TE Vwgh Beschluss 2022/9/19 Ra 2022/22/0130

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Veröffentlicht am 19.09.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des Y A, vertreten durch Dr. Malena Stürzenbecher, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Laudongasse 20/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. Juni 2022, VGW-151/004/16243/2021-13, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ghanas, reiste im Jahr 2002 nach Österreich ein und verfügte (zumindest) seit 2011 über Aufenthaltstitel gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG); der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG, ausgestellt am 2. September 2018, war bis 8. Juni 2020 gültig. Am 19. Juni 2020 stellte er einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels.

2        Mit Bescheid vom 12. Oktober 2021 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers ab, weil der Revisionswerber die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfülle. Begründend hielt die belangte Behörde fest, der Antrag des Revisionswerbers sei erst nach Ablauf der Gültigkeit des letzten Aufenthaltstitels gestellt worden, weshalb er als Erstantrag zu werten gewesen sei.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4        Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, der Revisionswerber habe im Zuge eines Handykaufes im Juni 2020 bemerkt, dass sein Aufenthaltstitel bereits abgelaufen sei. Am 19. Juni 2020 habe er persönlich einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gestellt, wobei er keinerlei Angaben zur verspäteten Antragstellung gemacht habe. Über Aufforderung der belangten Behörde habe der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 mitgeteilt, dass er gedacht hätte, sein Aufenthaltstitel sei bis September 2020 gültig. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Revisionswerber zudem angegeben, er sei wegen der Covid-Pandemie verwirrt gewesen und hätte Angst um seinen Job als Koch gehabt. Es sei für ihn zwar sicher gewesen, dass er seine Arbeit weiter behalten könne, aber er hätte dennoch Angst gehabt, weil schon viele Leute bei seinem Arbeitgeber ihre Jobs verloren hätten.

5        Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung prüfte das Verwaltungsgericht zunächst, ob es sich beim zugrundeliegenden (nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellten) Antrag um einen Verlängerungsantrag oder einen Erstantrag handle. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Verwechslung der Daten in Verbindung mit der nicht näher konkretisierten coronabedingten Stresssituation keinen bloß minderen Grad des Versehens darstellen würde, zumal er auf Grund der bisherigen Verfahren über Erfahrung im Umgang mit Behörden verfüge und er keinerlei Maßnahmen getroffen habe, um an die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages erinnert zu werden. Ausgehend davon sei der gegenständliche Antrag als Erstantrag anzusehen. Dabei könne auch dahingestellt bleiben, ob der gegenständlich vorgebrachte Verspätungsgrund überhaupt rechtzeitig dargelegt worden sei, weil der Revisionswerber gleichzeitig mit dem Antrag keinerlei Gründe für dessen Verspätung angeführt habe, sondern erst nach Aufforderung durch die Behörde.

6        Der Revisionswerber erfülle aber nicht (mehr) die Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG, weil die Ehe zwischen dem Revisionswerber und der zusammenführenden Ehegattin im Jänner 2020 geschieden worden und er somit kein Familienangehöriger mehr sei.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Der Revisionswerber bringt in seiner Begründung zur Zulässigkeit der Revision vor, dass im Normalfall „das Ablaufmonat und das Ausstellungsdatum“ eines Aufenthaltstitels übereinstimmen würden, weil „die gewöhnliche Laufzeit eines Aufenthaltstitels ein volles bzw. zwei volle Jahre“ betrage. Das sei gegenständlich nicht der Fall gewesen. In Zusammenschau mit der coronabedingten Ausnahmesituation und der damit verbundenen Angst vor dem Jobverlust sei daher von einem unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis auszugehen. Das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne weitere Feststellungen über außergewöhnliche Umstände, die zum Übersehen der Frist geführt hätten, von einem nicht bloß minderen Grad des Versehens ausgehen dürfen.

12       Gemäß § 24 Abs. 2 NAG gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1) und der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird (Z 2).

13       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG dem § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist und der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 24 Abs. 1 NAG ermöglichen soll. Die Judikatur zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG kann daher auch für die Auslegung des § 24 Abs. 2 NAG herangezogen werden (vgl. VwGH 29.10.2021, Ra 2021/22/0127, Rn. 8, mwN).

14       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen (vgl. wiederum VwGH Ra 2021/22/0127, Rn. 9, mwN).

15       Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN).

16       Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0191, Rn. 9, mwN).

17       Das Verwaltungsgericht ging in seinen Entscheidungsgründen davon aus, dass ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis auch im Fall eines Irrtums vorliegen könne, verneinte aber fallbezogen im Hinblick auf den Irrtum des Revisionswerbers über die Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels das Vorliegen eines bloß minderen Grad des Versehens.

18       Der Revisionswerber hält sich seit 2002 durchgehend in Österreich auf und war seit 2011 in Besitz unterschiedlicher Aufenthaltstitel, die - infolge von rechtzeitig gestellten Anträgen - mehrmals verlängert wurden. Gemäß der Aktenlage wurde der Revisionswerber auch bei Übernahme des zuletzt bis 8. Juni 2020 gültigen Aufenthaltstitels über die Notwendigkeit der rechtzeitigen Antragstellung belehrt. Zudem verfügte der Revisionswerber nach der Aktenlage bereits im Zeitraum 2013 bis 2015 über einen Aufenthaltstitel, dessen Gültigkeit keine „vollen“ zwei Jahre betragen hatte. Vor diesem Hintergrund vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der Irrtum des Revisionswerbers sei auch unter Berücksichtigung seiner Angst vor einem Jobverlust aufgrund der Covid-Pandemie angesichts seiner Erfahrung im Umgang mit Behörden nicht bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, in unvertretbarer Weise erfolgt wäre.

19       Demnach liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220130.L00

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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