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Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M H in F, vertreten durch Mag. Emil Golob und Mag. Dr. Mirko Silvo Tischler, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 9170 Ferlach, Hauptplatz 3, gegen das am 22. Juni 2021 mündlich verkündete und am 24. Juni 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, Zl. KLVwG-2083/12/2020, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 beantragte der Revisionswerber beim Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft (belangte Behörde) die Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner in Slowenien im Jahr 1999 abgelegten Jagdprüfung nach § 37 Abs. 7 lit. c Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG).
2 Mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe die slowenische Jagdprüfung im Jahr 1999 vor der Kommission eines näher bezeichneten Jagdvereins bestanden.
4 Nach dem damals in Geltung stehenden Regelwerk zur Ausbildung in den Jagdorganisationen Sloweniens bestand die Jagdprüfung aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Der praktische Teil wurde vom Praktikanten innerhalb derjenigen Jägerschaft gemacht, deren Mitglied er war. Der theoretische Teil der Prüfung wurde vom Praktikanten vor der Prüfungskommission desjenigen Jagdverbandes gemacht, dessen Mitglied seine Jägerschaft war (Art. 1). Für den praktischen Teil wurde für den Praktikanten ein Mentor festgelegt, der ihn während seiner Ausbildung betreute. Nach einem einjährigen Praktikum entschied der Exekutivausschuss der Jägerschaft aufgrund der schriftlichen Abschlussnote des Mentors darüber, ob das Praktikum erfolgreich bestanden wurde (Art. 3). Der Praktikant hatte ein Tagebuch über seine Arbeiten zu führen (Art. 5). Daraus musste ersichtlich sein, wie er das vorgeschriebene Programm des praktischen Teils der Prüfung durchgeführt hatte. In Art. 9 des Regelwerks wurde auch eine Kommission für die praktische Überprüfung der Schießfähigkeiten und Handhabung der Waffen erwähnt. Der Stoff für die mündliche Prüfung wurde in Art. 8 erwähnt, war allerdings allgemein gehalten. Die Prüfungsgegenstände „Wildbrethygiene, Wildschaden, Wald- und Pflanzenbau einschließlich Grundzüge forstrechtlicher Bestimmungen“ fanden sich in diesen allgemeinen Beschreibungen nicht.
5 Laut seinem Jagdtagebuch hatte der Revisionswerber unter anderem die Handhabung des Wildes nach dem Abschuss nach Beurteilung des Mentors gewissenhaft erledigt und, nach Beurteilung des Mentors, bei einer Schussveranstaltung am 21. Juni 1998 bei der Zielscheibe Rehbock 51 Runden erreicht sowie 10 von 20 Tauben getroffen. Eine ausreichende Rundenzahl bei der Zielscheibe Rehbock werde erreicht, wenn mit dem Kleinkalibergewehr auf 35 m stehend und ohne optische Hilfsmittel mindestens 30 von möglichen 100 Runden erzielt würden; beim Taubenschießen müssten 2 von 10 getroffen werden. Einen Nachweis über eine vor einer unabhängigen Prüfungskommission abgelegten Schießprüfung des Revisionswerbers gebe es nicht.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 12. September 2006, 2003/03/0035, mit einem ähnlichen Sachverhalt auseinandergesetzt. Er habe dabei grundsätzlich festgehalten, dass aufgrund des Auslandsbezuges eine erhöhte Mitwirkung des Antragstellers erforderlich sei, um die Gleichwertigkeit der abgelegten Prüfung zu beurteilen. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, wiesen die vom Revisionswerber vorgelegten Dokumente lediglich „Überschriften“ auf, anhand derer nicht nachvollzogen werden könne, was tatsächlich Gegenstand der slowenischen Jagdprüfung gewesen sei und wie tief in die Materie eingedrungen werden musste. Wie sich aus dem Sachverhalt ergebe, fehlten drei von der Kärntner Jagdprüfungsordnung vorgesehene Prüfungsgegenstände (Wildbrethygiene, Wildschaden, Wald- und Pflanzenbau) überhaupt. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass sich in den letzten 20 Jahren auch aufgrund lebensmittel- und hygienerechtlicher Vorschriften gerade im Bereich der Wildbrethygiene und der fachgerechten Verarbeitung des erlegten Wildes wesentliche Änderungen ergeben hätten, sodass eine allfällige Ausbildung im Jahr 1999 zumindest insoweit nicht mehr mit einer Ausbildung im Jahr 2021 vergleichbar sei. Aus dem Gesetz lasse sich nicht ableiten, dass der Abgleich der Wertigkeit der abgelegten Prüfung bezogen auf die Vergangenheit durchgeführt werden solle. Im Gegenteil sei auf die aktuelle Prüfungsordnung Bedacht zu nehmen, um nicht andere aktuell zur Jagdprüfung antretende Kandidaten zu diskriminieren. Entsprechend der damals in Geltung stehenden slowenischen Jagdordnung habe der Revisionswerber lediglich eine praktische Schussübung im Beisein seines Mentors (der vom Jagdverein, dem er angehöre, gestellt wurde) absolviert, während die Kärntner Jagdprüfungsordnung vorsehe, dass eine Schussprüfung vor einer unabhängigen Kommission abzulegen sei. Eine derartige Schussprüfung habe der Revisionswerber nicht nachweisen können. Vor diesem Hintergrund habe die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers zu Recht abgewiesen. Die Revision sei nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht an dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes orientiert habe.
