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Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der Gemeinde O, vertreten durch Dr. Erwin Wibmer, Rechtsanwalt in 9971 Matrei/Osttirol, Obersamergasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. Juni 2020, Zl. LVwG-2017/36/0984-25, betreffend Festsetzung Kommunalsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 (mitbeteiligte Partei: F GmbH in L, vertreten durch die Raffler & Mattersberger OG, Wirtschaftstreuhand- und Bilanzbuchhaltergesellschaft in 9971 Matrei, Virgil-Rainer-Straße 10), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der Säumnisbeschwerde der Mitbeteiligten über ihren Antrag vom 24. März 2016, mit dem die Rückerstattung zu viel entrichteter Kommunalsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 in Höhe von insgesamt 107.290,11 € begehrt worden war, setzte die Kommunalsteuer für diesen Zeitraum mit insgesamt 9.258,92 € fest, sprach die Verpflichtung zur Rückerstattung eines Betrags von 106.056,14 € aus und wies das Mehrbegehren ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das angefochtene Erkenntnis ist an die mitbeteiligte Partei, an den Bürgermeister der Gemeinde O und an das Bundesministerium für Finanzen ergangen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der „Gemeinde O“, vertreten durch den Bürgermeister MH, dieser vertreten durch einen Rechtsanwalt, unter Berufung auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG. In den Revisionsausführungen wird durchgehend von „Revisionswerberin“ gesprochen und der im Revisionsschriftsatz unter Punkt V.1. gestellte Antrag lautet auf Zulassung der Revision der „Gemeinde O“. Gezeichnet ist die Revision mit „Gemeinde O, Haus Nummer O, vertreten durch den Bürgermeister MH, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W“.
3 Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
4 Nach § 11 Abs. 2 KommStG 1993 ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer selbst zu berechnen und an die Gemeinde zu entrichten. Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, so hat die Gemeinde gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Eine Selbstberechnung erweist sich auch dann als unrichtig, wenn zuviel an Steuer berechnet oder entrichtet wurde. Wird der Abgabenbehörde diese Unrichtigkeit bekannt, so ist sie verpflichtet gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 einen Steuerbescheid zu erlassen (Fellner, KommStG4, § 11 Rz 15, mwN). Eine Festsetzung der Kommunalsteuer hat gemäß § 201 BAO nur dann zu ergehen, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung abweicht (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103).
5 Nach § 12 KommStG 1993 sind die in § 11 leg. cit. geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.
6 Gemäß § 53 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister zur Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zuständig.
7 Gemäß § 55 Abs. 1 leg. cit vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen.
8 Der Gemeinde kommt daher keine Berechtigung zu, Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erheben, wenn eines ihrer Organe belangte Behörde vor einem Verwaltungsgericht war (vgl. etwa VwGH 4.8.2020, Ro 2020/16/0029; und 1.9.2015, Ro 2014/15/0029). Dies gilt auch für im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangene Entscheidungen. Belangte Behörde im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG ist jene Verwaltungsbehörde, deren Verwaltungsakt oder sonstiges Handeln vor dem VwG angefochten bzw. deren Untätigkeit mit Säumnisbeschwerde bekämpft wurde (vgl. etwa VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0128).
9 Zur Einbringung einer Amtsrevision wäre im vorliegenden Fall somit der Bürgermeister der Gemeinde als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG legitimiert gewesen, nicht jedoch die in der Revision ausdrücklich als Revisionswerberin bezeichnete Gemeinde O
10 Da die Revision nicht dem zur Erhebung einer Amtsrevision legitimierten Bürgermeister der Gemeinde O zuzurechnen ist, sondern von einer nicht berechtigten Revisionswerberin erhoben wurde, ist die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG durch einen nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Ein Kostenersatzausspruch hatte zu entfallen. Aufwandersatz kann nämlich gemäß dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (vgl. z.B. VwGH 28.2.2012, 2009/15/0105, mwN).
Wien, am 22. September 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150075.L00Im RIS seit
24.10.2022Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022