TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/25 94/10/0122

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Veröffentlicht am 25.03.1996
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1 idF 1988/072;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden I.1. des Dipl.Ing. Karl H und 2. des Dipl.Ing. Rainer H, beide in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 1994, Zl. N-100441/Mö-1994, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung und II. des Dipl.Ing. Karl H gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Jänner 1995, Zl. N-100441/1995-Mö, betreffend Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat Aufwendungen von S 6.847,50, der Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen von S 2.282,50 dem Land Oberösterreich binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur näheren Darstellung der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zunächst auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1971, Zl. 535/71, und vom 10. Juni 1991, Zl. 89/10/0077 und Zl. 89/10/0078 verwiesen.

Auf dem im Uferschutzbereich des Niedertrumersees gelegenen Grundstück der Beschwerdeführer war im Jahr 1968 ein Holzhaus (im folgenden als "Wochenendhaus" bezeichnet) errichtet und im Jahr 1974 vergrößert worden. Mit Bescheid vom 8. Juli 1970 hatte die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 8. Oktober 1969 auf Feststellung nach § 1 Abs. 2 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 abgewiesen. In dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Befund und Gutachten war der Landesbeauftragte für Naturschutz zur Auffassung gelangt, daß das Vorhaben die Besiedelung und Einfriedung eines weiten Stückes freien Geländes am Niedertrumersee bedeute, was bereits allein die Landschaft beeinträchtige. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Einen gleichlautenden Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 15. Oktober 1970, der sich auf ein insbesondere betreffend die Größe des Gebäudes geändertes Projekt bezog, hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Februar 1971 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides war auf das vom Landesbeauftragten für Naturschutz erstattete Gutachten verwiesen worden, wonach die Bebauung der Liegenschaft an sich als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild zu bezeichnen sei und auch die andere Situierung und Größe des Objektes an dieser Beurteilung nichts ändere. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Juli 1971, Zl. 535/71, als unbegründet abgewiesen.

Neuerliche das Wochenendhaus betreffende Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1964 bzw. § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982 vom 10. November 1972 und 1. Februar 1980 hatte die belangte Behörde mit Bescheiden vom 20. November 1974 und 17. Jänner 1989 zurückgewiesen. Mit dem zuletzt erwähnten Bescheid hatte die belangte Behörde weiters einen Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß durch die Errichtung einer Gerätehütte mit eingebautem WC auf dem erwähnten Grundstück in der 500 m-Uferschutzzone des Niedertrumersees öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, gemäß §§ 5 Abs. 1 und 31 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80/1982 (NSchG 1982) abgewiesen. Weiters hatte sie mit demselben Bescheid dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 und § 31 NSchG 1982 die Verpflichtung auferlegt, die Gerätehütte mit eingebautem WC sowie die Begrenzung des Grundstückes in Form eines Zaunes und einer Hecke zu entfernen.

Dieser Bescheid war im Umfang der Zurückweisung wegen entschiedener Sache durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1991, Zl. 89/10/0078, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden; dies im wesentlichen mit der Begründung, die belangte Behörde habe die Klärung der Frage unterlassen, ob in den für die Beurteilung des Antrages vom 1. Februar 1980 maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei. Im übrigen war die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde mit dem soeben erwähnten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen worden.

Mit einem weiteren, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 2. Juni 1975 ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1989 hatte diese dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 NSchG 1982 die Verpflichtung auferlegt, das Wochenendhaus zu entfernen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 89/10/0077, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 24. Februar 1992 verwies die belangte Behörde die Angelegenheit (Feststellungsantrag des Erstbeschwerdeführers betreffend das Wochenendhaus) zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück.

Diese holte Befund und Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. Dieser legte dar, das Landschaftsbild habe sich im betroffenen Uferabschnitt seit 1971 maßgeblich verändert. Durch die Bepflanzungen auf dem Grundstück in Form einer Weißdorn-Hainbuchenhecke sowie mit einheimischen Laubgehölzen sei ein "wenn auch anthropogen bedingter naturnaher Bereich" entstanden. Durch diese Veränderungen im Landschaftsbild werde die Eingriffswirkung der Holzhütte gemildert. Diese an sich positive Veränderung beseitige die Auswirkungen des relativ großen Objektes jedoch nicht. Es sei auch auf die unvermeidlichen Beispielsfolgen zu verweisen, wenn eine Bepflanzung als Sanierungsmaßnahme für Eingriffe akzeptiert werde. Im übrigen werde durch die Bepflanzung, insbesondere durch die das Grundstück begrenzende Hecke, die bestehende Landschaftsstruktur nachhaltig verändert, weil die ursprünglich weiträumigen, klar gegliederten Bereiche in kleinteilige, optisch den Gegebenheiten nicht entsprechende Teilbereiche zerlegt werde. Im Hinblick auf die bereits mehrmals beschriebenen Verhältnisse müßten insbesondere die nordöstlichen Teile der Bepflanzung wegen der völligen Veränderung der ursprünglich vorhandenen großräumigen Wiesenflächen schon für sich als äußerst problematisch angesehen werden. Auch im Hinblick auf die inzwischen erfolgten Veränderungen im Landschaftsbild ergebe sich keine geänderte Beurteilung der gesetzten Eingriffe.