7 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Sie macht zur Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend, nach der Rechtsauffassung des Revisionswerbers müsse bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Prüfungen ein Vergleich der gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem slowenischen Jagdrecht und dem Kärntner Jagdrecht bezogen auf den Zeitpunkt der damaligen Prüfung stattfinden. Die slowenische Jagdprüfung aus dem Jahr 1999 habe grundsätzlich weitaus mehr verlangt als das seinerzeit geltende Kärntner Jagdgesetz, sodass diesbezüglich eine zumindest gleichwertige Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung vorgelegen sei und die vom Revisionswerber abgelegte Prüfung sehr wohl hätte anerkannt werden müssen.
8 Was die Absolvierung der Schießprüfung anlange, so sei anlässlich der Prüfung des Revisionswerbers ein Schießergebnis bestätigt worden, das über dem nach damaligem Recht in Österreich gelegen habe. Gegenständlich habe das Verwaltungsgericht aber lediglich auf die aktuellen rechtlichen Vorschriften des Kärntner Jagdrechts verwiesen. Dass gegenständlich auch ausländisches - nämlich slowenisches - Recht anzuwenden sei, welches nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen ermittelt werden müsse, habe das Verwaltungsgericht völlig vergessen. Der Revisionswerber sei seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls nachgekommen, indem er mehrfach auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen im slowenischen Recht hingewiesen und diese vorgelegt habe. Außerdem habe das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung absichtlich die Einvernahme des Revisionswerbers unterlassen. Wäre er einvernommen worden, so hätte er aufklären können, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner Jagdprüfung nach § 37 Abs. 7 lit. c K-JG jedenfalls vorgelegen seien.
9 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Oktober 2021 führte der Revisionswerber über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes aus, nach seiner Rechtsauffassung sei aus § 37 Abs. 7 lit. c K-JG nicht ableitbar, dass der betreffende Staat, in dem die Jagdprüfung abgelegt worden sei, zum Zeitpunkt der Ablegung der Jagdprüfung bereits EU- bzw. EWR-Mitglied gewesen sein müsse. Vielmehr verweise § 37 Abs. 7 lit. c K-JG in seinem ersten Satz auf Abs. 6 leg. cit., welcher wiederum auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bewerbung um eine Jagdkarte abstelle. Der relevante Zeitpunkt sei demzufolge nicht der Tag der Ablegung der Jagdprüfung, sondern der Tag der erstmaligen Bewerbung um eine Jagdkarte (in Kärnten).
10 Die belangte Behörde hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Das Verwaltungsgericht verneinte die Zulässigkeit der Revision unter Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. September 2006, 2003/03/0035, bereits einen ähnlich gelagerten Fall entschieden habe und sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall an dieser höchstgerichtlichen Entscheidung orientiert habe. Dabei hat es übersehen, dass die gegenständlich strittige Rechtsfrage, ob die Gleichwertigkeit einer im Ausland abgelegten Jagdprüfung im Vergleich zum damals geltenden oder zum aktuellen Kärntner Jagdrecht geprüft werden muss, weder in diesem Erkenntnis noch in anderen Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes behandelt worden ist. Die Revision ist daher zur Klärung dieser Rechtsfrage zulässig.
