Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;Norm
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Dezember 1990, Zl. II/3-1263-90, betreffend Entfernungsauftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1990 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Tulln die Beschwerdeführerin, die Holzhütte im Ausmaß von 4 m und 1,5 m x 3 m auf dem Grundstück 1217/4, KG X, die die Beschwerdeführerin im Grünland und Landschaftsschutzgebiet Wienerwald, ohne im Besitze einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zu sein, errichtet habe, innerhalb von zwei Monaten gemäß § 25 Abs. 1
NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-3 (im folgenden: NÖ NSchG), zu entfernen.
Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Amtssachverständige für Naturschutz am 11. Juni 1990 festgestellt, daß auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin eine neue Hütte im oben genannten Ausmaß errichtet worden sei;
eine alte Hütte sei abgetragen worden, das Material sei am Tag der Erhebung noch in der Südostecke des Grundstückes gelegen;
die neue Hütte befinde sich am gleichen Standort wie die alte Hütte. Der Errichtungszeitpunkt liege jedenfalls nach dem 27. April 1989, da der Amtssachverständige zu diesem Zeitpunkt die alte Hütte noch in unverändertem Zustand vorgefunden habe. Nach eigener Angabe der Beschwerdeführerin sei die neue Hütte im Juni 1990 errichtet worden. Das Grundstück liege im Grünland und Landschaftsschutzgebiet Wienerwald, außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11. Oktober 1988 sei das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Holzhütte auf dem genannten Grundstück abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, sie werde um eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die im Juni 1990 errichtete Hütte ansuchen. Da keine naturschutzbehördliche Bewilligung für die Baulichkeit vorliege, habe die Beschwerdeführerin den Bestimmungen des NÖ NSchG zuwidergehandelt und es sei daher gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. die Entfernung der Hütte anzuordnen gewesen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Da die Bewirtschaftung, so heißt es darin, die Verwendung verschiedener Geräte erfordere, habe die auf dem 1.887 m2 großen Grundstück befindliche Hütte in ihrer Ursprünglichkeit nicht nur zur Schönheit des Landschaftsbildes beigetragen, sondern sei in ihrer Eigenschaft als Gerätehütte auch nützlich und erforderlich gewesen. Im Mai 1990 sei die alte Hütte "einbruchgefährdet und daher die Berufungswerberin bei der Bewirtschaftung der Liegenschaft einer ständigen ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt" gewesen. Da eine Reparatur der alten Hütte nicht möglich gewesen sei, habe sich die Beschwerdeführerin entschließen müssen, "um die Ursprünglichkeit der Liegenschaft nicht zu gefährden, anstelle der alten Hütte eine neue zu errichten, wobei sie sich bemühte, die alte Hütte detailgetreu wieder herzustellen." Sie habe also den Bestimmungen des NÖ NSchG nicht zuwidergehandelt. Wegen der Gefahr im Verzug habe die Beschwerdeführerin erst nachträglich um die erforderlichen Genehmigungen angesucht.
1.2. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1990 gab die Niederösterreichische Landesregierung dieser Berufung keine Folge, faßte jedoch den Spruch des Bescheides wie folgt neu:
"Frau A wird verpflichtet, die Holzhütte im Ausmaß von 4,00 m und 1,50 m x 3,00 m auf dem Grundstück 1217/4, KG X, die außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes der Marktgemeinde X im Grünland des Landschaftsschutzgebietes "Wienerwald" errichtet wurde, innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.
Rechtsgrundlage:
§ 25 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3 (NSchG), im Zusammenhalt mit § 59 Abs. 2 AVG 1950."
Nach der Begründung dieses Bescheides sei unter Errichtung einer Baulichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 NÖ NSchG jener Vorgang zu verstehen, durch den ein Objekt mit dem Grund und Boden in feste Verbindung gebracht werde. Entscheidungsrelevant sei daher nicht, ob durch den detailgetreuen Nachbau der alten Hütte der frühere Zustand wieder hergestellt worden sei. Da die Beschwerdeführerin eine neue Hütte errichtet habe, sei dem diesbezüglichen Einwand ein Erfolg versagt.
Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben sei schon die Ausführung ohne Bewilligung ein Zuwiderhandeln gegen das Naturschutzgesetz. Die Behörde sei nicht verpflichtet, Überlegungen dahingehend anzustellen, welches rechtliche Schicksal einem (nachträglich gestellten) Bewilligungsantrag zuteil würde, weil das "Zuwiderhandeln" vor Erteilung der gesetzlich geforderten Bewilligung stattgefunden habe.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf Belassung des den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend geschaffenen Zustandes verletzt (§ 25 Abs. 1 NSchG)."