In ihrer Stellungnahme vertraten der Erstbeschwerdeführer und der dem Verfahren als Miteigentümer des Grundstückes beitretende Zweitbeschwerdeführer die Auffassung, Holzhaus und Hecke stellten keine abträgliche Änderung der Landschaft dar. Sie legten das Privatgutachten eines Sachverständigen für Naturschutz vor, in dem insbesondere folgendes dargelegt wird:

Das Holzhaus und der Geräteschuppen lägen hart an der Grenze gegen den Fichtenhochwald, der mit strauchigem Unterwuchs ausgestattet sei. Beide Objekte seien von gutwüchsigem Nadelwald fast zur Gänze umgeben. Die Eingrenzung des Grundstückes nach drei Seiten mit einer 1966 gepflanzten, auffallend gut gedeihenden Weißdornhecke biete auf beide Objekte totalen Sichtschutz und binde nach Süden mit beiden Enden an den Wald an. Der kräftige Baumwuchs im Inneren dieser Begrenzung habe wenn schon nicht Wald- so doch Haincharakter und bereichere durch seinen teilweise unmittelbaren Anschluß an den Fichtenwald diesen um ein Mischwaldelement. Auf dem westlichen Nachbargrundstück würden "den ganzen Sommer über lebhafte Urlaubsaktivitäten mit Hilfe von motorisierten Unterkünften bzw. Stützpunkten vorfallen". Die Gegenüberstellung der Beschreibung der Örtlichkeit im Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 1971 mit dem oben erstellten Befund und den Lichtbildern lasse erkennen, daß sich der Landschaftscharakter im Bereich des Grundstückes sowie in dessen Umgebung wesentlich geändert habe. Der Bescheid gehe von einem Gebirgszaun aus, der ein sonst nacktes, nur Zeichen einer anfänglichen Bepflanzung aufweisendes Grundstück eingrenze, dazu ein Bauvorhaben, dessen Art und Umfang nicht dem derzeit in Rede stehenden entspreche. Nun sei aus dem kahlen Grundstück mit einem darauf gesetzten Objekt ein hainartiger, umbuschter Naturbereich geworden. Die antragsgegenständlichen Objekte seien nach Art (Oberstock eines alten Bauernhauses-Holzhütte bzw. Geräteschuppen mit WC), Größe und Situierung (weiter vom Seeufer weg) verschiedenartig. Auch könne nicht ganz außer Betracht bleiben, daß in der Zwischenzeit in gewissen Distanzen im Uferbereich je ein Hüttendorf und ein Campingplatz genehmigt worden sei, wodurch eine beträchtliche Änderung der weitgehend natürlichen Uferlandschaft vor sich gegangen sei. Die Verlängerung des ursprünglichen Waldbereiches gegen Westen und Norden lasse den Eindruck eines künstlichen Eingriffes kaum erkennen. Was die "Geradlinigkeit" der Westgrenze betreffe, so sei eine solche eigentlich ein ausgesprochenes Merkmal einer Hecke überhaupt. Sie könne freilich dadurch, daß die Weißdornhecke nicht so wie bisher vom Grundbesitzer peinlich gepflegt würde, gemildert werden. Hiezu genüge aber eine Auflage bzw. entsprechende Belehrung. Dazu käme, daß die Hecke für sich einen naturkundlich-biologischen Wert darstelle, der nicht zu unterschätzen sei. Sie sei aus Weißdorn und Hainbuche, somit aus einheimischen Laubgehölzen gebildet und biete als Rast- und Brutstätte für Singvögel sowie als Lebensraum für eine Unzahl von Kleinlebewesen für sich eine landschaftsgebundene Bereicherung. Es sei kaum vorstellbar, daß eine solche kostbare gesunde Biomasse gerodet werden solle, nur um die beiden übrigen verfahrensgegenständlichen Objekte des Blickschutzes zu berauben. Dabei wäre auch dies gar nicht der Fall. Die beiden Häuschen stünden randlich sozusagen im Schatten des ostwärts anschließenden Fichtenhochwaldes, aber auch eines sehr behutsam der ursprünglichen Wuchs- und Geländestruktur angepaßten Gehölzbereiches. Sie seien mit dem artenreichen Bestand an Lärchen, Eichen, Schlehdorn, Birken, Eschen, Linden, wolligem Schneeball, Haselstauden und Pfaffenhütchen in das Gelände wahrlich "eingewachsen", abgesehen von ihren doch recht bescheidenen Ausmaßen und ihrer schwarz getönten bzw. altersgrauen Färbung. Von einer völlig isolierten Lage, von der der Gutachter 1985 ausgegangen sei, könne also keine Rede sein, abgesehen davon, daß ein Blick vom Güterweg her auf die Objekte nicht gegeben sei. Für eine Zersiedelung oder Verhüttelung der Uferlandschaft fehle jeder Anhaltspunkt. Beim Zaun handle es sich um ein weitmaschiges Geflecht, das in dem reichen Gezweig und Laub der daran stehenden Hecke optisch völlig untergehe. Als Schlußfolgerung sei festzustellen, daß der durch die drei genannten Objekte als solcher zweifelsfrei erfolgte Eingriff eine wesentliche, in diesem Sinn abträgliche Änderung der Gesamtlandschaft nicht bewirkt habe, zumal die Äußerung im Gutachten aus dem Jahr 1971, wonach die Bebauung an sich als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild zu bezeichnen sei, eine dem Gutachter nicht zustehende Auslegung des Gesetzes darstelle. Auch sei schließlich die im gegenständlichen Landschaftsbereich erfolgende temporäre Nutzung durch den gegebenen Naturrahmen gewiß bedeutend landschaftsschonender als eine verwaltungstechnisch gar nicht in den Begriff zu bekommende mit mobilen Stützpunkten, worauf der Beschwerdeführer und seine Familie im Beseitigungsfalle angewiesen wären.

