TE Vwgh Erkenntnis 2022/9/13 Ra 2021/12/0004

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Veröffentlicht am 13.09.2022
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Norm

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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Mag. I. Zehetner und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision der M M E in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2020, W156 2233974-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Gebührlichkeit einer Pension nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Antrag vom 8. Oktober 2019 begehrte die Revisionswerberin, dem Grunde und der Höhe nach über ihren Pensionsanspruch ab 1. September 2019 abzusprechen.

2        Sie brachte vor, sie stehe als Beamtin im Sinne des § 136a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) als sogenannte „Antragsbeamtin“ in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle sei das Oberlandesgericht Innsbruck, wo sie als Diplomrechtspflegerin tätig sei.

3        Zu Beginn ihrer Tätigkeit im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck sei sie Vertragsbedienstete gewesen. Nach Absolvierung der Rechtspflegerausbildung sei sie mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 25. Juli 2008 gemäß § 2 Abs. 1 iVm. § 136b Abs. 2 bis 4 BDG 1979 auf eine Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A2 ernannt worden.

4        Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 habe sie den Antrag gestellt, mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werde - sohin mit Ablauf des 31. August 2019 - in den Ruhestand versetzt zu werden, der mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18. Dezember 2018 abgewiesen worden sei. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass dem auf die Revisionswerberin als Antragsbeamtin anzuwendenden Beamtendienstrecht ein Übertritt in den Ruhestand durch Erklärung vor Vollendung des 62. Lebensjahres fremd sei.

5        Die dagegen erhobene Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Gegen diese Entscheidung habe sie Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.

6        Gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 seien auf das Dienstrechtsverhältnis der Revisionswerberin anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Daraus folge, dass sie gehalts- und sozialversicherungsrechtlich wie eine Vertragsbedienstete zu behandeln sei und auch die einschlägigen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) bzw. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Anwendung fänden.

7        Nach § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) seien auf Beamte, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden seien, anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) anzuwenden.

8        Gemäß §§ 253, 261 ASVG habe sie nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 236 ASVG) erfüllt sei, einen Anspruch auf Alterspension. Da sie diese Voraussetzung erfülle, stehe sie auf dem Standpunkt, dass ihr jedenfalls ab 1. September 2019 ein Anspruch auf Alterspension zustehe und auszubezahlen sei - dies allenfalls auch neben einem (Gehalts)Bezug aus ihrer beruflichen (Beamten)Tätigkeit.

9        Sie stehe auf dem Standpunkt, dass die im ASVG normierten Entfalls- und bzw. Ruhensbestimmungen (insbesondere §§ 90, 95, 100, 254 ASVG) auf ihre Situation nicht anwendbar seien. Hier und jetzt sei jedoch darüber nicht zu befinden, sondern über das Bestehen ihres Pensionsanspruches und dessen Höhe, und zwar unabhängig davon, ob dieser Pensionsanspruch dann allenfalls während eines bestimmten Zeitraumes ruhe. Über dieses Ruhen werde erst zu entscheiden sein und könne erst entschieden werden, wenn der entsprechende Tatbestand verwirklicht werden sollte. Erläuternd füge sie hinzu, dass sie einen Karenzurlaub im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in Erwägung ziehe.

10       Mit Bescheid vom 2. Juni 2020 wies die belangte Behörde den Feststellungsantrag der Revisionswerberin betreffend Gebührlichkeit und Höhe einer Pension nach dem ASVG zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Ruhestandsversetzung der Revisionswerberin sei eine dienstrechtliche Angelegenheit, zu deren Entscheidung die belangte Behörde nicht zuständig sei. Da die Revisionswerberin noch nicht in den Ruhestand versetzt worden sei und ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 13.3.2009, 2008/12/0067) kein rechtliches Interesse auf Feststellung des zukünftigen Ruhebezuges zukomme, sei der Antrag der Revisionswerberin zurückzuweisen gewesen.

11       Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

12       Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht der belangten Behörde an und begründete weiters, weshalb seiner Ansicht nach eine Weiterleitung des Antrags der Revisionswerberin gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht zu erfolgen gehabt habe. Der Feststellungsantrag der Revisionswerberin sei daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.

13       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

14       Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

15       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16       § 136b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018, lautet auszugsweise:

§ 136b. (1) Der Bundespräsident, der Präsident des Nationalrates, der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes können im Rahmen ihrer Diensthoheit Funktionen festlegen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt. Vertragsbedienstete, die mit einer solchen Funktion betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(2) Vertragsbedienstete, die mit der Funktion eines Rechtspflegers betraut sind, sind auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesministeriengesetzes ist eine Ernennung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 136a Abs. 2) nicht erfüllt und auf sie auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 136a Abs. 4 zutreffen.

(4) In den Fällen des Abs. 3 sind auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert. Anstelle der Bestimmung des § 50f ist § 20c VBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiedereingliederungsteilzeit gewährt werden kann, wenn eine Vereinbarung zwischen Antragstellerin oder Antragsteller und der Dienstbehörde über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung nach den Voraussetzungen des § 20c VBG abgeschlossen wird.