1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ NSchG, LGBl. 5500-3, bedürfen in Landschaftsschutzgebieten Maßnahmen u.a. gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 - das ist die Errichtung von Baulichkeiten sowie die Vornahme von Zu- und Umbauten - außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen der Bewilligung durch die Behörde.
§ 25 leg. cit. mit der Überschrift "Besondere Maßnahmen" lautet:
"(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern.
(2) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind."
2.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Hinblick auf den anhängigen Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung des errichteten Geräteschuppens hätte die belangte Behörde gemäß § 38 AVG entweder das Entfernungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag aussetzen oder aber die Vorfrage, ob und inwieweit dem Antrag stattzugeben sei, nach eigenen Anschauungen beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrundelegen müssen.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, daß
die Frage der Bewilligungsfähigkeit des ohne Bewilligung
ausgeführten Bauvorhabens für einen Entfernungsauftrag nach
§ 25 Abs. 1 NÖ NSchG ohne rechtliche Bedeutung ist (vgl. die
hg. Erkenntnisse vom 29. April 1985, Zl. 84/10/0019
= ZfVB 1985/6/2224, und vom 13. Mai 1985, Zl. 84/10/0064
= ZfVB 1986/1/176).
Tatbestandsvoraussetzung für die behördliche Anordnung
einer Maßnahme nach § 25 Abs. 1 leg. cit. ist allein das Zuwiderhandeln gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide. Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben ist die Ausführung ohne Bewilligung ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des NSchG (hg. Erkenntnis vom 29. April 1985, Zl. 84/10/0019
= ZfVB 1985/6/2224). Selbst ein anhängiges Verfahren über einen (nachträglich gestellten) Antrag auf Bewilligung der konsenslos errichteten Baulichkeit steht der Anordnung einer Maßnahme nach § 25 Abs. 1 leg. cit. nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1984, Zl. 84/10/0082 = ZfVB 1985/2/593); zu einer solchen Anordnung ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (hg. Erkenntnis vom 26. November 1984, Zl. 84/10/0187, in dem in ZfVB 1985/4/1440 nicht veröffentlichten Teil). Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung des Entfernungsauftrages hinderlich entgegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1973, Slg. N.F. Nr. 8507/A, und vom 13. September 1982, Zl. 82/10/0055 = ZfVB 1983/4/1742, RS in Slg. N.F. Nr. 10.803/A).
Im Beschwerdefall erfolgte die Errichtung der bewilligungspflichtigen Baulichkeit unbestritten konsenslos. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet, daß sie die gesetzliche Voraussetzung des "Zuwiderhandelns" gegen das NÖ NSchG (durch die konsenslose Errichtung) als erfüllt und den künftigen Ausgang des nachträglichen Bewilligungsverfahrens als unmaßgeblich angesehen hat.
2.3. Der Beschwerderüge, es wären Feststellungen darüber zu treffen gewesen, auf Grund welcher Verordnung das Grundstück dem NÖ NSchG unterliege, ist entgegenzuhalten, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides sehr wohl die Lage des Grundstückes "außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes der Marktgemeinde X im Grünland des Landschaftsschutzgebietes "Wienerwald"" festgehalten ist; die Lage im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald findet sich auch im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, in dessen Begründung festgestellt wird, daß sich das Grundstück im Grünland und Landschaftsschutzgebiet Wienerwald, außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes befinde. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführerin bereits (unter anderem) zur Frage der Situierung des Grundstückes im Landschaftsschutzgebiet Parteiengehör eingeräumt, ohne daß sie sich zu dieser Frage geäußert hätte. Deswegen und weil die Beschwerdeführerin die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Situierung des Grundstückes auch in der Berufung unbekämpft ließ, muß sie sich im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entgegenhalten lassen, daß sie am Verwaltungsverfahren in dieser Frage trotz gebotener Gelegenheit nicht mitgewirkt hat und ihre Verfahrensrüge vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zielführend ist.
2.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiters einen Feststellungsmangel betreffend den genauen Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit.