I. Mit Bescheid vom 20. Jänner 1993 wies die BH den Antrag auf Feststellung, daß durch die Errichtung eines 5 x 5 m großen Holzhauses auf dem erwähnten Grundstück in der

500 m- Uferschutzzone des Niedertrumersees solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen öffentlichen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, ab. Begründend vertrat die Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung, das Objekt bedeute eine maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Auch die Interessenabwägung führe nicht zur Bewilligung des Antrages, weil die Beschwerdeführer nur private Interessen (Freizeit- und Erholungszwecke aus gesundheitlichen Gründen) vorgebracht hätten.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Behörde habe sich mit dem vorgelegten Privatgutachten nicht auseinandergesetzt. Sie habe die Frage, ob eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes vorliege, unrichtig gelöst.

Die belangte Behörde holte (neuerlich) Befund und Gutachten einer Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. Diese legte dar, das Grundstück befinde sich am Nordufer des Niedertrumersees ca. 200 m östlich des Hüttendorfes S. Das Landschaftsbild im Bereich des Grundstückes sei von vier wesentlichen Komponenten geprägt: Der offenen Seefläche, die mit einem überwiegend frei auslaufenden Ufer und einem wenn auch relativ schmalen Schilfgürtel in der Verlandungszone zum Festland überleite; dem intakten, relativ breit ausgebildeten und vorwiegend den Steilhang einnehmenden Uferbegleitgehölz, das landschaftsbildprägend sei und dem sensiblen Übergangsbereich See/Land einen gewissen Schutz verleihe; dem östlich des Grundstückes liegenden artenreichen Laubmischwald; der ausgedehnten, offenen, leicht hügeligen und durch vereinzelte Gebüsch- und Baumgruppen belebten und strukturierten Kulturlandschaft. Was die vorhandenen Eingriffe betreffe, sei eine Gliederung in den unmittelbaren Uferbereich sowie den oberhalb des Steilufers gelegenen Kulturlandschaftsraum vorzunehmen. Die unmittelbare Uferlinie weise auf Grund der anthropogenen Nutzung als Bade- und Erholungsfläche dementsprechende Eingriffe auf, wie z.B. kleinflächige Ufersicherungen, Sitzgelegenheiten, mobile Liegeplattformen, einen Bootskeller im Süden des gegenständlichen Grundstückes, zwei Badehütten östlich dieses Grundstückes, eine Holzhütte und einen Holzcontainer westlich davon. Trotz dieser vereinzelten Eingriffe sei insgesamt von einem naturnahen Landschaftsbild auszugehen, in dem die ursprünglichen Naturelemente überwögen und landschaftsbestimmend seien. Der im Anschluß an den bestockten Steilhang gelegene Grünlandraum zeichne sich einerseits durch die landwirtschaftliche Nutzung in Form einer Wiesen- und Ackerbewirtschaftung aus, wobei vereinzelte zum Teil großflächige Phanerophytengruppen eine Gliederung und Belebung der Kulturlandschaft bewirkten und andererseits durch landschaftsbildstörende, dem Fremdenverkehr und der Freizeitnutzung dienende Einrichtungen. Sowohl das in ca. 200 m Entfernung vom gegenständlichen Grundstück errichtete Hüttendorf S. als auch der ca. 500 m entfernte Campingplatz führten zweifelsohne zu einer Entwertung der Uferlandschaft. Ebenso bewirkten die auf dem gegenständlichen Grundstück befindlichen Einrichtungen, insbesondere die Abgrenzung mittels Maschendrahtzaun und einer linearen Hecke, das im Südosten befindliche ca. 5 x 5 m große Holzhaus, die nördlich davon situierte ca. 3 x 3 m umfassende Gerätehütte sowie die auf dem westlich benachbarten Grundstück errichtete Badehütte eine Zweckentfremdung und Degradierung des Landschaftsbildes. Das gegenständliche, ca. 140 m lange und 20 m breite, von der Steilkante leicht gegen Norden ansteigende Grundstück sei als Teil eines offenen und vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Grünraumes anzusehen. Insgesamt sei im Nahbereich des Grundstückes von einem naturnahen Landschaftsbild auszugehen, das zwar durch einige Eingriffe beeinträchtigt, jedoch vorwiegend von Natur- und Kulturlandschaftselementen bestimmt werde. Die bestehende Holzhütte führe zu einer optisch wahrnehmbaren negativen Veränderung des Landschaftsbildes. Sie gehöre nicht zur natürlichen Ausstattung des Seeufers; vielmehr müsse sie als künstliches Element angesehen werden, das auf Grund seiner Ausgestaltung jede Einbindung in das Landschaftsbild vermissen lasse. Zwar werde das Holzhaus durch die vorhandene Vegetation, vor allem durch die auf dem Grundstück befindlichen Bäume und Sträucher sowie die lineare, einen geometrischen Schnitt aufweisende Heckenabgrenzung etwas abgeschirmt. Dennoch sei das Objekt zum Zeitpunkt der Besichtigung vor allem von der Westgrenze der Parzelle sowie in weiterer Folge vom Südrand des Hüttendorfes her einsehbar. Die Bepflanzung biete lediglich eine teilweise und an die Vegetationsperiode gebundene Abdeckung. Daher führe die Einsehbarkeit des Objektes vor allem während der Wintermonate (auch vom Mattsee-Rundwanderweg aus) zu einer Verstärkung der negativen Eingriffswirkung. Das gegenständliche Grundstück und die benachbarten Bereiche seien trotz einiger anthropogener Einrichtungen den naturnahen schützenswerten Uferarealen zuzurechnen. Das Holzhaus müsse als massiver Eingriff angesehen werden, der eine Verdichtung der anthropogenen Einrichtungen und damit eine Degradierung und Entwertung des Landschaftsbildes bewirke.

