht gerecht. Eine - und zwar klare - Darstellung der Bemessungsgrundlagen in der Begründung des Abgabenbescheides reicht nämlich nur dann aus, wenn sie etwa auf Grund einer ausdrücklich im Spruch enthaltenen Verweisung oder durch einen anderen unmittelbaren sprachlichen und inhaltlichen Zusammenhang als Element der im Spruch zum Ausdruck gebrachten individuellen Norm in Erscheinung tritt (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1993, und die dort zitierte Judikatur). Derartiges läßt die oben wiedergegebene Spruchfassung nicht erkennen.

Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer auch im Recht, wenn er rügt, die Gemeindeabgabenbehörde zweiter Instanz beziehe sich auf ein "Erhebungsblatt", welches jedoch nicht integrierender Bestandteil dieses Bescheides sei. Wie der Beschwerdeführer weiters ausführt, sei er zur Erhebung nicht geladen und auch nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden.

Die Gemeindeabgabenbehörden übersahen dabei, daß mangels eines Zustellnachweises - und zwar einer Zustellung an den Beschwerdeführer - nicht davon hätte ausgegangen werden dürfen, das in Frage stehende "Erhebungsblatt" und die dazu gegebenen Erläuterungen (zur Kenntnisnahme vom Ergebnis der Berechnung) wären dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, auf Grund der Aktenlage sei ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer im Zuge des gemeindebehördlichen Abgabenverfahrens Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, findet in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten insofern keine Deckung, als auf einer handschriftlichen "Zustelliste" lediglich ein Namenszug "NK" aufscheint, das Schriftstück aber an "WK und NK" gerichtet war. Eine gemeinsame Zustellung an mehrere Personen ist aber nicht zulässig. Ein an mehrere Personen gerichtetes Schriftstück gilt nur an die Person zugestellt, die es übernommen hat (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1977, Slg. N.F. Nr. 9383/A, sowie Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Anm. 3 zu § 5 Zustellgesetz). Ein Beisatz, daß das Schriftstück von NK auch als Ersatzempfänger für den Beschwerdeführer übernommen worden sei, ist der in Frage stehenden "Zustelliste" nicht zu entnehmen; ebenso ist dem Verwaltungsakt auch nicht zu entnehmen, daß eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen im Sinne des § 7 Zustellgesetz eingetreten wäre. Nach der Lage der Verwaltungsakten bietet der Beschwerdefall aber auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine Zustellung an den Beschwerdeführer im Grunde des § 75 Abs. 7 der Burgenländischen Abgabenordnung erfolgt wäre; dies schon deshalb, weil die in Frage stehenden Schriftstücke einen Hinweis "auf diese Rechtsfolge", wie es § 75 Abs. 7 letzter Halbsatz leg. cit. fordert, nicht enthalten.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170084.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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