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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Eingabe vom 1. September 2022 des A B in C, hinsichtlich des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. August 2022, KLVwG-294/4/2022, betreffend Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 9. August 2022, KLVwG-294/4/2022, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Landesverwaltungsgericht) die Beschwerde des Einschreiters ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Jänner 2022 mit der Maßgabe, dass es die Strafsanktionsnorm auf „§ 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 90/2021“ änderte. Der Einschreiter wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses u.a. darauf hingewiesen, dass er innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einbringen könne. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG aus näheren Gründen nicht zulässig sei.
2 Der Einschreiter brachte in der Folge beim Landesverwaltungsgericht ein an die Richterin, die das Erkenntnis erlassen hatte, gerichtetes Schreiben ein. Darin gibt er an, dass „ihr Schreiben“ von ihm „zurückgewiesen“ werde und begründet dies unter anderem mit einer fehlenden eigenhändigen Unterschrift der Richterin. Weiters führt er darin wie folgt aus: „Es ist damit für mich nicht bindend. [...] Legen Sie ihn ad acta...“.
3 Dieses Schreiben wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Landesverwaltungsgericht als außerordentliche Revision vorgelegt.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
5 Bei der im Sinn des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197, mwN). Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG nicht aus (vgl. VwGH 9.3.2022, Ra 2022/09/0011, mwN).
6 Die dem Revisionswerber angelastete Verwaltungsübertretung war zum Tatzeitpunkt nach § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bedroht. Im konkreten Fall wurden € 150,-- verhängt.
7 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Eingabe - sofern sie als Revision zu deuten ist - bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, womit die der Eingabe anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. erneut VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197, mwN).
Wien, am 21. September 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090112.L00Im RIS seit
24.10.2022Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022