In ihrer Stellungnahme erklärten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Privatgutachten, es liege kein Eingriff vor. Der optische Eindruck einer ursprünglichen Naturlandschaft liege schon im Hinblick auf andere anthropogene Eingriffe nicht vor. Dem Nachbarn der Beschwerdeführer sei die Baubewilligung zur Errichtung einer Badehütte erteilt worden. In unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstückes befänden sich mindestens zehn weitere derartige (auch größere) Holzhütten, die alle von der Naturschutzbehörde genehmigt worden seien.

Mit dem (allein den Gegenstand der Erstbeschwerde bildenden) Spruchpunkt III des erstangefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Begründend legte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges - insbesondere der Wiedergabe von Befund und Gutachten der Amtssachverständigen - und der Rechtslage folgendes dar: Der zu beurteilende Uferabschnitt gehöre zu einem naturnahen Bereich. Die massiveren anthropogenen Einrichtungen befänden sich in einer Entfernung von 200 bzw. 500 m. Zwar sei das Objekt durch die vorhandene Vegetation teilweise abgeschirmt; von einer Vernachlässigbarkeit des Eingriffes könne aber nicht gesprochen werden, weil die Bepflanzung lediglich eine teilweise, an Vegetationsperioden gebundene Abdeckung biete. Durch die geometrisch-lineare Eingrenzung des Grundstückes werde in dem vorhandenen weiträumigen Grünlandbereich ein dieser Landschaft völlig fremdartiges Element geschaffen. Die widerrechtlich gepflanzte Hecke, deren Entfernung bereits rechtskräftig aufgetragen sei, dürfe im übrigen nicht als Argument für die Uneinsehbarkeit des Objektes herangezogen werden. Bei Entfernung der Hecke werde der derzeit gegebene Blickschutz wegfallen und freie Einsehbarkeit bestehen. Das Fortbestehen des derzeitigen Zustandes würde einen klassischen Fall von Zersiedelung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen. Ziel des § 5 NSchG sei es, ein Übergewicht künstlicher Raumfaktoren zu vermeiden und eine Ausdehnung anthropogen geprägter Bereiche möglichst zu beschränken. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liege im öffentlchen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Das Privatgutachten komme zum Schluß, daß durch die Eingrenzung des Grundstückes in Form einer Hecke den darauf befindlichen Objekten Sichtschutz geboten werde. Diese Argumentation sei nicht zielführend, weil die Entfernung der linearen, ebenfalls einen Eingriff darstellenden Umgrenzung bereits rechtskräftig aufgetragen sei. Auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Gutachten vom 4. September 1980 sei nicht zielführend. Dabei handle es sich um ein Gesamtkonzept, das zum Ziel habe, die Verhüttelung der Ufer des Niedertrumersees zu verhindern und ein Konzept einer geordneten Freizeitnutzung zu erstellen. Auf Grund einer eingehenden Betrachtung der ökologischen Situation und der Qualifikation diverser Bereiche auf ihre ökologische und landschaftsästhetische Belastbarkeit seien die Uferbereiche in Zonen geteilt worden. Um die untragbaren Zustände einer Flut konsensloser Eingriffe zu beseitigen, sei eine aktzeptable Ersatzlösung gesucht worden. Diese habe in der verdichteten Aufstellung entsprechend gestalteter Hütten in hiefür vorgesehenen Bereichen bestanden. Im Rahmen der Erstellung dieses Konzeptes sei festgelegt worden, daß bestehende Hütten im Steiluferbereich nach technischer, gestalterischer und rechtlicher Sanierung bestehen bleiben könnten, während in allen übrigen Bereichen widerrechtlich errichtete Hütten entfernt wurden. Soweit sich die Beschwerdeführer auf andere Objekte bezögen, sei darauf hinzuweisen, daß sich diese durchwegs in dem laut Gesamtkonzept zur Bebauung der Ufer des Niedertrumersees freigegebenen Steilufer befänden. Dies sei auch der Grund dafür, daß der Bootskeller der Beschwerdeführer behördlich zu genehmigen sei. Dies gelte jedoch nicht für das 5 x 5 m große Holzhaus, das sich oberhalb des unmittelbaren Steiluferbereiches befinde. Die belangte Behörde gehe somit davon aus, daß die Holzhütte eine maßgebliche Veränderung im schutzwürdigen Uferbereich hervorrufe. Das Privatgutachten sei nicht geeignet, die schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Gutachten der Amtssachverständigen zu entkräften. Soweit der Privatgutachter auf Veränderungen der natürlichen Uferlandschaft durch die Errichtung eines Hüttendorfes und eines Campingplatzes Bezug nehme, sei dem zu entgegnen, daß es der Zweck dieser Genehmigungen gewesen sei, wilde Zersiedelungstendenzen einzudämmen und die restlichen schützenswerten Uferbereiche möglichst frei von anthropogenen Eingriffen zu erhalten. Der Auffassung des Privatgutachters, daß ein totaler Sichtschutz für die auf dem Grundstück errichteten Objekte durch die Hecke gegeben sei, könne nicht gefolgt werden, weil die Hecke entfernt werden müsse. Das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liege im öffentlichen Interesse. Diesem als sehr hoch zu wertenden gesetzlich verankerten Interesse an der Erhaltung der Seeuferlandschaft stehe das von den Beschwerdeführern dargelegte Privatinteresse an der Nutzung für Freizeitzwecke gegenüber. Darin liege lediglich ein Privatinteresse, das eine Feststellung nach § 5 Abs. 1 NSchG nicht tragen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 94/10/0122 protokollierte Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 18. Mai 1994 wurde dem Erstbeschwerdeführer (nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme) der Erlag der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme betreffend die mit Bescheid vom 22. April 1988 auferlegte Verpflichtung, die Gerätehütte mit eingebautem WC sowie die Begrenzung des Grundstückes in Form einer Hecke und eines Zaunes zu entfernen, in der Höhe von