...“

17       § 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, lautet auszugsweise:

„§ 1. ...

...

(14) Auf Beamtinnen und Beamte, die

1.   nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder

2.   die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,

sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.“

18       § 105 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2018 lautet:

ABSCHNITT XIV

Sonderbestimmungen für Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979

§ 105. (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Die §§ 8 Abs. 1a Z 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen. Die §§ 22 Abs. 6 bis 8a, 13 und 13a und 22b Abs. 5 letzter Satz GehG sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Abs. 1 angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

(3) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

1.   eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

2.   eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 15b BDG 1979, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

3.   eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.

(4) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.

(5) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach den vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erstellten Vorgaben liegt bei den Dienstbehörden.“

19       § 253 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, lautet:

Alterspension

§ 253. (1)Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.“

20       Zusammengefasst wird in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Behördenzuständigkeit betreffend einen ASVG-Pensionsanspruch (§ 253 ASVG) eines Antragsbeamten im Sinne des § 136b BDG 1979. Die belangte Behörde sei gemäß § 1 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz (BPAÜG) mit 1. Jänner 2007 an die Stelle des Bundespensionsamtes getreten, das durch § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz) insbesondere als Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten bezeichnet worden sei.

21       Die Revision ist zulässig und berechtigt.

22       Im vorliegenden Revisionsfall hat die Revisionswerberin niemals behauptet, bereits in den Ruhestand getreten zu sein. Vielmehr hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass ihr gemäß § 253 ASVG neben dem Bezug ihres Gehaltes eine Pension zustehe, weil sie das Regelpensionsalter für Frauen von 60 Jahren erreicht habe.

23       Die reguläre Alterspension war im ASVG ursprünglich als Leistung mit Einkommensersatzfunktion konzipiert, die strikt an die Aufgabe der (bisherigen) Erwerbstätigkeit geknüpft war. Erst wenn sich die Versicherten zur Ruhe setzten, sollte ihnen das anfallende Erwerbseinkommen ersetzt werden, und zwar unter Wahrung des erreichten Lebensstandards unter Annahme einer etwas niedrigeren Bedürfnisstruktur im Alter (Lebensstandardprinzip).

24       Seit den 1990er Jahren hat sich der Charakter der Regelalterspension gewandelt: Da die Alterspension nach § 253 ASVG nicht mehr an die Aufgabe der Erwerbstätigkeit gebunden ist, hat sie sich von einer Einkommensersatzleistung zu einer Art „Altersprämie“ gewandelt, die ohne Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden kann. Auch der letzte Rest eines Ruhens der Pension bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit wurde mit der Aufhebung der Teilpensionsregelung beseitigt. Seither kann die reguläre Alterspension ungeschmälert neben einem Erwerbseinkommen bezogen werden (siehe Rainer in SV-Komm, Vor § 253 ASVG Rz 3 sowie 13ff).

25       Für Antragsbeamte gemäß § 136b BDG 1979 gelten im vorliegendn Zusammenhang insbesondere § 136b Abs. 4 BDG 1979 sowie die §§ 1 Abs. 14 und 105 PG 1965. Es ist daher das Interesse an der Klärung des Bestehens eines Pensionsanspruches der Revisionswerberin ab 1. September 2019 zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses (vgl. etwa VwGH 4.9.2009, 2008/12/0209).

26       Die belangte Behörde hat daher das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses der Revisionswerberin in ihrem Bescheid vom 2. Juni 2020 in Verkennung der Rechtslage mit der Begründung, dass die Revisionswerberin noch nicht in den Ruhestand versetzt worden sei und gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsschutzinteresse bei einem Antrag auf Feststellung eines zukünftigen Ruhebezuges nicht bestehe, verneint. Die daraus in diesem Bescheid abgeleitete Unzuständigkeit der belangten Behörde ist daher nicht gegeben. Die grundsätzliche Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über Feststellungsanträge von Antragsbeamten gemäß § 136b BDG 1979 betreffend die Gebührlichkeit von Ruhebezugsansprüchen gemäß § 1 Abs. 1 BPAÜG haben weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt.

27       Der vorliegende Antrag der Revisionswerberin betraf die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe einer Pension der Revisionswerberin nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 253 ASVG) ab 1. September 2019 auf Grund des Erreichens des Regelpensionsalters unabhängig von einem Ruhestands- bzw. Pensionsantritt neben dem Bezug ihres Gehaltes. Mit dieser von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfrage hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Indem das Bundesverwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid - in Ermangelung sonstiger Zurückweisungsgründe - der belangten Behörde nicht ersatzlos behob, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Eine solche Aufhebung verpflichtet die Dienstbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag, welche dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid der Dienstbehörde verwehrt ist (vgl. etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2020/12/0073, mwN).

28       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. September 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120004.L00

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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