12 Die Revision ist jedoch nicht begründet.
13 § 37 Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21/2000, in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Fassung LGBl. Nr. 7/2021 (K-JG), lautet auszugsweise wie folgt:
„Jagdkarten
(1) Personen, die die für die Jagdausübung erforderliche Verlässlichkeit und die jagdliche Eignung sowie ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagdrechtes und des Kärntner Naturschutzrechtes und Grundkenntnisse der Ersten Hilfe nachweisen und bei denen kein Ausschließungsgrund nach § 38 vorliegt, ist auf Antrag eine Jagdkarte auszustellen.
...
(3) Die Jagdkarten sind auszustellen als
a)Jagdkarten für Inländer, wobei sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union Inländern gleichgestellt sind;
...
(6) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung sowie der ausreichenden Kenntnisse des Kärntner Jagdgesetzes und des Kärntner Naturschutzrechtes durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor der vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft bestellten Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, dass er die zur Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse insbesondere über das Jagdrecht, das Waffen- und Schießwesen, den Jagdbetrieb, die Wildkunde, die Hege, die Verhütung von Wildschäden und das Kärntner Naturschutzrecht sowie eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. Vor der Ablegung der Prüfung hat der Prüfungswerber der Prüfungskommission auf geeignete Weise nachzuweisen, dass er über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
(7) Der Nachweis im Sinne des Abs. 6 erster Satz gilt auch als erbracht, wenn
a)der Bewerber einer Forstfachschule, eine landwirtschaftliche Fachschule oder eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule, deren Lehrplan eine im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs. 6 zumindest vergleichbare Ausbildung vorsieht, oder an einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft die Pflichtgegenstände ‚Angewandte Biologie‘, ‚Waldökologie und Waldbau‘, ‚Jagdwesen und Fischerei‘, ‚Forstliches Praktikum‘ und den Freigegenstand ‚Jagdliches Schießen‘ zumindest während der ersten drei Jahrgänge erfolgreich besucht und durch eine von einem für das Prüfungsfach ‚praktische Schießprüfung‘ zuständigen Mitglied der Prüfungskommission im Sinne des § 37 Abs. 6 erster Satz ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen hat,
b)der Bewerber Prüfungen an der Universität für Bodenkultur Wien über Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt hat, die im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs. 6 zumindest eine vergleichbare Ausbildung vermitteln, der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat und der Bewerber dem Bezirksjägermeister schriftlich bestätigt, dass er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt,
c)der Bewerber in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union eine mindestens gleichwertige Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung abgelegt hat, deren Gleichwertigkeit vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft anerkannt worden ist, und der Bewerber dem Bezirksjägermeister schriftlich bestätigt, dass er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
...
(10) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat durch Verordnung in Ausführung der Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 die näheren Bestimmungen über die Prüfungsvoraussetzungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände und die Abhaltung der Prüfung zu regeln. ...“
14 Die Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 4. November 2004, Zl. JPRG/75/1/2004, mit welcher die Prüfungsordnung für die Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung (Jagdprüfung) sowie die Formulare für das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsniederschrift und die Prüfungszeugnisse erlassen wurden (Kärntner Jagdprüfungsordnung), lautet auszugsweise:
„§ 1 (1) Die Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung (Jagdprüfung) ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer der Funktionsperiode der Organe der Kärntner Jägerschaft ... bestellt wird. Sie besteht aus einem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muss, und fünf weiteren Prüfungskommissären für die mündlich-praktische Prüfung sowie aus mindestens zwei Prüfungskommissären für die Schießprüfung ...
...
§ 5 (1) Die Prüfung besteht aus:
a)dem mündlich-praktischen Teil;
b)dem Schießen mit Jagdwaffen einschließlich der Handhabung der Waffen (Schießprüfung).
(2) Prüfungsfächer des mündlich-praktischen Teiles sind:
a)Kärntner Jagdgesetz, Satzung und Leitbild der Kärntner Jägerschaft;
b)Waffen und Schießwesen, Waffengesetz; jagdliches Brauchtum;
c)Wildkunde unter Einbeziehung der Wildbiologie; Wildökologischer Raumplan;
d)Jagdbetrieb, Hege, Wildschaden (Erkennung und Verhütung); Wald- und Pflanzenbau einschließlich Grundzüge forstrechtlicher Bestimmungen;
e)Wildbrethygiene, Wildverwertung, Wildkrankheiten und deren Bekämpfung; Jagdhundewesen;
f) Wildökologie, Kärntner Naturschutzrecht und Tierschutzrecht.