S 185.520,-- auferlegt. Begründend wurde unter anderem dargelegt, im Februar und Mai 1994 durchgeführte Überprüfungen durch das Gendarmeriepostenkommando hätten ergeben, daß der Erstbeschwerdeführer der ihm auferlegten Verpflichtung zur Entfernung der Gerätehütte mit WC und der Begrenzung des Grundstückes nicht nachgekommen sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Erstbeschwerdeführer geltend, er sei "dabei, den Titelbescheid vom 22. April 1988 zu erfüllen, das heißt, die Entfernung selbst vorzunehmen". Was die Hecke betreffe, habe sich der Sachverhalt seit Erlassung des Titelbescheides geändert. Im Rahmen eines Privatgutachtens habe sich der Sachverständige auch mit der Hecke befaßt und festgestellt, daß sich "der Eindruck eines künstlichen Eingriffes kaum erkennen" lasse. Die Hecke stelle einen naturkundlich-biologischen Wert dar, der nicht zu unterschätzen sei. Sie sei als Weißdorn-Hainbuchenhecke sowie aus heimischen Laubgehölzen gebildet und biete als Rast- und Brutstätte für Singvögel sowie als Lebensraum für eine Unzahl von Kleinlebewesen eine landschaftsgebundene Bereicherung. Infolge dieser maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes sei die Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig. Dasselbe gelte für den Zaun.

Die belangte Behörde führte Erhebungen im Wege des Gendarmeriepostenkommandos durch. Dieses teilte in einem Erhebungsbericht mit, daß "gegenständliche Gerätehütte sowie die Begrenzung in Form eines Zaunes nach augenscheinlicher Besichtigung noch nicht entfernt" wurden.

Einem Amtsvermerk vom 7. November 1994 zufolge erklärte der Rechtsanwalt des Erstbeschwerdeführers gegenüber einem Organ der belangten Behörde, die Gerätehütte sei nunmehr entfernt worden. Nach Vorhalt des gegenteiligen Erhebungsergebnisses erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. November 1994, die Gerätehütte mit eingebautem WC sei "in der Zwischenzeit" entfernt worden. Die belangte Behörde veranlaßte eine weitere Überprüfung im Wege des Gendarmeriepostenkommandos. Dieses teilte - einem AV vom 29. November 1994 zufolge - mit, daß die Gerätehütte mit WC immer noch vorhanden sei.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Hecke betreffend sei maßgeblich, daß es sich um ein völlig fremdartiges Element handle, dessen kleinteilige geometrische Form in der großräumigen, leicht hügeligen Landschaft völlig fremd sei; dies sei schon im Titelbescheid auf Grund des Gutachtens eines Amtssachverständigen dargelegt worden. Insoweit werde eine Änderung des Sachverhaltes nicht behauptet. In der Frage, ob der Verpflichtete dem Titelbescheid entsprochen habe, treffe diesen eine besondere Mitwirkungspflicht. Dennoch habe die belangte Behörde von sich aus Ermittlungen durchgeführt und dabei festgestellt, daß sämtliche beanstandeten Eingriffe noch vorhanden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 95/10/0094 protokollierte Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen

Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Zu I.:

Nach § 5 Abs. 1 NSchG 1982 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Die zitierte Vorschrift unterwirft im besonders sensiblen Uferschutzbereich von Seen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als "Eingriff in das Landschaftsbild" im Sinne dieser Vorschrift eine Maßnahme anzusehen, die infolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, daß im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 5. Juli 1993, Zl. 93/10/0085, und vom 23. Jänner 1995, Zlen. 94/10/0145, 0146). Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0002).

Die Beurteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 NSchG hat auf jenes Landschaftsbild abzustellen, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0147).

Unter "Landschaft" ist nicht nur ein völlig unberührter, von menschlichen Einwirkungen unbeeinflußter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, sondern das gesamte Wirkungsgefüge aus von der Natur geformten und vom Menschen gestalteten Elementen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, Slg. 11253/A); unter dem "Landschaftsbild" ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0086, und vom 27. Februar 1995, Zl. 90/10/0121).

Davon ausgehend hat der Gerichtshof schon mehrfach die Auffassung vertreten, daß die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung, wonach ein Objekt eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes darstelle, nicht durch den Hinweis aufgezeigt werden kann, die Sicht auf das Objekt sei durch Baum- oder Strauchbestand (je nach Jahreszeit mehr oder weniger) beeinträchtigt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0126, und vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0038). Es ist nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar oder nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0080, und vom 27. Februar 1995, Zl. 90/10/0121).

Die Beschwerde macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe das Privatgutachten vom 25. November 1991 beharrlich ignoriert. Zwar werde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, daß die eingeholten Gutachten in sich schlüssig seien, auf die sachverständig zu beurteilenden Fragen in ausreichender Weise eingingen und durch die vorgelegten Privatgutachten nicht hätten entkräftet werden können. Dem Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, welches Gutachten die belangte Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt habe und auf welches Privatgutachten sie mit ihren Darlegungen Bezug nehme. Die Beschwerde verweist auf Äußerungen des Privatgutachters, wonach sich das Landschaftsbild seit 1971 wesentlich geändert habe, es kaum vorstellbar sei, daß die Hecke, die eine kostbare gesunde Biomasse darstelle, gerodet werden solle, und somit von einer abträglichen Veränderung des Landschaftsbildes nicht die Rede sein könne. Es lägen somit widersprechende Gutachten vor; die belangte Behörde hätte daher näher darlegen müssen, aus welchen Gründen sie dem Gutachten der Landesbeauftragten gefolgt sei.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Es trifft nicht zu, daß nicht nachvollziehbar wäre, welche Beweisergebnisse die belangte Behörde mit den oben angedeuteten Darlegungen gemeint hätte. Die belangte Behörde hat das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten der Landesbeauftragten samt Befund in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben; es besteht kein Zweifel, daß sie die Angaben dieses Befundes ihren Feststellungen zugrunde legte. Letzteres erkennt selbst die Beschwerde, die ausdrücklich eine nähere Begründung dafür vermißt, daß die Behörde dem Gutachten der Landesbeauftragten folgte. Ebensowenig kann ein Zweifel daran bestehen, daß sich der Hinweis auf Privatgutachten im vorliegenden Zusammenhang auf das vom 25. November 1991 bezieht, weil sich nur dieses mit der Frage der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das in Rede stehende Wochenendhaus befaßt und im angefochtenen Bescheid auf den Inhalt dieses Privatgutachtens in einer Weise Bezug genommen wird, die einen Zweifel daran, welches Gutachten gemeint ist, ausschließt.

Es ist auch die Auffassung der belangten Behörde nicht rechtswidrig, sie dürfe auch angesichts der Darlegungen des Privatgutachters das vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten der Landesbeauftragten ihrem Bescheid zugrunde legen. Die belangte Behörde weist mit Recht darauf hin, daß die Auffassung des Privatgutachters, es liege keine abträgliche Veränderung des Landschaftsbildes vor, vor allem auf dem vom Privatgutachter hervorgehobenen Umstand beruht, daß das Objekt weitgehend von Bäumen und Sträuchern abgedeckt werde. Oben wurde bereits darauf hingewiesen, daß angesichts des Begriffes des Landschaftsbildes die Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung, wonach ein Objekt eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes darstelle, nicht durch den Hinweis auf Beeinträchtigung der Sicht auf das Objekt durch Baum- oder Strauchbestand aufgezeigt werden kann. Ebenso steht der Hinweis der belangten Behörde, daß die Hecke, auf die sich ein rechtskräftiger Entfernungsauftrag beziehe, nicht in die Betrachtung einbezogen werden dürfe, im Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung, wonach auf jenes Landschaftsbild abzustellen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden.