Dazu ist festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin selbst im erstinstanzlichen Verfahren von der "im Juni 1990 errichteten Hütte" gesprochen hat (Schriftsatz vom 24. September 1990). Im angefochtenen Berufungsbescheid wurde ein Errichtungszeitpunkt im Juni 1990 festgestellt. Von diesem Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof auszugehen (§ 41 VwGG). Zu prüfen bliebe daher nur, ob der "genaue Zeitpunkt" innerhalb des Juni 1990 von der belangten Behörde zu Unrecht nicht festgestellt wurde. Mangels jeglicher Ausführungen der Beschwerde über die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels (etwa im Hinblick auf die Frist nach § 25 Abs. 2 NÖ NSchG - was nach der Aktenlage aber ausgeschlossen erscheint), muß jedoch auch diese Verfahrensrüge erfolglos bleiben.
2.5.1. In der Beschwerde wird schließlich geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe den früheren Zustand, zumal die Wiederherstellung desselben Zustandes nicht möglich gewesen sei, bereits den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abgeändert; der von ihr geschaffene Zustand entspreche den Interessen des Naturschutzes am besten. Die Unmöglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes ergebe sich daraus, daß der einsturzgefährdete Geräteschuppen nicht wieder hergestellt werden könne. Eine Beseitigung des bestehenden Geräteschuppens würde den Interessen des Naturschutzes deshalb nicht entsprechen, da in diesem Falle die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstückes unmöglich oder doch wesentlich beeinträchtigt würde. Daraus ergäben sich Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes infolge mangelnder Pflege der Liegenschaft. Überdies habe sich die belangte Behörde mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, der Geräteschuppen diene ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung, nicht auseinandergesetzt. Wäre der Gemeinde Parteiengehör gewährt worden, dann hätte diese bestätigt, daß der nunmehr geschaffene Zustand den Interessen des Naturschutzes am besten entspreche.
2.5.2 Gemäß § 25 Abs. 1 NÖ NSchG muß die belangte Behörde die Verpflichtung aussprechen, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern.
Geht man von dem oben unter Punkt 2.2. Ausgeführten aus, daß die von der Beschwerdeführerin vorgenommene bewilligungslose Errichtung der bewilligungsbedürftigen Baulichkeit das tatbestandsmäßige "Zuwiderhandeln" darstellte (das die Behörde zur Anordnung einer Maßnahme nach § 25 Abs. 1 leg. cit. veranlassen mußte), dann bedeutet die Wiederherstellung des früheren Zustandes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung die Herstellung des Zustandes vor dem Beginn der verbotenen Errichtung. Dieser Zustand war jener, wie er nach der von der Beschwerdeführerin aus eigenem vorgenommen und mit den Bestimmungen des NÖ NSchG nicht in Widerspruch stehenden Abtragung der ehemaligen Baulichkeit (Schuppens) bestand. Es ist daher möglich, durch die bloße Entfernung des konsenslos errichteten Bauwerkes den zuletzt bestandenen gesetzmäßigen Zustand herzustellen. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob vorher an dieser Stelle eine andere Baulichkeit gestanden ist oder nicht. Herzustellen ist der gesetzmäßige Zustand vor dem durch das Zuwiderhandeln geschaffenen Zustand. Da die Herstellung des früheren Zustandes in diesem Sinne durch die (bloße) Entfernung der konsenslos errichteten Baulichkeit möglich ist, kam eine Abänderungsmaßnahme im Sinne der im § 25 Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Eventualmaßnahme (Abänderung des geschaffenen Zustandes) überhaupt nicht in Betracht. Es kann daher die Frage dahingestellt bleiben, ob unter dem Begriff der "bestentsprechenden Abänderung" auch die Belassung des konsenslos geschaffenen Zustandes, wie es der Beschwerdeführerin vorzuschweben scheint, subsumiert werden könnte.
Nicht einzugehen war daher auch auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen. Dabei sei nur angemerkt, daß die Behauptung einer landwirtschaftlichen Nutzung der Baulichkeit eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (§ 41 VwGG) darstellt, hatte die Beschwerdeführerin doch im Verwaltungsverfahren ausgeführt, der Zweck der errichteten Holzhütte liege vor allem darin, der schwerkranken Tochter zumindest an einigen Wochenenden im Jahr eine Erholungsmöglichkeit zu bieten (Schriftsatz vom 24. September 1990).
Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen nach der Vereinbarkeit mit den Interessen des Naturschutzes werden somit Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sein, kommen jedoch im vorliegenden Verfahren betreffend einen Entfernungsauftrag nicht zum Tragen.
2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991100020.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011