(3) In allen Prüfungsfächern (Abs. 2) sind mindestens die für eine sachgemäße und weidgerechte Jagdausübung notwendigen Grundkenntnisse nachzuweisen.
...
§ 9 (1) Bei der Schießprüfung hat der Prüfling seine Fähigkeit im Kugel- und Schrotschuss und die richtige Handhabung der Jagdwaffen (Abs. 2 und 3) unter Beweis zu stellen. Dabei hat der Prüfling auch Fragen zu beantworten, durch die die Sicherheit bei der Handhabung der Waffen nachgewiesen werden kann.
(2) Beim Kugelschuss stehen dem Prüfling vier Schüsse (einschließlich Probeschuss) auf den stehenden Rehbock, Entfernung 100 m, sitzend aufgelegt, zu. Von diesen Schüssen werden die drei besten gewertet. Der Prüfling muss mindestens 21 Ringe erreichen.
(3) Beim Schrotschuss hat der Prüfling fünf Schüsse unmittelbar hintereinander auf ein bewegliches Ziel (z.B. laufender Kipphase, Wurfscheibe) abzugeben, wobei mindestens ein Treffer erzielt werden muss. ...“
15 Im gegenständlichen Verfahren strebt der Revisionswerber die Anerkennung seiner im Jahr 1999 in Slowenien abgelegten Jagdprüfung als „gleichwertig“ im Sinne des § 37 Abs. 7 lit. c K-JG an, um den Nachweis seiner jagdlichen Eignung nach § 37 Abs. 6 K-JG zu erbringen.
16 Nach § 37 Abs. 7 lit. c K-JG gilt dieser Nachweis auch als erbracht, wenn der Bewerber in einem anderen Bundesland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union eine mindestens gleichwertige Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung abgelegt hat, deren Gleichwertigkeit vom Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft anerkannt worden ist, und der Bewerber dem Bezirksjägermeister schriftlich bestätigt, dass er über ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagd- und Naturschutzrechtes sowie über Grundkenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
17 Das Verwaltungsgericht verneinte die Gleichwertigkeit der vom Revisionswerber im Jahr 1999 in Slowenien abgelegten Jagdprüfung mit der nach dem K-JG und der Kärntner Jagdprüfungsordnung abzulegenden Jagdprüfung. Es verwies auf mehrere Prüfungsgegenstände gemäß § 5 Abs. 2 Kärntner Jagdprüfungsordnung, die der Revisionswerber - soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich - bei seiner slowenischen Jagdprüfung im Jahr 1999 noch nicht habe absolvieren müssen. Außerdem sieht es relevante Unterschiede in Bezug auf die abgelegte Schießprüfung, die im Falle des Revisionswerbers von seinem Mentor bezeugt wurde, der vom Jagdverein, dem der Revisionswerber angehörte, gestellt wurde, während die Kärntner Prüfungsordnung eine vom jeweiligen Jagdverein unabhängige Prüfungskommission vorsehe.
18 Die Revision tritt dem lediglich mit dem Vorbringen entgegen, dass die slowenische Jagdprüfung aus dem Jahr 1999 grundsätzlich weitaus mehr verlangt habe als das seinerzeit geltende K-JG und dass das Schießergebnis des Revisionswerbers besser gewesen sei, als es in Österreich erforderlich gewesen sei. Damit werden die gegen die Gleichwertigkeit angeführten Argumente des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert bestritten. Auf dieser Grundlage sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, die vertretbare inhaltliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die slowenische Jagdprüfung des Revisionswerbers aus dem Jahr 1999 sei mit den Anforderungen an die Jagdprüfung nach dem in Geltung stehenden K-JG bzw. der darauf beruhenden Kärntner Jagdprüfungsverordnung nicht gleichwertig, in Zweifel zu ziehen.
19 Dass die (unterbliebene) Einvernahme des Revisionswerbers insoweit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, legt die Revision nicht dar.
20 Somit bleibt nur zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht bei seiner Gleichwertigkeitsprüfung zu Recht die aktuelle Kärntner Rechtslage angewendet hat oder, wie die Revision vermeint, ein Vergleich zwischen den Anforderungen an die Jagdprüfungen in Slowenien und Kärnten zum Zeitpunkt der seinerzeit abgelegten Prüfung hätte stattfinden müssen.