Bei dieser Sachlage lag keine Rechtswidrigkeit darin, daß die belangte Behörde das Gutachten der Landesbeauftragten für Naturschutz ihrer Entscheidung zugrunde legte; auch der im erwähnten Zusammenhang geltend gemachte Begründungsmangel liegt nicht vor.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde hätte sich mit dem Lage- und Höhenplan, der Lichtbildermappe und den Luftbildaufnahmen befassen müsse; sie zeigt aber nicht auf, zu welchen von den Feststellungen, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, abweichenden Feststellungen die belangte Behörde auf der Grundlage der angeführten Beweise hätte gelangen sollen. Damit wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargestellt.

Soweit die Beschwerde die Vornahme eines "Lokalaugenscheines" vermißt, bezieht sie sich offenbar auf die Beiziehung der Parteien zu einer Verhandlung an Ort und Stelle; Befundaufnahmen durch Sachverständige an Ort und Stelle haben mehrfach stattgefunden. Schon im Vorerkenntnis wurde darauf hingewiesen, daß das Gesetz die Beiziehung der Partei zur Befundaufnahme oder eine förmliche Verhandlung an Ort und Stelle nicht anordnet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, welche vom festgestellten Sachverhalt abweichenden Feststellungen die belangte Behörde auf Grund einer in Gegenwart der Parteien durchgeführten Verhandlung oder Befundaufnahme an Ort und Stelle hätte treffen können.

Die Beschwerdeführer tragen weiters vor, sie hätten sich im Verwaltungsverfahren mittels Schriftsatz vom 21. Jänner 1992 auf den Schriftsatz vom 17. August 1989 bezogen, der im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wegen des Neuerungsverbotes nicht berücksichtigt worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die im erwähnten Schriftsatz angeführten Beweise zum "Begehungsprotokoll vom 16. November 1984" aufzunehmen. Sie begnüge sich mit der unrichtigen Behauptung, dieses beziehe sich nur auf den Steiluferbereich.

Die Beschwerde enthält sich näherer Hinweise auf den Inhalt der bezogenen Schriftsätze und einer Darlegung der Relevanz der unterbliebenen Beweisaufnahmen; damit ist die Verfahrensrüge nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Im übrigen ergibt sich selbst nach Einsichtnahme in die bezeichneten Schriftsätze nicht, daß die belangte Behörde bei Bedachtnahme auf deren Vorbringen zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Die Schriftsätze beziehen sich zum einen auf ein Gutachten vom 4. September 1980, dessen Gegenstand jedoch nicht die hier zu lösende Frage war (worauf die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht hinweist), sondern die Erstellung eines Gesamtkonzeptes für die Lösung der Nutzungskonflikte, die im Uferbereich des Niedertrumersees bestanden haben. Zum anderen beziehen sich die Schriftsätze auf mündliche Äußerungen eines in einem früheren Verfahrensstadium beigezogenen Sachverständigen und des Obmannes einer Interessengemeinschaft, wonach das strittige Objekt "am bisherigen Standplatz verbleiben" könne. Die behaupteten Äußerungen betreffen kein relevantes Beweisthema und sind auch sonst nicht von rechtlicher Relevanz; es ist daher nicht ersichtlich, daß die belangte Behörde - selbst bei Bedachtnahme auf diese Äußerungen - zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Es kann daher auf sich beruhen, ob sich die behaupteten Äußerungen "auf den Steiluferbereich bezogen" haben.

Auch die Behauptung der Beschwerde, in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstückes der Beschwerderführer seien "mindestens zehn weitere derartige (auch größere) Holzhütten genehmigt" worden, ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht zielführend, weil nicht behauptet wird, das Landschaftsbild im Bereich des strittigen Wochenendhauses werde bereits durch die erwähnte Bebauung geprägt und deren Eingriffswirkung durch das Objekt nicht mehr verstärkt. Schon unter diesem Gesichtspunkt ist der erwähnte Beschwerdevorwurf nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zu II.:

Die Beschwerde macht geltend, die Gerätehütte mit eingebautem WC (im folgenden: Gerätehütte) sei bereits im Mai 1994 entfernt worden. Offenbar habe der im Auftrag der Berufungsbehörde ermittelnde Gendarmeriebeamte die Gerätehütte mit dem Wochenendhaus verwechselt.

Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Zwar kann der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs. 2 VVG der Einwand des Verpflichteten entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits aus eigenem nachgekommen. Den Verpflichteten trifft dabei jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht; er trägt die Beweislast für die Erfüllung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. April 1987, Zl. 87/10/0047). Im Beschwerdefall hat der Erstbeschwerdeführer zunächst behauptet, er sei "dabei", das Objekt selbst zu entfernen; in der Folge hat er sich - nach Vorhalt eines Erhebungsergebnisses, wonach das Objekt sich nach wie vor an Ort und Stelle befinde - darauf beschränkt, die zeitlich nicht konkretisierte Behauptung aufzustellen, das Objekt sei entfernt worden, ohne hiefür Beweise anzubieten. Damit ist der Erstbeschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Bei dieser Sachlage kann mit der Beschwerdebehauptung, dem ermittelnden Gendarmeriebeamten sei offenbar eine Verwechslung unterlaufen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden. Davon ausgehend ist auch der (im übrigen erstmals in der Beschwerde erhobene) Einwand der Unangemessenheit des Kostenvorschusses nicht zielführend, weil er ausschließlich aus der Behauptung abgeleitet wird, dem Titelbescheid sei teilweise bereits entsprochen worden.

Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, es sei die Vollstreckung - die Hecke und den Zaun betreffend - gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG im Hinblick auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit der Erlassung des Titelbescheides unzulässig geworden. Es liege nämlich nunmehr ein Privatgutachten vor, wonach die Hecke einen naturkundlich-biologischen Wert darstelle, weil sie aus Weißdorn, Hainbuche und einheimischen Laubgehölzen bestehe, Rast- und Brutstätte für Singvögel sowie Lebensraum für eine Unzahl für Kleinlebewesen sei und für sich eine landschaftsgebundene Bereicherung darstelle. Es sei kaum vorstellbar, daß eine solche kostbare gesunde Biomasse gerodet werden solle. Im soeben erwähnten Zusammenhang wendet sich die Beschwerde auch gegen die Auffassung der belangten Behörde, der Kostenvorauszahlungsauftrag stelle keine Vollstreckungsverfügung dar.

Auch damit ist die Beschwerde nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Slg. Nr. 12942/A - von der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung abgehend - ausgesprochen, daß der Kostenvorauszahlungsauftrag keine Vollstreckungsverfügung darstellt. Von dieser Auffassung geht auch die belangte Behörde aus. Die Frage der Rechtsnatur des Kostenvorauszahlungsauftrages als Vollstreckungsverfügung ist aber im vorliegenden Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung. Einerseits kann im Verfahren über den Kostenvorauszahlungsauftrag - ungeachtet der Auffassung, daß es sich dabei nicht um eine Vollstreckungsverfügung handelt - die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Anm. 4 zu § 4 VVG); andererseits ist (ebenfalls auf der Grundlage der dargelegten Auffassung) der Verpflichtete nicht gehindert, im Verfahren über den Kostenvorauszahlungsauftrag einen Einwand im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG in Richtung einer Änderung des Sachverhaltes zu erheben.

Der Einwand des Erstbeschwerdeführers war somit zulässig; er war aber nicht berechtigt. Der Einwand einer Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG wegen einer seit Erlassung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes ist nur dann zielführend, wenn diese Änderung wesentlich ist, das heißt bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden dürfte (vgl. das Erkenntnis vom 17. Juni 1986, Zl. 85/05/0160). Dies ist hier nicht der Fall. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1989 (Titelbescheid) war gegenüber dem Erstbeschwerdeführer der Entfernungsauftrag betreffend Gerätehütte, Hecke und Zaun erteilt worden. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde blieb insoweit erfolglos (vgl. das Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 89/10/0078).

Der erwähnte Bescheid beruhte auf den §§ 39 Abs. 1 iVm 5 Abs. 1 NSchG 1982. Nach § 39 Abs. 1 NSchG kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Tatbestandsvoraussetzungen der Erlassung des Entfernungsauftrages waren im vorliegenden Fall somit die Bewilligungspflicht des Vorhabens und dessen Ausführung ohne Bewilligung. Daß die strittigen Maßnahmen ohne Bewilligung ausgeführt wurden, wird auch durch die oben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. In der Frage der Bewilligungspflicht des Vorhabens ist im Sinne des § 5 Abs. 1 NSchG maßgeblich, ob ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt (eine bescheidmäßige Feststellung im Sinne der zitierten Vorschrift wurde hier nicht getroffen). Die Frage eines Eingriffes in das Landschaftsbild durch die strittigen Objekte bejahte die Behörde im Titelbescheid auf der Grundlage ihrer Feststellung, die Begrenzung des Grundstückes durch Hecke und Zaun werde durch ihre kleinteilig-geometrische und geradlinige Form in der großräumigen, leicht hügeligen Landschaft als nicht hergehörend, landschaftsfremd und störend empfunden. Daß sich an diesem Sachverhalt etwas geändert hätte (und die Beurteilung als Eingriff in das Landschaftsbild somit nicht mehr aufrechterhalten werden könnte) zeigt die Beschwerde mit ihren oben wiedergegebenen Hinweisen nicht auf; denn weder die Zusammensetzung der Hecke aus bestimmten Gehölzen noch ihre Eignung als Rast- und Brutplatz von Singvögeln und Lebensraum von Kleinlebewesen könnte eine andere Beurteilung der - an einer maßgebenden Veränderung des Landschaftsbildes durch den optischen Eindruck orientierten - Frage eines Eingriffes in das Landschaftsbild herbeiführen.

Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Landschaft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100122.X00

Im RIS seit

18.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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