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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung einiger Wortfolgen im VersicherungssteuerG 1953 bezüglich der vom Haftpflichtversicherer einzuhebenden motorbezogenen Kraftfahrzeugsteuer mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg zumutbarSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Wortfolge "5,50 S je Kilowatt" in §6 Abs3 Z1 litb und die Aufhebung der Wortfolgen "auf 5,40 S", "auf 5,30 S" und "auf 5 S" in §6 Abs3 Z2 litb, in eventu (nur) die Aufhebung der Wortfolge "auf 5 S" in §6 Abs3 Z2 litb des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. 133, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 449/1992.
2. §6 Abs3 Versicherungssteuergesetz 1953 idF BGBl. 449/1992 hat in den hier maßgeblichen Bestimmungen folgenden Wortlaut:
"(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach §5 Abs1 Z1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages, der in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß §59 Abs1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen wurde (motorbezogene Versicherungssteuer), bei
a) ...
b)
Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens aber um 55 S. Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und wenigstens eines ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder ein Kombinationskraftwagen ist. Für die mit einem Fremdzündungsmotor ausgestatteten Kraftwagen, die - unabhängig von ihrer Bauweise - den im §1 d Abs1 Z3.1.1. der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 18. Novelle, BGBl. Nr. 395/1985, angeführten Abgaswerten nicht entsprechen, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH. Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.
2. Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt
a) ...
b) in den Fällen der Z1 litb
-
vierteljährlich zu entrichten ist, auf 5,40 S
(Mindeststeuer 54 S);
-
halbjährlich zu entrichten ist, auf 5,30 S (Mindeststeuer 53 S);
-
jährlich zu entrichten ist, auf 5 S (Mindeststeuer 50 S).
..."
3. Der Antragsteller bringt vor, daß er sich im August 1991 - im Vertrauen auf die zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehende Fassung des Versicherungssteuergesetzes 1953, die eine Besteuerung nach Hubraum vorsah - einen (gebrauchten) Volvo 700 Turbo gekauft habe. Durch die Novelle BGBl. 449/1992 trete nun eine Änderung der Besteuerung dahingehend ein, daß nicht mehr auf den Hubraum, sondern auf die Motorleistung (sogenannte "motorbezogene Versicherungssteuer") des PKW abgestellt werde, was eine monatliche Erhöhung der Steuer für den Antragsteller von vormals 360 S monatlich auf nunmehr 553,50 S monatlich (oder 523,80 S bei vierteljährlicher, 514,10 S bei halbjährlicher sowie 485 S bei jährlicher Entrichtung) zur Folge habe.
4. Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller vor, daß durch die Novelle BGBl. 449/1992 die Kraftfahrzeugsteuer in seinem Fall vom Haftpflichtversicherer zusammen mit der Haftpflichtversicherung eingehoben werde, und es daher zu keiner Bescheiderlassung komme; auch könne keine gerichtliche Entscheidung über die Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer herbeigeführt werden.
5. Die Bedenken des Antragstellers richten sich gegen das Fehlen von Übergangsbestimmungen in der Novelle BGBl. 449/1992 für bereits zugelassene PKW. Die Halter solcher KFZ (so auch der Antragsteller selbst) hätten ihre Dispositionen beim Fahrzeugkauf im Vertrauen auf die geltende Rechtslage noch vor Bekanntwerden der neuen Steuersätze getroffen. Für diese bereits zugelassenen PKW müßte nach Meinung des Antragstellers die "alte" Steuer weiter gelten.
Weiters hält der Antragsteller die Verschiebung der Bemessungsgrundlage der Steuer vom Hubraum hin zur Motorleistung für sachlich nicht gerechtfertigt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Antrag ist nicht zulässig.
2. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem unmittelbar betroffenen Normadressaten kommt diese Antragsbefugnis zu. Es ist (wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß VfSlg. 8009/1977 ausführt und in seiner späteren Judikatur mehrfach bestätigt hat; vgl. zB VfSlg. 8485/1979, 8869/1980 und 11660/1988) für die Antragslegitimation darüber hinaus auch erforderlich, daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung steht.
3. Ein solcher zumutbarer Weg stand dem Antragsteller jedoch offen.
So sieht - worauf auch die Bundesregierung in ihrer Äußerung hinweist - §6 Abs3 Z7 vorletzter Satz Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 449/1992 vor, daß der Versicherungsnehmer beim Finanzamt die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen kann. Dem Antragsteller steht es also frei, nach Erfüllung der Forderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers einen solchen Antrag auf Rückzahlung der von ihm vermeintlich zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beim Finanzamt zu stellen und den im Abgabenverfahren erlassenen, auf den hier bekämpften Vorschriften beruhenden Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG zu bekämpfen.
III. Der Antrag war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Versicherungssteuer, VfGH / Individualantrag, KraftfahrzeugsteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G79.1993Dokumentnummer
JFT_10059699_93G00079_00