21 Für die von der Revision vertretene Rechtsauffassung findet sich in § 37 Abs. 7 K-JG kein Anhaltspunkt. Schon die Regelungen der lit. a und b des § 37 Abs. 7 leg. cit., die bestimmte Bewerber um die Jagdkarte wegen ihrer Ausbildung an entsprechenden Schulen und Universitäten vom Erfordernis der Jagdprüfung ausnehmen (und im Falle des Revisionswerbers unstrittig nicht zur Anwendung gelangen), stellen erkennbar darauf ab, dass durch die jeweilige Ausbildung jene Kenntnisse erlangt wurden, die nach § 37 Abs. 6 K-JG als Nachweis der jagdlichen Eignung erforderlich sind. Dass es sich dabei um eine jagdliche Eignung nach zeitgemäßen und nicht historischen Standards handeln muss, legen nicht nur die im Präsens gehaltenen Formulierungen der Normen („eine im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs. 6 zumindest vergleichbare Ausbildung vorsieht“; „die im Hinblick auf die Kenntnisse nach Abs. 6 zumindest eine vergleichbare Ausbildung vermitteln“) nahe, sondern auch die Zielsetzung des Gesetzes, eine geordnete und planmäßige Jagdwirtschaft im öffentlichen Interesse sicherzustellen (vgl. § 1 Z 1 K-JG), was ohne Zweifel eine Jagdausübung nach zeitgemäßen Standards im Blick hat.
22 Es wäre nicht verständlich, dass für die fallbezogen relevante (weitere) Ausnahme vom Erfordernis der Ablegung einer Jagdprüfung nach § 37 Abs. 7 lit. c K-JG Anderes gelten sollte.
23 Die Regelung betreffend die Anerkennung gleichwertiger Prüfungen in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union zum Nachweis der jagdlichen Eignung fand durch die Novelle LGBl. Nr. 50/1995 Eingang in das Kärntner Jagdgesetz 1978 (das später im Wesentlichen als K-JG wiederverlautbart wurde). Nach den Erläuterungen diente die Novelle im Hinblick auf das im EWR-Vertrag normierte Diskriminierungsverbot der Beseitigung der unterschiedlichen bzw. strengeren Behandlung von Ausländern gegenüber Inländern. Dementsprechend sollten (unter anderem) gleichwertige Prüfungen zum Nachweis der jagdlichen Eignung anerkannt werden. Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union sollten durch die Novellierung anderen „Nichtkärntnern“ gleichgestellt werden. Die Behörde habe aber „in jedem Fall zu prüfen, ob die Jagdprüfung zur Kärntner Jagdprüfung gleichwertig ist“ (vgl. Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 1978 geändert und an das EWR-Recht angepasst wird, Z.Zl.Verf 935/6/1994, 1ff und 17).
24 Auch die Gesetzesmaterialien stützen die rechtliche Sichtweise des Revisionswerbers nicht. Sie verlangen vielmehr, dass die Jagdprüfung mit der Kärntner Jagdprüfung gleichwertig ist und stellen daher nicht auf einen historischen Vergleichszeitpunkt, sondern erkennbar auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Prüfung als gleichwertig ab.
25 Es sei nur angemerkt, dass dadurch keine Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer EU-Staaten stattfindet, werden diese doch genauso behandelt wie jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber um eine Kärntner Jagdkarte aus dem Inland. Im Übrigen ist fallbezogen unstrittig, dass die Jagdkarte nur der Ausübung einer Freizeittätigkeit dient und daher keine weiteren unionsrechtlichen Überlegungen - etwa über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise - anzustellen sind.
26 Zusammenfassend hat das Verwaltungsgericht die Gleichwertigkeit der vom Revisionswerber im Jahr 1999 in Slowenien abgelegten Jagdprüfung zu Recht mit den zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Voraussetzungen für die Absolvierung der Jagdprüfung nach den Vorgaben des K-JG und der Kärntner Jagdprüfungsordnung verglichen.
27 Auf die im Revisionsverfahren mit dem Revisionswerber erörterte Rechtsfrage, ob § 37 Abs. 7 lit. c K-JG überdies voraussetzt, dass jener Staat, in dem die Prüfung abgelegt worden ist, schon im Zeitpunkt der damaligen Prüfung Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union war, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen zu werden.
28 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. September 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150124.L00Im RIS seit
24.10.2022Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022